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Kapitel 13 - Bundesärztekammer

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Statut der Ständigen Kommission<br />

Organtransplantation der<br />

<strong>Bundesärztekammer</strong><br />

(in der vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> am 17. Dezember 1999 verabschiedeten<br />

Fassung)<br />

§ 1<br />

Aufgaben<br />

Die <strong>Bundesärztekammer</strong> errichtet eine ständige Kommission für Angelegenheiten der<br />

Organtransplantation.<br />

Diese Kommission hat folgende Aufgaben:<br />

1. Empfehlungen zu Grundsätzen und Richtlinien für die Organspende, -vermittlung und<br />

-verteilung.<br />

2. Beobachtung und Bewertung der Praxis der Organspende, -vermittlung und -verteilung<br />

und der Organtransplantation.<br />

3. Kriterien für die Zulassung von Krankenhäusern zur Durchführung von Transplantationen.<br />

4. Beratung von Parlamenten, Regierungen, Gesundheitsverwaltungen, Kostenträgern<br />

und medizinischen Einrichtungen in Fragen der Transplantationsmedizin.<br />

5. Förderung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin.<br />

6. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Transplantationsmedizin.<br />

§ 2<br />

Zusammensetzung<br />

(1) Die Kommission besteht aus mindestens 18 Mitgliedern, die vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

berufen werden.<br />

(2) Aus dem Kreis der mit der Transplantation befassten Medizin werden<br />

4 Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Transplantationsgesellschaft und 2 Mitglieder<br />

auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates der <strong>Bundesärztekammer</strong>, je 1 Mitglied<br />

auf Vorschlag der Konferenz der Gesundheitsminister der Länder, der Deutschen<br />

Stiftung Organtransplantation, der Eurotransplant Foundation sowie des Kuratoriums<br />

für Heimdialyse, 2 Vertreter auf Vorschlag der Kostenträger und 1 Vertreter auf<br />

Vorschlag der Deutschen Krankenhausgesellschaft berufen. Weiter sind je 1 Vertreter<br />

aus dem Kreis der Patienten und der Angehörigen von Organspendern, der<br />

Rechtswissenschaft und 1 weiterer Jurist mit Befähigung zum Richteramt sowie 1<br />

Vertreter der ethischen Wissenschaften vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> zu berufen.<br />

Ein weiteres Mitglied benennt die <strong>Bundesärztekammer</strong>.<br />

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