121213_5.Gemeinderat_2012.pdf
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4.<br />
Die für das Bestandsobjekt anfallenden Betriebskosten, das sind<br />
Wasserbenützungsgebühr, Kanalbenützungsgebühr und Müllabfuhrgebühr, werden<br />
zur Gänze vom Mieter getragen.<br />
5.<br />
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietwohnung auf seine Kosten in gutem Zustand zu<br />
erhalten und allenfalls auftretende Schäden, ausgenommen ernste Schäden des<br />
Hauses, unverzüglich auf seine Kosten zu beheben. Für schuldhafte<br />
Beschädigungen des Mietobjektes aus eigenem Verschulden haftet ausschließlich<br />
der Mieter. Sollten am Mietobjekt Schäden auftreten, die von der Vermieterin zu<br />
beheben sind, so hat ihr dies der Mieter unverzüglich anzuzeigen.<br />
6.<br />
Bauliche Veränderungen am Mietobjekt durch den Mieter (auch solche, die einer<br />
behördliche Genehmigung nicht bedürfen) sind nur mit vorheriger schriftlicher<br />
Genehmigung der Vermieterin gestattet. Anlässlich der Einholung einer solchen<br />
Genehmigung ist von den Vertragsteilen die Kostenaufteilung für derartige<br />
Maßnahmen zu regeln. Der Mieter ist berechtigt, im Mietobjekt getätigte Investitionen<br />
zu entfernen, falls die Wegnahme ohne Beschädigung des Bestandsobjektes<br />
möglich ist und er den Vorzustand auf seine Kosten wiederherstellt. Investitionen, die<br />
der Mieter nicht auf diese Weise entfernt, fallen mangels gegenteiliger Vereinbarung<br />
bei Beendigung des Mietverhältnisses ersatzlos in das Eigentum der Vermieterin.<br />
Nach Ablauf des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt vom Mieter in gutem Zustand,<br />
jedoch unter Berücksichtigung der mit dem ordentlichen Gebrauch verbundenen<br />
Abnützung, geräumt und gereinigt der Vermieterin zurück zu geben.<br />
7.<br />
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin darf das Bestandsobjekt<br />
weder ganz noch teilweise untervermietet oder entgeltlich bzw. unentgeltlich, in<br />
welcher Rechtsform immer, dritten Personen überlassen werden.<br />
8.<br />
Alle Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag gehen auf die Erben bzw.<br />
Rechtsnachfolger über.<br />
9.<br />
Änderungen und Zusatzvereinbarungen zu diesem Mietvertrag bedürfen zu ihrer<br />
Gültigkeit der Schriftform, sodass sich keiner der Vertragsteile einseitig auf<br />
mündliche Nebenverabredungen berufen kann.<br />
10.<br />
Die Urschrift dieses Vertrages gehört dem Mieter, wogegen der Mieterin eine<br />
einfache oder über Verlangen eine beglaubigte Vertragsabschrift ausgefolgt wird. Die<br />
mit der Errichtung dieses Vertrages verbundenen Kosten und Gebühren werden zur<br />
Gänze vom Mieter getragen.<br />
Antrag: Zustimmung zur Verlängerung des Mietvertrages um weitere 3<br />
Jahre.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
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