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Kapitel 13 - Bundesärztekammer

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Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

§ 4<br />

Teilnahme des Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

und des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V.<br />

Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> sowie der Vorsitzende des Vorstandes des<br />

Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. können an den Sitzungen des Vorstandes der<br />

Arzneimittelkommission mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.<br />

§ 5<br />

Vertraulichkeit<br />

Verhandlungen des Vorstandes der Arzneimittelkommission sind vertraulich. Der Vorstand<br />

entscheidet, ob anderen Personen, Institutionen, Gremien oder Firmen über Ergebnisse der<br />

Verhandlungen Auskunft erteilt werden darf.<br />

§ 6<br />

Niederschrift<br />

(1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission erstellt eine Ergebnisniederschrift über<br />

die Sitzung. Vor ihrer Versendung an die Mitglieder des Vorstandes bedarf die<br />

Niederschrift der Zustimmung des Vorsitzenden oder des Vorstandsmitglieds, welches<br />

die Vorstandssitzung geleitet hat. Der Vorstand genehmigt die Niederschrift in der folgenden<br />

Sitzung; Einwände gegen die Niederschrift können nur bis zu diesem Zeitpunkt<br />

vorgetragen werden.<br />

(2) Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Vorsitzende des Vorstandes des<br />

Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. erhalten regelmäßig die genehmigten Ergebnisniederschriften<br />

über die Vorstandssitzungen der Arzneimittelkommission.<br />

II. Versammlung der ordentlichen Mitglieder der<br />

Arzneimittelkommission (§ 10 des Statuts)<br />

§ 7<br />

Versammlung der ordentlichen Mitglieder<br />

(1) Die ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission sind mindestens einmal jährlich<br />

zu einer regelmäßigen Versammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den<br />

Vorsitzenden der Arzneimittelkommission.<br />

(2) Die Einladung soll unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Versammlung nicht später<br />

als 1 Monat vor dem Sitzungstermin den ordentlichen Mitgliedern bekanntgegeben<br />

werden.<br />

(3) Die Tagesordnung für die Versammlung wird durch den Vorstand der Arzneimittelkommission<br />

festgelegt. Sie soll den ordentlichen Mitgliedern im Regelfall mit der<br />

Einladung, keinesfalls jedoch später als 14 Tage vor dem Sitzungstermin bekanntgegeben<br />

werden.<br />

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