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Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung - Bundesverband ...

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114 Ich brauche therapeutische Unterstützung.<br />

Sonderfall Harn- und Blutteststreifen: Sie sind zwar nicht verschreibungspflichtige<br />

Arzneimittel, werden aber weiterhin von Ihrer Krankenkasse<br />

übernommen. Das heißt: Für Harn- und Blutteststreifen müssen Sie keine<br />

Zuzahlungen leisten.<br />

Medikamente <strong>zur</strong> Verbesserung der privaten Lebensführung: Sie<br />

werden von der <strong>gesetzlichen</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> generell nicht bezahlt.<br />

Dazu zählen Mittel gegen Potenzschwäche, gegen Impotenz, <strong>zur</strong> Raucherentwöhnung,<br />

Appetithemmer oder Haarwuchsmittel.<br />

Generika: Pharmazeutische Unternehmen lassen sich neu entwickelte<br />

Arzneiwirkstoffe patentieren. Der Patentschutz gibt ihnen das alleinige<br />

Recht, den Wirkstoff herzustellen und zu vermarkten. Läuft der Patentschutz<br />

aus, können auch andere Unternehmen diesen Wirkstoff produzieren<br />

und unter einem anderen Namen verkaufen. Solch ein Präparat<br />

wird als Nachahmerprodukt oder Generikum (Mehrzahl: Generika) bezeichnet.<br />

Generika sind in der Regel preiswerter als die Originalpräparate, weil der<br />

Hersteller keine eigene Forschung betreiben musste, sondern vom abgelaufenen<br />

Patentschutz für ein bewährtes Arzneimittel profitiert. Auch<br />

Generika werden vor ihrer Zulassung nach strengen Kriterien geprüft.<br />

Festbeträge: Die <strong>gesetzlichen</strong> Krankenkassen zahlen für bestimmte<br />

Arzneimittel und Wirkstoffkombinationen festgelegte Höchstbeträge,<br />

unabhängig davon, wie teuer das Medikament tatsächlich ist. Die Festbeträge<br />

werden für einzelne Gruppen vergleichbarer Arzneimittel festgesetzt.<br />

So hat der Arzt, der ein Medikament verschreiben will, die Wahl<br />

zwischen mehreren therapeutisch gleichwertigen Präparaten, die er auf<br />

Kosten der Krankenkasse verschreiben kann. Patentgeschützte Arzneimittel,<br />

die eine therapeutische Verbesserung bedeuten, sind von der<br />

Festbetragsbildung ausgenommen. Liegt dagegen kein erkennbarer<br />

therapeutischer Fortschritt vor, können auch patentierte Arzneimittel in<br />

die Festbetragsregelung einbezogen werden.

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