Kapitel 13 - Bundesärztekammer
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Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
Statut des Deutschen Senats für<br />
ärztliche Fortbildung<br />
<strong>Kapitel</strong><br />
(in der vom 98. Deutschen Ärztetag 1995 beschlossenen Fassung)<br />
§ 1<br />
Die <strong>Bundesärztekammer</strong> bildet zur Beratung in allen Fragen der Fortbildung der Ärzte als<br />
ständigen Ausschuss den „Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung“.<br />
§ 2<br />
Der Senat hat die Aufgabe, den Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in folgenden Fragen zu<br />
beraten oder durch Initiativen zu unterstützen:<br />
1. die <strong>Bundesärztekammer</strong> in allen grundsätzlichen Fragen der ärztlichen Fortbildung zu<br />
beraten;<br />
2. Methoden und Medien auf ihre Eignung für die ärztliche Fortbildung zu überprüfen;<br />
3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung zu entwickeln, zu evaluieren<br />
und auf ihre Verbreitung hinzuarbeiten;<br />
4. Schwerpunkte für die Programmgestaltung der ärztlichen Fortbildung in der<br />
Bundesrepublik Deutschland zu setzen;<br />
5. Forschungsergebnisse und Weiterentwicklung ärztlicher Präventions-, Untersuchungsund<br />
Behandlungsmöglichkeiten zu prüfen und in einem interdisziplinären Forum für<br />
die Fortbildung auszuarbeiten;<br />
6. im Einvernehmen mit dem Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> in Kongressen, welche<br />
der Senat inhaltlich gestalten kann, praxisbezogene Fortbildungsthemen allen Ärzten<br />
zugänglich zu machen;<br />
7. die Befassung mit weiteren, mit der Fortbildung verwandten oder zusammenhängenden<br />
Fragen.<br />
§ 3<br />
Der Senat kann Fachausschüsse bilden. Die Einrichtung von Fachausschüssen bedarf der<br />
Zustimmung des Vorstandes der <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
§ 4<br />
Der Senat besteht aus sieben ordentlichen und zusätzlich aus außerordentlichen Mitgliedern.<br />
Die Mitglieder des Senats müssen auf dem Gebiet der ärztlichen Fortbildung ausgewiesen sein.<br />
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