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Kapitel 13 - Bundesärztekammer

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Geschäftsordnung der<br />

Prüfungskommission<br />

gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG<br />

§ 1<br />

Errichtung<br />

Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche<br />

Krankenhausgesellschaft und die <strong>Bundesärztekammer</strong> haben in einer Vereinbarung vom<br />

28.02.2001 ergänzend zu ihrer Grundlagenvereinbarung vom 18.12.1998 die Überwachung<br />

der Einhaltung der Vertragsbestimmungen geregelt. Sie errichteten daraufhin mit Wirkung<br />

vom 01.07.2001 auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TPG in Verbindung mit<br />

§ 10 des Vertrags zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach § 12 TPG eine<br />

Prüfungskommission zur Überprüfung der Vermittlungsentscheidungen in organisatorischer<br />

Anbindung an die Ständige Kommission Organtransplantation der <strong>Bundesärztekammer</strong>. Die<br />

Prüfungskommission arbeitet selbständig und unabhängig.<br />

§ 2<br />

Aufgabe<br />

(1) Die Prüfungskommission prüft<br />

– Vermittlungsentscheidungen von Eurotransplant (ET),<br />

– Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten in Transplantationszentren,<br />

– auf Ersuchen der Ständigen Kommission Organtransplantation auch Fragen zu Lebend-<br />

Organspenden und Lebend-Organspende-Transplantationen.<br />

Die Zusammenarbeit zwischen ET und der Prüfungskommission wird in einer<br />

Verfahrensordnung geregelt.<br />

(2) Die Prüfungskommission ist verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftlich festzuhalten<br />

sowie den Vertragspartnern und der Ständigen Kommission Organtransplantation<br />

in einem Bericht mitzuteilen.<br />

§ 3<br />

Prüftätigkeit<br />

(1) Vermittlungsentscheidungen von ET<br />

Die Vermittlungsentscheidungen von ET werden in regelmäßigen Abständen stichprobenartig<br />

auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen überprüft.<br />

Über weiterführende Maßnahmen befinden die Vertragspartner. Die Prüfungskommission<br />

kann Vorschläge zur Änderung der Allokationsrichtlinien machen.<br />

(2) Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten<br />

Stellt die Prüfungskommission Allokations- oder Wartelistenauffälligkeiten z. B. in einem<br />

Transplantationszentrum fest, entscheidet sie gemäß § 15 des Vertrags nach § 12 TPG über<br />

die Information der zuständigen Bußgeldbehörde.<br />

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