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Die Bestandgeberin ist berechtigt, diese sich aus der Indexveränderung ergebenden<br />

Beträge von der Bestandnehmerin innerhalb der Verjährungsfrist rückwirkend<br />

einzufordern. Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die<br />

vorstehende Wertsicherungsklausel wirksam ist. Sollte sich diese Einschätzung als<br />

unzutreffend erweisen oder durch eine Rechtsänderung unzutreffend werden, so<br />

werden sich die Vertragsparteien gemeinsam um eine Genehmigung durch die<br />

zuständige Stelle bemühen und hilfsweise die vorstehende Wertsicherungsklausel so<br />

ändern oder ersetzen, dass diese wirksam oder genehmigungsfähig wird.<br />

4. Zusätzlich zu dem in Ziffer 1. bis 3. vereinbarten Pachtzins ist die<br />

Bestandnehmerin verpflichtet, sämtliche in Bezug auf das Badehaus und die<br />

Bestandfläche (relativ Gesamtfläche des Grundstückes 3/9 zur Bestandfläche)<br />

anfallende Kosten und laufenden öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren<br />

jeglicher Art zu tragen. In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsparteien,<br />

dass die Bestandnehmerin dafür Sorge zu tragen hat, dass sie diese Kosten,<br />

öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren jeglicher Art direkt an das<br />

entsprechende Unternehmen bzw. die entsprechende Körperschaft (öffentlichen<br />

Rechts) entrichten kann. Als Kosten gelten in diesem Zusammenhang ausdrücklich<br />

auch die der Bestandgeberin auf Grund der in den Punkten 1., 2. und 3. dargestellten<br />

Bestandverhältnisse (relativ Gesamtfläche des Grundstückes 3/9 zur Bestandfläche)<br />

entstehen. Die Bestandnehmerin ist darüber hinaus verpflichtet, Umsatzsteuer in der<br />

jeweils gesetzlichen Höhe zu entrichten, insoweit eine solche auf Grund gesetzlicher<br />

Vorschriften anfällt.<br />

VII. ÜBERNAHME DER BESTANDFLÄCHE /<br />

VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT<br />

1. Die Bestandnehmerin übernimmt den Bestandgegenstand wie er liegt und steht.<br />

2. Die Bestandnehmerin übernimmt auch für die gesamte Bestandfläche sämtliche<br />

erforderliche Verkehrssicherungspflichten, sie hat die Bestandgeberin diesbezüglich<br />

vollkommen schad- und klagslos zu halten.<br />

VIII. UNTERBESTANDGABE<br />

1. Die in Bestandgabe der Bestandfläche an Dritte durch die Bestandnehmerin ist der<br />

Bestandnehmerin nur gegen vorherige schriftliche Zustimmung der Bestandgeberin<br />

und der Kärnten Tourismusholding G.m.b.H. zulässig.<br />

IX. ZUTRITTSRECHT DER BESTANDGEBERIN<br />

1. Die Bestandgeberin bzw. die von ihr beauftragen Personen ist/sind berechtigt, die<br />

Bestandflächen gegen entsprechende Vorankündigung im Beisein des<br />

Geschäftsführers der Bestandnehmerin oder eines Beauftragten zu betreten, um sich<br />

dort von der Einhaltung der Bestimmungen des gegenständlichen Bestandvertrages<br />

zu überzeugen.<br />

X. RÜCKSTELLUNG DES BESTANDOBJEKTES<br />

1. Bei Beendigung des Bestandverhältnisses ist die Bestandfläche von der<br />

Bestandnehmerin in ordnungsgemäßem Zustand zurückzustellen.<br />

2. Auf der Bestandfläche errichtete Baulichkeiten gehen entschädigungslos in das<br />

Eigentum der Verpächterin über.<br />

XI. EINTRITTSRECHT DER KÄRNTEN TOURISMUS HOLDING G.M.B.H. (KTH)<br />

1. Die Bestandnehmerin ist in Kenntnis sämtlicher zwischen der Bestandgeberin und<br />

der Kärnten Tourismus Holding G.M.B.H. (FN 98961 g), Bahnhofstraße 6/3, 9020<br />

Klagenfurt am Wörthersee abgeschlossenen Verträge, insbesondere das Angebot<br />

der Bestandnehmerin vom 08.09.2011 (Angebot über die Errichtung und den Betrieb<br />

des „Badehauses Kärnten I“ im Bundesland Kärnten) samt Auftragsschreiben vom<br />

27.09.2011 denen die Bestandnehmerin auch beigetreten ist.<br />

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