Kapitel 13 - Bundesärztekammer
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Geschäftsordnung der<br />
Prüfungskommission<br />
gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG<br />
§ 1<br />
Errichtung<br />
Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche<br />
Krankenhausgesellschaft und die <strong>Bundesärztekammer</strong> haben in einer Vereinbarung vom<br />
28.02.2001 ergänzend zu ihrer Grundlagenvereinbarung vom 18.12.1998 die Überwachung<br />
der Einhaltung der Vertragsbestimmungen geregelt. Sie errichteten daraufhin mit Wirkung<br />
vom 01.07.2001 auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TPG in Verbindung mit<br />
§ 10 des Vertrags zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach § 12 TPG eine<br />
Prüfungskommission zur Überprüfung der Vermittlungsentscheidungen in organisatorischer<br />
Anbindung an die Ständige Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Die<br />
Prüfungskommission arbeitet selbständig und unabhängig.<br />
§ 2<br />
Aufgabe<br />
(1) Die Prüfungskommission prüft<br />
– Vermittlungsentscheidungen von Eurotransplant (ET),<br />
– Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten in Transplantationszentren,<br />
– auf Ersuchen der Ständigen Kommission Organtransplantation auch Fragen zu Lebend-<br />
Organspenden und Lebend-Organspende-Transplantationen.<br />
Die Zusammenarbeit zwischen ET und der Prüfungskommission wird in einer<br />
Verfahrensordnung geregelt.<br />
(2) Die Prüfungskommission ist verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftlich festzuhalten<br />
sowie den Vertragspartnern und der Ständigen Kommission Organtransplantation<br />
in einem Bericht mitzuteilen.<br />
§ 3<br />
Prüftätigkeit<br />
(1) Vermittlungsentscheidungen von ET<br />
Die Vermittlungsentscheidungen von ET werden in regelmäßigen Abständen stichprobenartig<br />
auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen überprüft.<br />
Über weiterführende Maßnahmen befinden die Vertragspartner. Die Prüfungskommission<br />
kann Vorschläge zur Änderung der Allokationsrichtlinien machen.<br />
(2) Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten<br />
Stellt die Prüfungskommission Allokations- oder Wartelistenauffälligkeiten z. B. in einem<br />
Transplantationszentrum fest, entscheidet sie gemäß § 15 des Vertrags nach § 12 TPG über<br />
die Information der zuständigen Bußgeldbehörde.<br />
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