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PDF Download - Laborwelt

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erlangten Daten, sind vertraulich. Allein der Betroffene hat das<br />

Recht, über die Nutzung der Daten zu entscheiden.<br />

– Genetische Prüfungen dürfen nur mit zuvor erteilter Einwilligung<br />

(„informed consent“) durchgeführt werden. Der Begriff „informed<br />

consent“ umfaßt die vollständige Darlegung von Nutzen, Risiken<br />

und Grenzen der Prüfung, einschließlich Alternativen zu den<br />

Prüfungen sowie therapeutische und präventive Möglichkeiten<br />

nach der Prüfung.<br />

– Eine genetische Prüfung sollte nur durchgeführt werden, wenn<br />

dadurch dem Betroffenen oder seiner Familie ein Nutzen entsteht,<br />

zum Beispiel eine Therapie möglich ist oder – auch das ist wichtig<br />

– wenn ihm durch einen Test die vielleicht unbegründete Angst<br />

vor einer Erkrankung genommen wird.<br />

– Die Ergebnisse genetischer Prüfungen sollten dem Betroffenen<br />

durch Fachkräfte und Psychologen erläutert werden. Er darf mit<br />

den Ergebnissen nicht alleingelassen werden.<br />

Der bisherige Entwurf des Gendiagnostik-Gesetzes wird diesen<br />

Forderungen weitgehend gerecht. Er stellt den Menschen in den Mittelpunkt<br />

und gesteht ihm umfassende informationelle Freiheiten zu.<br />

Der Betroffene behält jederzeit die Kontrolle über seine genetischen<br />

Daten. Er kann jederzeit die Einwilligung zu Untersuchungen und<br />

zur Verwendung der Ergebnisse widerrufen. Er kann es ablehnen,<br />

die Ergebnisse einer Untersuchung zu erfahren und die Ergebnisse<br />

vernichten lassen. Wichtig ist allerdings auch, daß ein zukünftiges<br />

Gendiagnostik-Gesetz den berechtigten Interessen der medizinischen<br />

Forschung Rechnung trägt.<br />

Kein Ende der Pauschalkritik an Gentests?<br />

Der VDGH verbindet mit dem Gendiagnostik-Gesetz die Hoffnung,<br />

daß durch die neuen Regelungen der Pauschalkritik an den neuen<br />

Testverfahren der Wind aus den Segeln genommen und einer Blockade<br />

der genetischen Untersuchungen entgegengewirkt wird.<br />

Einen kleinen Wermutstropfen gibt es jedoch: Es ist bedauerlich,<br />

daß die Gendiagnostik in eine Sonderrolle gedrängt wird. Die jetzt<br />

geplanten Bestimmungen müßten auf alle medizinischen Tests und<br />

die daraus gewonnenen persönlichen Daten angewandt werden. Es ist<br />

nicht einzusehen, weshalb die Gefahr des Mißbrauchs der Ergebnisse<br />

von Gentests größer und die Folgen schwerwiegender sein sollen als<br />

von anderen medizinischen Test mit hohem Informationsgehalt.<br />

Aus wissenschaftlicher Sicht sind alle genetischen Daten Teil eines<br />

Gesamtspektrums an medizinischen Informationen und können<br />

nicht als getrennte Kategorie betrachtet werden. Da sich bei allen<br />

medizinischen Daten der Informationsgehalt in Abhängigkeit zu den<br />

jeweiligen Gegebenheiten grundlegend ändern kann, sollten sie alle<br />

denselben strengen Anforderungen an die Datenqualität entsprechen<br />

und dasselbe hohe Maß an Vertraulichkeit genießen. Besondere<br />

Erwägungen, soweit sie in Anbetracht des Informationsgehaltes<br />

angemessen sind, sollten stets auf den Träger der Information, nicht<br />

aber auf die Information als solche bezogen sein.<br />

Auch bei anderen Tests ethische Probleme<br />

Auch – um ein Beispiel zu nennen – die bildgebende Diagnostik kann<br />

ähnliche ethische Probleme aufwerfen, etwa wenn der Diagnose<br />

keine Therapie folgen kann oder ein potentieller Arbeitgeber von<br />

einem negativen Ergebnis erfährt und die Einstellung verweigert.<br />

Nur weil bei den neuen Tests das Erbgut des Menschen untersucht<br />

wird, soll offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen werden.<br />

Erfreulicherweise teilt der Nationale Ethikrat in diesem Punkt<br />

die Haltung der Diagnostika-Hersteller und trifft in seiner Stellungnahme<br />

zur prädiktiven Diagnostik keine Unterscheidung zwischen<br />

Gendiagnostik und herkömmlichen Verfahren.<br />

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LABORWELT 6. Jahrgang | Nr. 2/2005 | 5<br />

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