Kapitel 13 - Bundesärztekammer
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Statut der Ständigen Kommission<br />
Organtransplantation der<br />
<strong>Bundesärztekammer</strong><br />
(in der vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 17. Dezember 1999 verabschiedeten<br />
Fassung)<br />
§ 1<br />
Aufgaben<br />
Die <strong>Bundesärztekammer</strong> errichtet eine ständige Kommission für Angelegenheiten der<br />
Organtransplantation.<br />
Diese Kommission hat folgende Aufgaben:<br />
1. Empfehlungen zu Grundsätzen und Richtlinien für die Organspende, -vermittlung und<br />
-verteilung.<br />
2. Beobachtung und Bewertung der Praxis der Organspende, -vermittlung und -verteilung<br />
und der Organtransplantation.<br />
3. Kriterien für die Zulassung von Krankenhäusern zur Durchführung von Transplantationen.<br />
4. Beratung von Parlamenten, Regierungen, Gesundheitsverwaltungen, Kostenträgern<br />
und medizinischen Einrichtungen in Fragen der Transplantationsmedizin.<br />
5. Förderung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin.<br />
6. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Transplantationsmedizin.<br />
§ 2<br />
Zusammensetzung<br />
(1) Die Kommission besteht aus mindestens 18 Mitgliedern, die vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
berufen werden.<br />
(2) Aus dem Kreis der mit der Transplantation befassten Medizin werden<br />
4 Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Transplantationsgesellschaft und 2 Mitglieder<br />
auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates der <strong>Bundesärztekammer</strong>, je 1 Mitglied<br />
auf Vorschlag der Konferenz der Gesundheitsminister der Länder, der Deutschen<br />
Stiftung Organtransplantation, der Eurotransplant Foundation sowie des Kuratoriums<br />
für Heimdialyse, 2 Vertreter auf Vorschlag der Kostenträger und 1 Vertreter auf<br />
Vorschlag der Deutschen Krankenhausgesellschaft berufen. Weiter sind je 1 Vertreter<br />
aus dem Kreis der Patienten und der Angehörigen von Organspendern, der<br />
Rechtswissenschaft und 1 weiterer Jurist mit Befähigung zum Richteramt sowie 1<br />
Vertreter der ethischen Wissenschaften vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> zu berufen.<br />
Ein weiteres Mitglied benennt die <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />
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