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Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung - Bundesverband ...

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Ich brauche therapeutische Unterstützung. 123<br />

Schwerbehinderte bekommen die Kosten für Fahrten <strong>zur</strong> ambulanten Behandlung<br />

erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem<br />

Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder<br />

„H“ (hilflos) besitzen oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können. Voraussetzung<br />

für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist die zwingende<br />

medizinische Notwendigkeit der Fahrt und die Genehmigung der<br />

Krankenkasse.<br />

Haben Sie diesen Ausweis nicht, kann auf ärztliche Verordnung beim Vorliegen<br />

einer vergleichbar schweren Beeinträchtigung der Mobilität die<br />

Krankenkasse auch diese Fahrt genehmigen.<br />

Wann zahlt meine Krankenkasse die Fahrkosten?<br />

Ihre Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten bei<br />

Leistungen, die stationär erbracht werden.<br />

Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung.<br />

Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendiger<br />

fachlicher Betreuung oder in einem Krankenkraftwagen.<br />

Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer<br />

vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation<br />

im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre<br />

oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt<br />

wird.<br />

Sie müssen sich auf jeden Fall Ihre Fahrten <strong>zur</strong> ambulanten Behandlung von<br />

der Krankenkasse vorher genehmigen lassen. Für diese genehmigten<br />

Fahrten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen: zehn Prozent,<br />

aber höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt, jedoch nie<br />

mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei Fahrkosten müssen die<br />

Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.

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