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Kapitel 13 - Bundesärztekammer

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Die Organisation der <strong>Bundesärztekammer</strong><br />

<strong>Kapitel</strong><br />

§ 14<br />

Inkrafttreten und Übergangsregelungen<br />

(1) Dieses Statut tritt am 1.12.1993 in Kraft.<br />

(2) Die Amtsdauer des vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> aufgrund des Beschlusses<br />

vom 8.4.1994 berufenen kommissarischen Vorstands endet am 31.12.1994. Mit<br />

Wirkung vom 1.1.1995 wird auf der Grundlage dieses Statuts ein Vorstand gewählt,<br />

dessen Amtsdauer am 31.12.1997 endet.<br />

(3) Für ordentliche Mitglieder der Arzneimittelkommission, die beim Inkrafttreten dieses<br />

Statuts aufgrund der bis dahin gültigen Geschäftsordnung im Amt sind, gilt folgende<br />

Übergangsregelung:<br />

a) Für Mitglieder, welche vor dem 1.1.1991 berufen worden sind, endet die<br />

Amtsdauer am 31.12.1993.<br />

b) Für Mitglieder, welche nach dem 1.1.1991, aber vor dem 1.1.1992 berufen worden<br />

sind, endet die Amtsdauer am 31.12.1994.<br />

c) Für Mitglieder, welche nach dem 1.1.1992, aber vor dem 1.1.1993 berufen worden<br />

sind, endet die Amtsdauer am 31.12.1995.<br />

(4) Der Vorstand stellt fest, wieviele ordentliche Mitglieder aufgrund der Übergangsregelung<br />

im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts im Amt sind. Unterschreitet ihre Zahl<br />

die vom Vorstand der <strong>Bundesärztekammer</strong> festzulegende Zahl gemäß § 3, finden<br />

Ergänzungsberufungen gemäß § 3 statt. Im übrigen erfolgen im Umfang des<br />

Ausscheidens der in Abs. 3 bezeichneten bisherigen ordentlichen Mitglieder<br />

Neuberufungen entsprechend § 3 des Statuts.<br />

(5) Das Amt eines korrespondierenden Mitglieds nach der bisherigen Geschäftsordnung<br />

endet mit Inkrafttreten des Statuts. Der Vorstand hat unverzüglich das Verfahren der<br />

Berufung von außerordentlichen Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 einzuleiten.<br />

(6) Mit Inkrafttreten dieses Statuts tritt die bisherige Geschäftsordnung in der Fassung vom<br />

1.4.1978 außer Kraft.<br />

<strong>13</strong><br />

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