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Kapitel 13 - Bundesärztekammer

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Richtlinien zur Organtransplantation<br />

gemäß § 16 Transplantationsgesetz<br />

Der Vorstand der Bundeärztekammer hat in seiner Sitzung vom 19.09.2003 auf Empfehlung<br />

der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen:<br />

In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der<br />

Fassung vom 28.02.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 582-583 [Heft 9]), zuletzt geändert<br />

am 15.08.2003 (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2179 [Heft 33]) wird in den<br />

Richtlinien für die Organvermittlung zur Lebertransplantation<br />

im <strong>Kapitel</strong> II. Abschnitt 1.2.2. der erste Absatz wie folgt ergänzt:<br />

„Patienten der Dringlichkeitsstufe II erhalten Priorität vor Patienten der<br />

Dringlichkeitsstufen III und IV.“<br />

Die Neuregelung tritt zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.<br />

[Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter Richtlinien zur<br />

Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG in der Fassung vom 28.02.2003,<br />

zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstands der <strong>Bundesärztekammer</strong> vom 17.10.2003.]<br />

veröffentlicht:<br />

Dtsch Ärztebl 2003;100:A 2751 [Heft 42]<br />

Geschäftsführung:<br />

Dezernat VI<br />

Wissenschaft und Forschung<br />

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