Kapitel 13 - Bundesärztekammer
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3. Die Ärzteschaft stellt für geeignete Fälle als Unterstützung der auf freier Arztwahl und<br />
den Prinzipien der Therapiefreiheit beruhenden Patientenbetreuung in Behandlungskonzepten<br />
Entscheidungshilfen für eine qualitätsgesicherte Behandlung chronischer<br />
oder anderer schwerwiegender Erkrankungen zur Verfügung und definiert Anforderungen<br />
an ein Qualitätsmanagement, auf der jeweils adäquaten Versorgungsebene bei<br />
Bedarf unter Einbeziehung entsprechend qualifizierter Krankenhausfachärzte als Teil<br />
einer die Betreuung von Patienten gestaltenden Versorgungskette. Sofern ein solcher<br />
Bedarf gegeben ist bzw. ein entsprechender Konsens unter den beteiligten Ärzten herbeigeführt<br />
wird, ist für eine solche Kooperation eine Ermächtigung zur Teilnahme an<br />
der vertragsärztlichen Versorgung zu bejahen.<br />
4. Das Belegarztwesen ist - insbesondere in seiner kooperativen Ausprägung - als bewährtes<br />
Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer ärztlicher Versorgung zu fördern.<br />
5. Die Ärzteschaft wird im Rahmen der Organisation des ärztlichen Notfalldienstes geeignete<br />
Maßnahmen treffen, um den Notfall-/Rettungseinsatz zu koordinieren und durch<br />
Mitwirkung geeigneter Vertragsärzte in der Notfallversorgung am Krankenhaus unnötigen<br />
Streit um die Berechtigung von Krankenhauseinweisungen und -aufnahmen zu vermeiden.<br />
6. Durch hierfür auf Konsiliarleistungen eingeschränkte Ermächtigung entsprechend qualifizierter<br />
Krankenhausfachärzte soll Vertragsärzten die Möglichkeit der Einholung<br />
einer Zweitmeinung gegeben werden, soweit dies durch niedergelassene Vertragsärzte<br />
nicht erfolgen kann.<br />
7. Soweit durch eine stärkere Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung ein<br />
erhöhter Bedarf an ambulanter Versorgung entsteht, müssen durch die Vereinbarungen<br />
von Regelleistungsvolumen die finanziellen Voraussetzungen für die verbesserte<br />
Kooperation geschaffen werden.<br />
Verbesserung der Kooperation und Kommunikation<br />
Die Kooperation unter Vertragsärzten und Krankenhausärzten muss durch folgende<br />
Maßnahmen verbessert werden:<br />
1. Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches unter niedergelassenen<br />
Vertragsärzten und Krankenhausärzten bei Einweisung zur und Entlassung aus der<br />
Krankenhausbehandlung.<br />
2. Einführung eines elektronisch gestützten Kommunikationsnetzes zur Ermöglichung<br />
der online-Kommunikation unter Einhaltung von Sicherheitsstandards zur Wahrung der<br />
ärztlichen Schweigepflicht.<br />
3. Organisation gemeinsamer Qualitätszirkel, insbesondere als Bestandteil eines<br />
Qualitätsmanagements im Rahmen von „Versorgungsketten“ nach Abschn. II.3.<br />
4. Ausbau einer Telematikplattform.<br />
Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen<br />
Die Ärzteschaft spricht sich dafür aus, bei der Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen<br />
die Zahl unbefristeter endverantwortlicher Lebensstellungen für hochqualifizierte<br />
Fachärzte zu erhöhen und damit den Druck auf eine Niederlassung in eigener Praxis mangels<br />
entsprechender Existenzmöglichkeiten im Krankenhaus abzubauen.<br />
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