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Kapitel 13 - Bundesärztekammer

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§ 5<br />

Kosten<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> trägt die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Kosten für die<br />

Mitglieder des Vorstandes des Ausschusses. Die Landesärztekammern tragen die Kosten für<br />

das von ihnen benannte Mitglied des Ausschusses.<br />

Für korrespondierende Mitglieder und sonstige Sachverständige erfolgt die Kostenregelung<br />

nach dem geltenden Vorstandsbeschluss der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 6<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäfte des Ausschusses werden durch die Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

wahrgenommen.<br />

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