Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung - Bundesverband ...
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Ich brauche therapeutische Unterstützung. 123<br />
Schwerbehinderte bekommen die Kosten für Fahrten <strong>zur</strong> ambulanten Behandlung<br />
erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem<br />
Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder<br />
„H“ (hilflos) besitzen oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können. Voraussetzung<br />
für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist die zwingende<br />
medizinische Notwendigkeit der Fahrt und die Genehmigung der<br />
Krankenkasse.<br />
Haben Sie diesen Ausweis nicht, kann auf ärztliche Verordnung beim Vorliegen<br />
einer vergleichbar schweren Beeinträchtigung der Mobilität die<br />
Krankenkasse auch diese Fahrt genehmigen.<br />
Wann zahlt meine Krankenkasse die Fahrkosten?<br />
Ihre Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten bei<br />
Leistungen, die stationär erbracht werden.<br />
Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung.<br />
Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendiger<br />
fachlicher Betreuung oder in einem Krankenkraftwagen.<br />
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer<br />
vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation<br />
im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre<br />
oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt<br />
wird.<br />
Sie müssen sich auf jeden Fall Ihre Fahrten <strong>zur</strong> ambulanten Behandlung von<br />
der Krankenkasse vorher genehmigen lassen. Für diese genehmigten<br />
Fahrten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen: zehn Prozent,<br />
aber höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt, jedoch nie<br />
mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei Fahrkosten müssen die<br />
Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.