Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung - Bundesverband ...
Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung - Bundesverband ...
Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung - Bundesverband ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Ich mache mit, möchte aber auch sparen.<br />
141<br />
Daher sollten alle Zuzahlungsbelege gesammelt werden. Es gilt:<br />
Kein Versicherter muss in einem Kalenderjahr mehr als zwei Prozent<br />
der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als Zuzahlung leisten.<br />
Für Versicherte, die bereits vor dem 1. April 2007 schwerwiegend<br />
chronisch krank waren, gilt eine Grenze von einem Prozent der Bruttoeinnahmen<br />
zum Lebensunterhalt. Diese Belastungsgrenze gilt für<br />
den gesamten Familienhaushalt. Für chronisch kranke Patientinnen<br />
und Patienten ist es jedoch besonders wichtig, dass sie sich aktiv am<br />
Behandlungsprozess beteiligen, um eine Verschlimmerung der<br />
Krankheit und das Entstehen von Folgeerkrankungen zu vermeiden.<br />
Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde deshalb die verminderte<br />
Belastungsgrenze seit dem 1. Januar 2008 an die Voraussetzung<br />
geknüpft, dass sich die Patientin oder der Patient im Fall einer chronischen<br />
Erkrankung am Behandlungsprozess beteiligt.<br />
Das bedeutet: Sie oder er nimmt an einem strukturierten Behandlungsprogramm<br />
für chronisch Kranke teil oder folgt den zwischen Ärztin<br />
bzw. Arzt und Patientin bzw. Patient verabredeten Therapieinhalten.<br />
Auf Familien wird durch Freibeträge für Ehepartner (4.536 Euro) und<br />
Kinder (3.864 Euro pro Kind) zusätzlich Rücksicht genommen, auch<br />
wenn diese nicht gesetzlich versichert sind. Alleinerziehende können<br />
dabei den höheren Freibetrag des Ehepartners für das erste Kind<br />
veranschlagen.<br />
Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands<br />
als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Belastungsgrenze für<br />
die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Die oben angegebenen Freibeträge<br />
können daher nicht zusätzlich geltend gemacht werden.<br />
Die Belastungsgrenzen gelten auch für Bewohnerinnen und Bewohner<br />
von Alten- und Pflegeheimen.<br />
Die Belastungsgrenze errechnet sich aus Ihren Bruttoeinnahmen und den<br />
Bruttoeinnahmen Ihres Lebenspartners (eingetragene Lebensgemeinschaf-