121213_5.Gemeinderat_2012.pdf
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(2) Die Abschreibedauer für das Badehaus beträgt gemäß Planungsrechnung 30<br />
Jahre, die wirtschaftliche Gebarung erfolgt auf Basis der Planungsrechnung Anlage<br />
./2. Der Errichter hat für regelmäßige Instandhaltungsinvestitionen zu sorgen, um den<br />
Vertrag erfüllen zu können. Er bedient sich dabei gemäß Punkt 4 der VKB des<br />
Betreibers.<br />
(3) Gemäß XII. des Konzessionsvertrages hat der Errichter den Betrieb nach<br />
Maßgabe des Konzessionsvertrages und des Handbuches sowie der übrigen<br />
Vergabeunterlagen selbstständig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung<br />
durchzuführen, dies schließt auch die Schaffung der entsprechenden wirtschaftlichen<br />
Grundlagen entsprechend der Wirtschaftlichkeitsrechnung gemäß Abs 1 ein.<br />
9. Berechnung des Ausgleichs, Vermeidung einer Überkompensation,<br />
Gewinnbeteiligung. Gemäß Artikel 4 und 5 des Beschlusses der Kommission darf die<br />
Höhe der Ausgleichsleistungen unter Berücksichtigung der erzielten Einnahmen und<br />
eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist um<br />
die durch die Erfüllung der Verpflichtung verursachten Kosten abzudecken.<br />
Da die gegenständliche Ausgleichsleistung nicht zur laufenden Aufwandsdeckung<br />
dient, sondern als Finanzierungsbeitrag zu den Investitionskosten, welche langfristig<br />
(30 Jahre) abgeschrieben werden, ist einerseits die langfristige Betrauung<br />
gerechtfertigt (Beschluss Artikel 2 Abs 2), andererseits erfordert dies entsprechende<br />
Kriterien zur Berechnung des definitiven Ausgleichs und der Vermeidung einer<br />
Überkompensation. Um eine Überkompensation zu vermeiden und sicherzustellen,<br />
dass die aus dem Projekt generierten Gewinne wieder in das Projekt zurückfließen,<br />
wird vereinbart, dass der Betreiber im Falle, dass ein Jahresüberschuss gemäß §<br />
231 Abs. 2 Z 21 UGB erzielt wird, diesen in eine Gewinnrücklage für<br />
Reinvestitionskosten, Qualitätssicherungsmaßnahmen und Produktentwicklung<br />
einzustellen hat. Jahresüberschüsse sind solange in die Gewinnrücklage<br />
einzustellen, als diese die Höhe des Beitrages der KTH, das sind EUR 1,2 Mio.,<br />
erreicht haben. Eine weitere Rücklage wird im Hinblick auf die Bedarfszuweisungen<br />
des Landes bis 1,3 Mio. gebildet. Darüber hinausgehende Jahresüberschüsse sind<br />
auszuschütten, wobei vorrangig der KTH ein Gewinnanteil in Höhe ihres<br />
Finanzierungsbeitrages im Verhältnis zum Gesamtinvestitionsvolumen des Kärntner<br />
Badehauses Millstatt zusteht. Jahresfehlbeträge gemäß §231 Abs. 2 Z 21 UGB sind<br />
durch entsprechende Rücklagenauflösungen – sofern Rücklagen vorhanden sind –<br />
auszugleichen. Rücklageauflösungen, die nicht zum Ausgleich eines<br />
Jahresfehlbetrages dienen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der<br />
KTH.<br />
10. Überprüfungen und Adaptionen<br />
(1) Bei Vorliegen des Jahresabschluss des Betreibers für das zweite Vollbetriebsjahr<br />
nach Betriebseröffnung (sowie auf Vertragsdauer jeweils nach Vorliegen dreier<br />
weiterer Jahresabschlüsse) werden KTH und Errichter sowie Betreiber gemeinsam<br />
die tatsächliche Entwicklung der wirtschaftlichen Lage und die erfolgten<br />
Abweichungen von der grundlegenden Planungsrechnung gemäß Punkte 7 und 8<br />
der VKB analysieren. Ausgangspunkt sind die vom Betreiber zu erstellenden<br />
aussagekräftigen detaillierten Jahresabschlüsse, deren Vollständigkeit vom<br />
Steuerberater des Betreibers zu bestätigen ist. KTH ist berechtigt, den Steuerberater<br />
des Betreibers auf dessen Kosten und/oder sonstige geeignete Personen mit zur<br />
Prüfung heranzuziehen.<br />
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