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Die MaRisk VA im Vergleich - ifb AG

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9. Notfallplanung<br />

1 Unternehmen haben Vorsorge (Notfallplanung) zu treffen für Störfälle, Notfälle und Krisen, in<br />

denen die Kontinuität der wichtigsten Unternehmensprozesse und –systeme nicht mehr gewährleistet<br />

ist und die normalen Organisations-/Entscheidungsstrukturen nicht mehr ausreichen, um sie<br />

zu beherrschen.<br />

Ziel der Notfallplanung ist die Fortführung der Geschäftstätigkeit mit Hilfe von definierten Verfahren<br />

und der Schutz von Personen und Sachen sowie Vermögen <strong>im</strong> Sinne der Wertschöpfung.<br />

2 <strong>Die</strong> Notfallplanung ist regelmäßig hinsichtlich Wirksamkeit und Angemessenheit zu überprüfen.<br />

www.<strong>ifb</strong>-group.com<br />

Wesentliche Elemente einer Notfallplanung sind neben dem<br />

Vorhalten eines Geschäftsfortführungs- bzw. Geschäftwiederaufnahmeplans<br />

auch die Festlegung der Kommunikationswege<br />

für Notfälle. Eine Notfallplanung muss nicht jede Aktivität <strong>im</strong><br />

Unternehmen einbeziehen, sondern nur wesentliche Aktivitäten.<br />

Jedes Unternehmen hat individuell in innerbetrieblichen<br />

Leitlinien festzulegen, welche Störungen der Organisation, wie<br />

z.B. Versagen von IT-Systemen, unter welchen Umständen für<br />

das Unternehmen als wesentlich anzusehen sind.<br />

3 <strong>Die</strong> Notfallplanung muss den beteiligten Geschäftsbereichen zur Verfügung gestellt werden. <strong>Die</strong> Erstellung von geschäftsbezogenen Notfallplänen liegt<br />

jeweils in der Verantwortung des beteiligten Geschäftsbereiches.<br />

Unterstützung bei der Erstellung sollte durch eine<br />

zentrale Stelle erfolgen.<br />

10. Information und Dokumentation<br />

1 Alle für die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements wesentlichen Informationen müssen den<br />

Entscheidungsträgern exakt und vollständig zur Verfügung stehen. Wie gesteuert werden soll, ist<br />

dabei in Abst<strong>im</strong>mung mit der Strategie des Unternehmens festzulegen. Hinsichtlich der Dokumentation<br />

gelten die Anforderungen des § 64a Abs. 3 <strong>VA</strong>G. <strong>Die</strong> Dokumentation umfasst alle wesentlichen<br />

Formeln, Parameter, Methoden, Verfahren, Handlungen, Festlegungen, Entscheidungen<br />

und ggf. Begründungen sowie festgestellten Mängel und daraus gezogene Schlussfolgerungen.<br />

Wesentliche unterjährige Änderungen<br />

Entfallen: „innerhalb der Risikostrategie, der aufbau- und ablauforgani-<br />

satorischen Regelungen oder des internen Steuerungs- und Kontrollsystems“<br />

Für das Risikomanagement in der Versicherungswirtschaft<br />

kommen eine Vielzahl von Daten und Informationen aus den<br />

verschiedensten betrieblichen Teilfunktionen und wissenschaftlichen<br />

Disziplinen infrage, z.B.<br />

• Vertrieb<br />

• Interne und externe Rechnungslegung<br />

Entfallen: „incl. Kostenrechnung“<br />

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