WIR 168 - Das WIR-Magazin im Gerauer Land
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3434 <strong>Das</strong> Wir-<strong>Magazin</strong> • <strong>168</strong> • Dezember 2009<br />
Rechtstipp (15)<br />
Haben Sie Anspruch<br />
auf Weihnachtsgeld?<br />
Dennis Contino,<br />
Rechtsanwalt in<br />
Groß-Gerau;<br />
Tel.: 06152-9555755.<br />
Sehr oft werden vom<br />
Arbeitgeber neben<br />
dem Lohn bzw. dem<br />
Gehalt weitere<br />
Leistungen an den<br />
Arbeitnehmer erbracht,<br />
ohne dass<br />
hierfür eine vertragliche<br />
oder tarifliche<br />
Verpflichtung besteht.<br />
Dazu können<br />
beispielsweise gehören<br />
die Auszahlung<br />
von Jubiläumsgeldern<br />
oder auch die Gewährung<br />
von Weihnachtsgeld.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />
kann der Arbeitnehmer<br />
trotz einer fehlenden Rechtsgrundlage<br />
einen zukünftigen Anspruch<br />
auf Auszahlung solcher Leistungen haben,<br />
wenn diese Sonderzahlungen zur betrieblichen<br />
Übung geworden sind.<br />
Unter einer betrieblichen Übung wird<br />
die regelmäßige Wiederholung best<strong>im</strong>mter<br />
Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden,<br />
aus denen die Arbeitnehmer<br />
schließen können, ihnen solle eine Leistung<br />
oder Vergütung auf Dauer gewährt<br />
werden.<br />
Eine betriebliche Übung führt zu einer<br />
Verbesserung der arbeitsvertraglichen<br />
Rechte des Arbeitnehmers und damit zu<br />
einer inhaltlichen Änderung des Arbeitsvertrags.<br />
Voraussetzung für das Entstehen<br />
einer betrieblichen Übung ist, dass der Arbeitgeber<br />
die Sonderzahlung über mehrere<br />
Jahre hinweg in der gleichen Höhe oder<br />
auf Grundlage der gleichen Berechnung<br />
an den Arbeitnehmer auszahlt.<br />
Zahlt beispielsweise der Arbeitgeber<br />
dem Arbeitnehmer in seinem Unternehmen<br />
für drei aufeinander folgenden Jahre<br />
1.000 Euro Weihnachtsgeld, so zeigt der<br />
Arbeitgeber hierdurch dem Arbeitnehmer,<br />
dass er diese Sonderzahlung in entsprechender<br />
Höhe auch in den darauf folgenden<br />
Jahren zahlen möchte.<br />
Eine allgemeinverbindliche Regel, ab<br />
welcher Anzahl von Leistungen ein Arbeitnehmer<br />
auf die Fortgewährung auch<br />
an ihn schließen darf, wird nicht aner-