Kapitel 13 - Bundesärztekammer
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Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
<strong>Kapitel</strong><br />
§ 4<br />
Teilnahme des Präsidenten der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />
und des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V.<br />
Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> sowie der Vorsitzende des Vorstandes des<br />
Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. können an den Sitzungen des Vorstandes der<br />
Arzneimittelkommission mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.<br />
§ 5<br />
Vertraulichkeit<br />
Verhandlungen des Vorstandes der Arzneimittelkommission sind vertraulich. Der Vorstand<br />
entscheidet, ob anderen Personen, Institutionen, Gremien oder Firmen über Ergebnisse der<br />
Verhandlungen Auskunft erteilt werden darf.<br />
§ 6<br />
Niederschrift<br />
(1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission erstellt eine Ergebnisniederschrift über<br />
die Sitzung. Vor ihrer Versendung an die Mitglieder des Vorstandes bedarf die<br />
Niederschrift der Zustimmung des Vorsitzenden oder des Vorstandsmitglieds, welches<br />
die Vorstandssitzung geleitet hat. Der Vorstand genehmigt die Niederschrift in der folgenden<br />
Sitzung; Einwände gegen die Niederschrift können nur bis zu diesem Zeitpunkt<br />
vorgetragen werden.<br />
(2) Der Präsident der <strong>Bundesärztekammer</strong> und der Vorsitzende des Vorstandes des<br />
Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. erhalten regelmäßig die genehmigten Ergebnisniederschriften<br />
über die Vorstandssitzungen der Arzneimittelkommission.<br />
II. Versammlung der ordentlichen Mitglieder der<br />
Arzneimittelkommission (§ 10 des Statuts)<br />
§ 7<br />
Versammlung der ordentlichen Mitglieder<br />
(1) Die ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission sind mindestens einmal jährlich<br />
zu einer regelmäßigen Versammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den<br />
Vorsitzenden der Arzneimittelkommission.<br />
(2) Die Einladung soll unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Versammlung nicht später<br />
als 1 Monat vor dem Sitzungstermin den ordentlichen Mitgliedern bekanntgegeben<br />
werden.<br />
(3) Die Tagesordnung für die Versammlung wird durch den Vorstand der Arzneimittelkommission<br />
festgelegt. Sie soll den ordentlichen Mitgliedern im Regelfall mit der<br />
Einladung, keinesfalls jedoch später als 14 Tage vor dem Sitzungstermin bekanntgegeben<br />
werden.<br />
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