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WIR 168 - Das WIR-Magazin im Gerauer Land

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3434 <strong>Das</strong> Wir-<strong>Magazin</strong> • <strong>168</strong> • Dezember 2009<br />

Rechtstipp (15)<br />

Haben Sie Anspruch<br />

auf Weihnachtsgeld?<br />

Dennis Contino,<br />

Rechtsanwalt in<br />

Groß-Gerau;<br />

Tel.: 06152-9555755.<br />

Sehr oft werden vom<br />

Arbeitgeber neben<br />

dem Lohn bzw. dem<br />

Gehalt weitere<br />

Leistungen an den<br />

Arbeitnehmer erbracht,<br />

ohne dass<br />

hierfür eine vertragliche<br />

oder tarifliche<br />

Verpflichtung besteht.<br />

Dazu können<br />

beispielsweise gehören<br />

die Auszahlung<br />

von Jubiläumsgeldern<br />

oder auch die Gewährung<br />

von Weihnachtsgeld.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />

kann der Arbeitnehmer<br />

trotz einer fehlenden Rechtsgrundlage<br />

einen zukünftigen Anspruch<br />

auf Auszahlung solcher Leistungen haben,<br />

wenn diese Sonderzahlungen zur betrieblichen<br />

Übung geworden sind.<br />

Unter einer betrieblichen Übung wird<br />

die regelmäßige Wiederholung best<strong>im</strong>mter<br />

Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden,<br />

aus denen die Arbeitnehmer<br />

schließen können, ihnen solle eine Leistung<br />

oder Vergütung auf Dauer gewährt<br />

werden.<br />

Eine betriebliche Übung führt zu einer<br />

Verbesserung der arbeitsvertraglichen<br />

Rechte des Arbeitnehmers und damit zu<br />

einer inhaltlichen Änderung des Arbeitsvertrags.<br />

Voraussetzung für das Entstehen<br />

einer betrieblichen Übung ist, dass der Arbeitgeber<br />

die Sonderzahlung über mehrere<br />

Jahre hinweg in der gleichen Höhe oder<br />

auf Grundlage der gleichen Berechnung<br />

an den Arbeitnehmer auszahlt.<br />

Zahlt beispielsweise der Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer in seinem Unternehmen<br />

für drei aufeinander folgenden Jahre<br />

1.000 Euro Weihnachtsgeld, so zeigt der<br />

Arbeitgeber hierdurch dem Arbeitnehmer,<br />

dass er diese Sonderzahlung in entsprechender<br />

Höhe auch in den darauf folgenden<br />

Jahren zahlen möchte.<br />

Eine allgemeinverbindliche Regel, ab<br />

welcher Anzahl von Leistungen ein Arbeitnehmer<br />

auf die Fortgewährung auch<br />

an ihn schließen darf, wird nicht aner-

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