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Kapitel 13 - Bundesärztekammer

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Dokumentation zu <strong>Kapitel</strong> 6<br />

<strong>Kapitel</strong><br />

Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch die Ärztekammern<br />

Den Ärztekammern obliegt die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen für das<br />

Fortbildungszertifikat.<br />

Die Fortbildungsveranstalter, z. B. die offiziellen Fortbildungsorganisationen der wissenschaftlich-medizinischen<br />

Fachgesellschaften und Berufsverbände, beantragen die<br />

Anerkennung bei der jeweils für den Ort der Veranstaltung zuständigen Ärztekammer.<br />

Voraussetzung für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist, dass der Antrag<br />

vorab den jeweiligen Ärztekammern zur Prüfung vorliegt sowie die Veranstaltung öffentlich<br />

ist und dass die Fortbildungsinhalte<br />

den Zielen der Berufsordnung und dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand entsprechen<br />

sowie<br />

Themen zur Kompetenzerhaltung vermitteln<br />

und<br />

die Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung der ärztlichen<br />

Fortbildung (in: „Empfehlungen der <strong>Bundesärztekammer</strong> zur ärztlichen Fortbildung“)<br />

berücksichtigen.<br />

Die Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.<br />

Anforderungen an Fortbildungsveranstalter<br />

Für jede Fortbildungsveranstaltung muss die Anerkennung für das Fortbildungszertifikat<br />

vorher bei der zuständigen Landesärztekammer beantragt werden. Der Antrag enthält das<br />

jeweilige Programm, die Namen des Moderators bzw. Kursleiters und der Referenten. Die<br />

Ärztekammer kategorisiert und vergibt gemäß den einheitlichen Bewertungskriterien die<br />

Zahl an Fortbildungspunkten, die bei der Veranstaltung erworben werden können.<br />

Der Veranstalter verpflichtet sich – unter Berücksichtigung einschlägiger Bestimmungen<br />

des Datenschutzes – eine Anwesenheitsliste zu führen und der Kammer auf Anforderung<br />

vorzulegen.<br />

Einheitliche Bewertungskriterien<br />

Die Grundeinheit der Fortbildungsaktivitäten ist der „Fortbildungspunkt“. Dieser entspricht<br />

in der Regel einer akademischen Stunde (45 Minuten).<br />

Kategorie A: Vortrag und Diskussion:<br />

1 Punkt pro Fortbildungsstunde, maximal 8 Punkte pro Tag<br />

Kategorie B: mehrtägige Kongresse im In- und Ausland:<br />

wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt:<br />

3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag, innerhalb der Kategorie B werden<br />

maximal 60 Punkte in 3 Jahren anerkannt<br />

Kategorie C: Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen<br />

Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen,<br />

Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen,<br />

praktische Übungen):<br />

<strong>13</strong><br />

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