Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung - Bundesverband ...
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Freiwillig versicherte Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld<br />
zahlten <strong>zur</strong> Absicherung des Krankengeldrisikos bisher Beiträge nach<br />
dem allgemeinen oder erhöhten Beitragssatz ihrer Krankenkasse. Wer<br />
ohne Krankengeldanspruch versichert war, zahlte Beiträge nach einem<br />
ermäßigten Beitragssatz.<br />
Nach dem bis Ende 2008 geltenden Recht konnten die Krankenkassen<br />
den Anspruch auf Krankengeld für freiwillig versicherte Selbstständige<br />
per Satzungsbeschluss ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt<br />
entstehen lassen. Wer bisher als Selbstständiger eine gesetzliche Krankenkasse<br />
wählte, musste genau darauf achten, ob die Versicherung einen<br />
Krankengeldanspruch beinhaltete, eingeschränkt beinhaltete oder<br />
gar nicht umfasste.<br />
Für diesen Personenkreis bedeutet die Gesundheitsreform eine deutliche<br />
Verbesserung. Denn seit dem 1. Januar 2009 besteht ein klares<br />
Wahlrecht für eine Absicherung mit oder ohne Krankengeldanspruch.<br />
Seit dem 1. Januar 2009 gilt für freiwillig versicherte Selbstständige der<br />
einheitliche ermäßigte Beitragssatz. Der Versicherungsschutz umfasst<br />
zunächst keinen Krankengeldanspruch. Selbstständige können nun aber<br />
freiwillig und flexibel entscheiden, ob sie über einen Wahltarif einen<br />
Krankengeldanspruch bei ihrer Krankenkasse erhalten möchten oder<br />
nicht. Entscheiden sie sich dafür, zahlen sie eine entsprechende zusätzliche<br />
Prämie. Dabei sind verschiedene Tarifvariationen möglich. Ein Vergleich<br />
der verschiedenen Angebote lohnt sich.<br />
Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, entsprechende Krankengeld-Wahltarife<br />
anzubieten; eine Gesundheitsprüfung wie in der privaten<br />
<strong>Krankenversicherung</strong> ist nicht zulässig. So kann sich künftig jeder<br />
Selbstständige bei jeder <strong>gesetzlichen</strong> Krankenkasse sowohl mit als auch<br />
ohne Krankengeldanspruch versichern.<br />
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