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Kapitel 13 - Bundesärztekammer

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3. Die Ärzteschaft stellt für geeignete Fälle als Unterstützung der auf freier Arztwahl und<br />

den Prinzipien der Therapiefreiheit beruhenden Patientenbetreuung in Behandlungskonzepten<br />

Entscheidungshilfen für eine qualitätsgesicherte Behandlung chronischer<br />

oder anderer schwerwiegender Erkrankungen zur Verfügung und definiert Anforderungen<br />

an ein Qualitätsmanagement, auf der jeweils adäquaten Versorgungsebene bei<br />

Bedarf unter Einbeziehung entsprechend qualifizierter Krankenhausfachärzte als Teil<br />

einer die Betreuung von Patienten gestaltenden Versorgungskette. Sofern ein solcher<br />

Bedarf gegeben ist bzw. ein entsprechender Konsens unter den beteiligten Ärzten herbeigeführt<br />

wird, ist für eine solche Kooperation eine Ermächtigung zur Teilnahme an<br />

der vertragsärztlichen Versorgung zu bejahen.<br />

4. Das Belegarztwesen ist - insbesondere in seiner kooperativen Ausprägung - als bewährtes<br />

Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer ärztlicher Versorgung zu fördern.<br />

5. Die Ärzteschaft wird im Rahmen der Organisation des ärztlichen Notfalldienstes geeignete<br />

Maßnahmen treffen, um den Notfall-/Rettungseinsatz zu koordinieren und durch<br />

Mitwirkung geeigneter Vertragsärzte in der Notfallversorgung am Krankenhaus unnötigen<br />

Streit um die Berechtigung von Krankenhauseinweisungen und -aufnahmen zu vermeiden.<br />

6. Durch hierfür auf Konsiliarleistungen eingeschränkte Ermächtigung entsprechend qualifizierter<br />

Krankenhausfachärzte soll Vertragsärzten die Möglichkeit der Einholung<br />

einer Zweitmeinung gegeben werden, soweit dies durch niedergelassene Vertragsärzte<br />

nicht erfolgen kann.<br />

7. Soweit durch eine stärkere Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung ein<br />

erhöhter Bedarf an ambulanter Versorgung entsteht, müssen durch die Vereinbarungen<br />

von Regelleistungsvolumen die finanziellen Voraussetzungen für die verbesserte<br />

Kooperation geschaffen werden.<br />

Verbesserung der Kooperation und Kommunikation<br />

Die Kooperation unter Vertragsärzten und Krankenhausärzten muss durch folgende<br />

Maßnahmen verbessert werden:<br />

1. Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches unter niedergelassenen<br />

Vertragsärzten und Krankenhausärzten bei Einweisung zur und Entlassung aus der<br />

Krankenhausbehandlung.<br />

2. Einführung eines elektronisch gestützten Kommunikationsnetzes zur Ermöglichung<br />

der online-Kommunikation unter Einhaltung von Sicherheitsstandards zur Wahrung der<br />

ärztlichen Schweigepflicht.<br />

3. Organisation gemeinsamer Qualitätszirkel, insbesondere als Bestandteil eines<br />

Qualitätsmanagements im Rahmen von „Versorgungsketten“ nach Abschn. II.3.<br />

4. Ausbau einer Telematikplattform.<br />

Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen<br />

Die Ärzteschaft spricht sich dafür aus, bei der Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen<br />

die Zahl unbefristeter endverantwortlicher Lebensstellungen für hochqualifizierte<br />

Fachärzte zu erhöhen und damit den Druck auf eine Niederlassung in eigener Praxis mangels<br />

entsprechender Existenzmöglichkeiten im Krankenhaus abzubauen.<br />

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