WIR 168 - Das WIR-Magazin im Gerauer Land
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kannt, vielmehr wird auf die Art, Dauer<br />
und Intensität der Leistungen abgestellt.<br />
Dabei kommt es auch auf die Zahl der<br />
Anwendungsfälle <strong>im</strong> Verhältnis zur Belegschaftsstärke<br />
oder zur Stärke einer begünstigten<br />
Gruppe an.<br />
<strong>Das</strong> Entstehen einer betrieblichen<br />
Übung kann durch den Arbeitgeber auch<br />
Be<strong>im</strong> Widerrufsvorbehalt wird<br />
eine Leistung unbefristet zugesagt,<br />
doch behält sich der Arbeitgeber<br />
den in die Zukunft wirkenden<br />
Widerruf vor.<br />
verhindert werden, indem er beispielsweise<br />
die Sonderzahlung <strong>im</strong> Wege eines Freiwilligkeitsvorbehalts<br />
gewährt. Dies ist z.B.<br />
dann der Fall, wenn die Sonderzahlung<br />
mit dem Hinweis gewährt wird, dass die<br />
wiederholte freiwillige Zahlung keinen<br />
Rechtsanspruch auf die Leistungsgewährung<br />
begründet. Eine weitere Möglichkeit<br />
für den Arbeitgeber, die betriebliche<br />
Übung zu umgehen, ist die Vereinbarung<br />
eines Widerrufsvorbehalts.<br />
Be<strong>im</strong> Widerrufsvorbehalt wird eine<br />
Leistung unbefristet zugesagt, doch behält<br />
sich der Arbeitgeber den in die Zukunft<br />
wirkenden Widerruf vor. Im Unterschied<br />
zum Freiwilligkeitsvorbehalt, der schon<br />
die Entstehung eines Rechtsanspruchs<br />
verhindert, setzt der Widerrufsvorbehalt<br />
das Entstehen eines Anspruchs voraus, der<br />
allerdings unter ganz best<strong>im</strong>mten Voraussetzungen<br />
wieder entzogen werden kann.<br />
GERAUER LAND<br />
<strong>Das</strong> Wir-<strong>Magazin</strong> • <strong>168</strong> • Dezember 2009<br />
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