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121213_5.Gemeinderat_2012.pdf

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2. Die Pächterin hat dafür zu sorgen, dass während der gesamten Dauer<br />

gegenständlichen Rechtsverhältnisses die für den Betrieb der Pachtobjekte<br />

erforderlichen behördlichen Genehmigungen jeglicher Art stets vorliegen und hat sie<br />

auch alles zu unterlassen, was zu einem Entzug dieser behördlichen<br />

Genehmigungen führen würde.<br />

3. Die zu den Pachtobjekten gehörigen Räumlichkeiten jeglicher Art, die sonstigen zu<br />

den Pachtobjekten gehörigen körperlichen Sachen, insbesondere das Inventar,<br />

sowie das zu den Pachtobjekten gehörige Zubehör dürfen lediglich im Rahmen des<br />

Betriebszwecks verwendet werden.<br />

4. Die Pächterin ist verpflichtet, der Verpächterin nach Ablauf des gegenständlichen<br />

Pachtverhältnisses – aus welchem Rechtsgrund auch immer – die lebenden<br />

Unternehmen „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und „Camping und<br />

Strandbad Pesenthein“ zurückzustellen.<br />

XI. DIENST-, ARBEITS- ODER SONSTIGE BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE<br />

1. Zwischen den Vertragsparteien wird einvernehmlich festgehalten, dass die<br />

Pachtobjekte von der Verpächterin ohne jegliche Dienst-, Arbeits- oder sonstige<br />

Beschäftigungsverhältnisse übergeben werden. Daher hat die Pächterin auch dafür<br />

Sorge zu tragen, dass bei der – aus welchem Rechtsgrund auch immer erfolgenden<br />

– Beendigung des Pachtverhältnisses keine Dienst-, Arbeits- oder sonstige<br />

Beschäftigungsverhältnisse von der Pächterin auf die Verpächterin übergehen.<br />

Sollten – aus welchem Grunde auch immer – bei der Beendigung des<br />

gegenständlichen Vertragsverhältnisses dennoch solche Dienst-, Arbeits- oder<br />

sonstige Beschäftigungsverhältnisse auf die Verpächterin übergehen, ist die<br />

Pächterin verpflichtet, die Verpächterin – im Innenverhältnis – hinsichtlich sämtlicher<br />

daraus resultierenden Verpflichtungen jeglicher Art vollkommen schad- und klagslos<br />

zu halten. Die Verpächterin oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter der<br />

Pachtobjekte (einschließlich eines Managementbeauftragten) muss sich jedoch<br />

anrechnen lassen, was sie/er sich durch einen tatsächlichen Einsatz dieser<br />

Mitarbeiter erspart. Im Gegenzug ist die Verpächterin über Verlangen, Weisung,<br />

Kosten sowie Risiko der Pachtvertrag „Strandbad Millstatt“, „Strandbad Dellach“ und<br />

„Camping und Strandbad Pesenthein“ Marktgemeinde Millstatt – Millstätter<br />

Bäderbetriebe GmbH als Pächterin dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Auflösung<br />

dieser Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisse zu treffen. Durch<br />

Unterfertigung gegenständlicher Urkunde bestätigen die Vertragsparteien von der<br />

Urkundenverfasserin in diesem Zusammenhang Rechtsbelehrung über die<br />

einschlägigen Bestimmungen des AVRAG erhalten zu haben.<br />

XII. HAFTUNG SOWIE VERBINDLICHKEITEN<br />

1. Die Pächterin ist verpflichtet, die Verpächterin hinsichtlich allfälliger<br />

Verbindlichkeiten der Pächterin aus der Unternehmensführung der Pächterin in<br />

Bezug auf die Pachtobjekte sowie für jegliche von dritter Seite an die Verpächterin<br />

aus der Unternehmensführung der Pächterin in Bezug auf die Pachtobjekte<br />

herangetragenen Ansprüche vollkommen schad- und klagslos zu halten.<br />

XIII. ZUTRITTSRECHT DER VERPÄCHTERIN<br />

1. Die Verpächterin bzw. die von ihr beauftragen Personen ist/sind berechtigt, die<br />

Pachtobjekte gegen entsprechende Vorankündigung im Beisein des<br />

Geschäftsführers der Pächterin oder eines Beauftragten zu betreten, um sich dort<br />

von der Einhaltung der Bestimmungen des gegenständlichen Pachtvertrages zu<br />

überzeugen.<br />

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