Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung - Bundesverband ...
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Ich möchte mich gut absichern.<br />
Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der/die mit dem<br />
Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner/-in nicht gesetzlich versichert<br />
ist und ihr beziehungsweise sein regelmäßiges Gesamteinkommen die<br />
monatliche Versicherungspflichtgrenze von 4.050 Euro übersteigt und<br />
regelmäßig höher als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder<br />
Lebenspartners ist. Ist der mit dem Kind verwandte Ehepartner Arbeitnehmer<br />
und bestand bereits am 31. Dezember 2002 eine private<br />
<strong>Krankenversicherung</strong>, gilt die geringere Versicherungspflichtgrenze<br />
von monatlich 3.675 Euro.<br />
Die Altersgrenze erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das<br />
Kind nicht erwerbstätig ist. Sie erhöht sich auf das 25. Lebensjahr, wenn<br />
es sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges<br />
soziales bzw. ökologisches Jahr ableistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung<br />
durch Grundwehr- oder Zivildienst unterbrochen oder<br />
verzögert, verlängert sich die Familienversicherung um diesen Zeitraum<br />
über das 25. Lebensjahr hinaus. Hier sind Bescheinigungen über<br />
Art und Dauer des Dienstes ein<strong>zur</strong>eichen.<br />
Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen<br />
Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht die<br />
Familienversicherung ohne Altersgrenze. Wichtig ist, dass die Behinderung<br />
bereits während der Familienversicherung vor Erreichen der<br />
ansonsten maßgeblichen Altersgrenzen vorlag und von nicht absehbarer<br />
Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung<br />
oder eine Kopie des Behindertenausweises ein<strong>zur</strong>eichen.<br />
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