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Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung - Bundesverband ...

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Ich möchte mich gut absichern.<br />

Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der/die mit dem<br />

Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner/-in nicht gesetzlich versichert<br />

ist und ihr beziehungsweise sein regelmäßiges Gesamteinkommen die<br />

monatliche Versicherungspflichtgrenze von 4.050 Euro übersteigt und<br />

regelmäßig höher als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder<br />

Lebenspartners ist. Ist der mit dem Kind verwandte Ehepartner Arbeitnehmer<br />

und bestand bereits am 31. Dezember 2002 eine private<br />

<strong>Krankenversicherung</strong>, gilt die geringere Versicherungspflichtgrenze<br />

von monatlich 3.675 Euro.<br />

Die Altersgrenze erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das<br />

Kind nicht erwerbstätig ist. Sie erhöht sich auf das 25. Lebensjahr, wenn<br />

es sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges<br />

soziales bzw. ökologisches Jahr ableistet. Wird die Schul- oder Berufsausbildung<br />

durch Grundwehr- oder Zivildienst unterbrochen oder<br />

verzögert, verlängert sich die Familienversicherung um diesen Zeitraum<br />

über das 25. Lebensjahr hinaus. Hier sind Bescheinigungen über<br />

Art und Dauer des Dienstes ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Bei Kindern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen<br />

Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht die<br />

Familienversicherung ohne Altersgrenze. Wichtig ist, dass die Behinderung<br />

bereits während der Familienversicherung vor Erreichen der<br />

ansonsten maßgeblichen Altersgrenzen vorlag und von nicht absehbarer<br />

Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung<br />

oder eine Kopie des Behindertenausweises ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

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