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121213_5.Gemeinderat_2012.pdf

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4.<br />

Die für das Bestandsobjekt anfallenden Betriebskosten, das sind<br />

Wasserbenützungsgebühr, Kanalbenützungsgebühr und Müllabfuhrgebühr, werden<br />

zur Gänze vom Mieter getragen.<br />

5.<br />

Der Mieter verpflichtet sich, die Mietwohnung auf seine Kosten in gutem Zustand zu<br />

erhalten und allenfalls auftretende Schäden, ausgenommen ernste Schäden des<br />

Hauses, unverzüglich auf seine Kosten zu beheben. Für schuldhafte<br />

Beschädigungen des Mietobjektes aus eigenem Verschulden haftet ausschließlich<br />

der Mieter. Sollten am Mietobjekt Schäden auftreten, die von der Vermieterin zu<br />

beheben sind, so hat ihr dies der Mieter unverzüglich anzuzeigen.<br />

6.<br />

Bauliche Veränderungen am Mietobjekt durch den Mieter (auch solche, die einer<br />

behördliche Genehmigung nicht bedürfen) sind nur mit vorheriger schriftlicher<br />

Genehmigung der Vermieterin gestattet. Anlässlich der Einholung einer solchen<br />

Genehmigung ist von den Vertragsteilen die Kostenaufteilung für derartige<br />

Maßnahmen zu regeln. Der Mieter ist berechtigt, im Mietobjekt getätigte Investitionen<br />

zu entfernen, falls die Wegnahme ohne Beschädigung des Bestandsobjektes<br />

möglich ist und er den Vorzustand auf seine Kosten wiederherstellt. Investitionen, die<br />

der Mieter nicht auf diese Weise entfernt, fallen mangels gegenteiliger Vereinbarung<br />

bei Beendigung des Mietverhältnisses ersatzlos in das Eigentum der Vermieterin.<br />

Nach Ablauf des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt vom Mieter in gutem Zustand,<br />

jedoch unter Berücksichtigung der mit dem ordentlichen Gebrauch verbundenen<br />

Abnützung, geräumt und gereinigt der Vermieterin zurück zu geben.<br />

7.<br />

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin darf das Bestandsobjekt<br />

weder ganz noch teilweise untervermietet oder entgeltlich bzw. unentgeltlich, in<br />

welcher Rechtsform immer, dritten Personen überlassen werden.<br />

8.<br />

Alle Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag gehen auf die Erben bzw.<br />

Rechtsnachfolger über.<br />

9.<br />

Änderungen und Zusatzvereinbarungen zu diesem Mietvertrag bedürfen zu ihrer<br />

Gültigkeit der Schriftform, sodass sich keiner der Vertragsteile einseitig auf<br />

mündliche Nebenverabredungen berufen kann.<br />

10.<br />

Die Urschrift dieses Vertrages gehört dem Mieter, wogegen der Mieterin eine<br />

einfache oder über Verlangen eine beglaubigte Vertragsabschrift ausgefolgt wird. Die<br />

mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren werden zur<br />

Gänze vom Mieter getragen.<br />

Antrag: Zustimmung zur Verlängerung des Mietvertrages um weitere 3<br />

Jahre.<br />

Abstimmung: 23:0<br />

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