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Kapitel 13 - Bundesärztekammer

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§ 5<br />

Kosten<br />

Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder sowie Entschädigung für Zeitversäumnisse<br />

(Praxisausfall) trägt die <strong>Bundesärztekammer</strong> nur für die Mitglieder des Vorstandes des<br />

Ausschusses.<br />

Für korrespondierende Mitglieder und sonstige Sachverständige erfolgt die Kostenregelung<br />

nach dem geltenden Vorstandsbeschluss der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

§ 6<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäfte des Ausschusses werden durch die Geschäftsführung der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

wahrgenommen. Die <strong>Bundesärztekammer</strong> trägt die dadurch entstehenden<br />

Kosten.<br />

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