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Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung - Bundesverband ...

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Daher sollten alle Zuzahlungsbelege gesammelt werden. Es gilt:<br />

Kein Versicherter muss in einem Kalenderjahr mehr als zwei Prozent<br />

der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlung leisten.<br />

Für Versicherte, die bereits vor dem 1. April 2007 schwerwiegend<br />

chronisch krank waren, gilt eine Grenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen<br />

zum Lebensunterhalt. Diese Belastungsgrenze gilt für<br />

den gesamten Familienhaushalt. Für chronisch kranke Patientinnen<br />

und Patienten ist es jedoch besonders wichtig, dass sie sich aktiv am<br />

Behandlungsprozess beteiligen, um eine Verschlimmerung der<br />

Krankheit und das Entstehen von Folgeerkrankungen zu vermeiden.<br />

Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde deshalb die verminderte<br />

Belastungsgrenze seit dem 1. Januar 2008 an die Voraussetzung<br />

geknüpft, dass sich die Patientin oder der Patient im Fall einer chronischen<br />

Erkrankung am Behandlungsprozess beteiligt.<br />

Das bedeutet: Sie oder er nimmt an einem strukturierten Behandlungsprogramm<br />

für chronisch Kranke teil oder folgt den zwischen Ärztin<br />

bzw. Arzt und Patientin bzw. Patient verabredeten Therapieinhalten.<br />

Auf Familien wird durch Freibeträge für Ehepartner (4.536 Euro) und<br />

Kinder (3.864 Euro pro Kind) zusätzlich Rücksicht genommen, auch<br />

wenn diese nicht gesetzlich versichert sind. Alleinerziehende können<br />

dabei den höheren Freibetrag des Ehepartners für das erste Kind<br />

veranschlagen.<br />

Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands<br />

als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Belastungsgrenze für<br />

die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Die oben angegebenen Freibeträge<br />

können daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden.<br />

Die Belastungsgrenzen gelten auch für Bewohnerinnen und Bewohner<br />

von Alten- und Pflegeheimen.<br />

Die Belastungsgrenze errechnet sich aus Ihren Bruttoeinnahmen und den<br />

Bruttoeinnahmen Ihres Lebenspartners (eingetragene Lebensgemeinschaf-

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