09.02.2013 Aufrufe

121213_5.Gemeinderat_2012.pdf

121213_5.Gemeinderat_2012.pdf

121213_5.Gemeinderat_2012.pdf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3. Ausgleich<br />

KTH und das Amt der Kärntner Landesregierung sind der Auffassung, dass der nach<br />

dieser Vereinbarung zu gewährende Finanzierungsbeitrag keine staatliche Beihilfe<br />

ist, sondern eine Ausgleichsleistung zugunsten des Betreibers, welche keine<br />

staatliche Beihilfe darstellt, da die Kriterien der EuGH-Entscheidung „Altmark“<br />

eingehalten sind. Dies gilt insbesondere auch für das vierte Altmark-Kriterium, da der<br />

Betreiber im Rahmen eines europaweiten transparenten Ausschreibungsverfahrens<br />

ermittelt wurde. In eventu könnte auch der Beschluss der Kommission über die<br />

Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der<br />

Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen<br />

zugunsten bestehender Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen<br />

von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, vom 20. Dezember 2011<br />

anwendbar sein. Zur vereinfachten Interpretation der VKB wird dieser Beschluss (ABl<br />

L7/3 vom 11. Jänner 2012) der VKB in Kopie als integrierender Bestandteil in Anlage<br />

./1 angefügt, zumal er klare Aussagen über die Einhaltung der Altmark-Kriterien eins<br />

bis drei bietet.<br />

4. Errichter und Betreiber<br />

Der Errichter bedient sich für die Durchführung der Errichtung und den Betrieb des<br />

Betreibers. Dieser ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die während<br />

der gesamten Laufzeit und bis zur vollständigen Abwicklung der VKB Folgendes zu<br />

gelten hat:<br />

(1) Der Betreiber steht mit zumindest 51 Prozent der Anteile im Eigentum des<br />

Errichters.<br />

(2) Weiterer Anteilseigner ist der Millstätter Förderungs- und Verschönerungsverein<br />

für Bäder-, Kur- und Sporteinrichtungen, Millstatt (MFV). MFV hat sich gegenüber der<br />

KTH und dem Errichter zu verpflichten, keine Ausschüttungen vom Betreiber<br />

(Dividenden, etc.) zu erwirken oder entgegenzunehmen und seine Anteile nur mit<br />

Zustimmung der KTH zu veräußern (ausgenommen Veräußerungen an den<br />

Errichter).<br />

Geschäfte des MFV mit dem Betreiber bedürfen der Zustimmung der KTH.<br />

(3) Der Gesellschaftsvertrag des Betreibers darf nur mit Zustimmung der KTH<br />

geändert werden.<br />

(4) Der Betreiber hat für den Bereich „Badehaus“ einen getrennten Rechnungskreis<br />

zu führen, der sämtliche Bereiche (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sowie<br />

Kostenrechnung umfasst. Das Rechenwerk hat dem Beispiel „Bericht über die<br />

Planung 2012 bis 2023 der Millstätter Bäderbetriebe GmbH“ der SOT Süd-Ost<br />

Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Klagenfurt,<br />

vom 6. August 2012 zu entsprechen (Anlage ./2, kurz: „Planungsrechnung“). Weitere<br />

Geschäftstätigkeiten durch den Betreiber dürfen nur mit Zustimmung der KTH<br />

durchgeführt werden.<br />

(5) Der Errichter ist verpflichtet, dem Betreiber die bestehenden Verbindlichkeiten<br />

und verbliebenen Abgänge außerhalb des Rechnungskreises, insbesondere im<br />

Zusammenhang mit dem nunmehr stillgelegten Hallenbad, bis spätestens 30.6.2013<br />

liquiditätswirksam vollständig abzudecken.<br />

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!