121213_5.Gemeinderat_2012.pdf
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3. Ausgleich<br />
KTH und das Amt der Kärntner Landesregierung sind der Auffassung, dass der nach<br />
dieser Vereinbarung zu gewährende Finanzierungsbeitrag keine staatliche Beihilfe<br />
ist, sondern eine Ausgleichsleistung zugunsten des Betreibers, welche keine<br />
staatliche Beihilfe darstellt, da die Kriterien der EuGH-Entscheidung „Altmark“<br />
eingehalten sind. Dies gilt insbesondere auch für das vierte Altmark-Kriterium, da der<br />
Betreiber im Rahmen eines europaweiten transparenten Ausschreibungsverfahrens<br />
ermittelt wurde. In eventu könnte auch der Beschluss der Kommission über die<br />
Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der<br />
Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen<br />
zugunsten bestehender Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen<br />
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, vom 20. Dezember 2011<br />
anwendbar sein. Zur vereinfachten Interpretation der VKB wird dieser Beschluss (ABl<br />
L7/3 vom 11. Jänner 2012) der VKB in Kopie als integrierender Bestandteil in Anlage<br />
./1 angefügt, zumal er klare Aussagen über die Einhaltung der Altmark-Kriterien eins<br />
bis drei bietet.<br />
4. Errichter und Betreiber<br />
Der Errichter bedient sich für die Durchführung der Errichtung und den Betrieb des<br />
Betreibers. Dieser ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die während<br />
der gesamten Laufzeit und bis zur vollständigen Abwicklung der VKB Folgendes zu<br />
gelten hat:<br />
(1) Der Betreiber steht mit zumindest 51 Prozent der Anteile im Eigentum des<br />
Errichters.<br />
(2) Weiterer Anteilseigner ist der Millstätter Förderungs- und Verschönerungsverein<br />
für Bäder-, Kur- und Sporteinrichtungen, Millstatt (MFV). MFV hat sich gegenüber der<br />
KTH und dem Errichter zu verpflichten, keine Ausschüttungen vom Betreiber<br />
(Dividenden, etc.) zu erwirken oder entgegenzunehmen und seine Anteile nur mit<br />
Zustimmung der KTH zu veräußern (ausgenommen Veräußerungen an den<br />
Errichter).<br />
Geschäfte des MFV mit dem Betreiber bedürfen der Zustimmung der KTH.<br />
(3) Der Gesellschaftsvertrag des Betreibers darf nur mit Zustimmung der KTH<br />
geändert werden.<br />
(4) Der Betreiber hat für den Bereich „Badehaus“ einen getrennten Rechnungskreis<br />
zu führen, der sämtliche Bereiche (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sowie<br />
Kostenrechnung umfasst. Das Rechenwerk hat dem Beispiel „Bericht über die<br />
Planung 2012 bis 2023 der Millstätter Bäderbetriebe GmbH“ der SOT Süd-Ost<br />
Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Klagenfurt,<br />
vom 6. August 2012 zu entsprechen (Anlage ./2, kurz: „Planungsrechnung“). Weitere<br />
Geschäftstätigkeiten durch den Betreiber dürfen nur mit Zustimmung der KTH<br />
durchgeführt werden.<br />
(5) Der Errichter ist verpflichtet, dem Betreiber die bestehenden Verbindlichkeiten<br />
und verbliebenen Abgänge außerhalb des Rechnungskreises, insbesondere im<br />
Zusammenhang mit dem nunmehr stillgelegten Hallenbad, bis spätestens 30.6.2013<br />
liquiditätswirksam vollständig abzudecken.<br />
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