Kapitel 13 - Bundesärztekammer
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Das freiwillige Fortbildungszertifikat der<br />
Ärztekammern – ein Angebot der Ärztekammern<br />
zum freiwilligen Fortbildungsnachweis<br />
–<br />
(Anlage zur Drucksache V-01 des Beschlussprotokolls des 106. Deutschen Ärztetags<br />
(20. - 23. Mai 2003) in Köln)<br />
Die Fortbildung dient dem Erhalt, der Erweiterung und Aktualisierung der in der Aus- und<br />
Weiterbildung erworbenen Kompetenzen zum Nutzen der Patienten und zur Förderung der<br />
Gesundheit.<br />
Die Fortbildungszertifizierung ist ein Angebot der Ärztekammern zur Würdigung der freiwilligen<br />
Fortbildungsbemühungen ihrer Mitglieder.<br />
Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind auch von der Berufsordnung her verpflichtet,<br />
sich in dem Umfange fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu<br />
ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Ärztinnen und Ärzte<br />
müssen ihre Fortbildung gegenüber der Ärztekammer in geeigneter Form nachweisen können<br />
[§ 4 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte].<br />
Ärztinnen und Ärzten, die belegen, dass sie sich auf freiwilliger Basis besonders qualifiziert<br />
fortbilden, wird auf Antrag von der zuständigen Ärztekammer ein Fortbildungszertifikat<br />
ausgestellt.<br />
Durch ein Fortbildungszertifikat wird den Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit gegeben,<br />
ihre regelmäßige qualifizierte Fortbildung als Bestandteil einer Qualitätssicherungsmaßnahme<br />
[§ 5 der (Muster-)Berufsordnung] zu dokumentieren.<br />
Die individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens und der ärztlichen Tätigkeit<br />
spiegeln sich in der Vielfalt der Fortbildungsmethoden und -medien wider.<br />
Bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen sind sowohl fachspezifische als auch<br />
interdisziplinäre Themen zu berücksichtigen.<br />
Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats<br />
Das Fortbildungszertifikat wird ausgestellt, wenn<br />
(a) die/der approbierte Ärztin/Arzt innerhalb von 3 Jahren 150 Fortbildungspunkte erworben<br />
und dokumentiert hat<br />
und<br />
(b) einen Antrag auf Ausstellung bei der zuständigen Ärztekammer gestellt hat.<br />
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