121213_5.Gemeinderat_2012.pdf
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Die Bestandgeberin ist berechtigt, diese sich aus der Indexveränderung ergebenden<br />
Beträge von der Bestandnehmerin innerhalb der Verjährungsfrist rückwirkend<br />
einzufordern. Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die<br />
vorstehende Wertsicherungsklausel wirksam ist. Sollte sich diese Einschätzung als<br />
unzutreffend erweisen oder durch eine Rechtsänderung unzutreffend werden, so<br />
werden sich die Vertragsparteien gemeinsam um eine Genehmigung durch die<br />
zuständige Stelle bemühen und hilfsweise die vorstehende Wertsicherungsklausel so<br />
ändern oder ersetzen, dass diese wirksam oder genehmigungsfähig wird.<br />
4. Zusätzlich zu dem in Ziffer 1. bis 3. vereinbarten Pachtzins ist die<br />
Bestandnehmerin verpflichtet, sämtliche in Bezug auf das Badehaus und die<br />
Bestandfläche (relativ Gesamtfläche des Grundstückes 3/9 zur Bestandfläche)<br />
anfallende Kosten und laufenden öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren<br />
jeglicher Art zu tragen. In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsparteien,<br />
dass die Bestandnehmerin dafür Sorge zu tragen hat, dass sie diese Kosten,<br />
öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren jeglicher Art direkt an das<br />
entsprechende Unternehmen bzw. die entsprechende Körperschaft (öffentlichen<br />
Rechts) entrichten kann. Als Kosten gelten in diesem Zusammenhang ausdrücklich<br />
auch die der Bestandgeberin auf Grund der in den Punkten 1., 2. und 3. dargestellten<br />
Bestandverhältnisse (relativ Gesamtfläche des Grundstückes 3/9 zur Bestandfläche)<br />
entstehen. Die Bestandnehmerin ist darüber hinaus verpflichtet, Umsatzsteuer in der<br />
jeweils gesetzlichen Höhe zu entrichten, insoweit eine solche auf Grund gesetzlicher<br />
Vorschriften anfällt.<br />
VII. ÜBERNAHME DER BESTANDFLÄCHE /<br />
VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT<br />
1. Die Bestandnehmerin übernimmt den Bestandgegenstand wie er liegt und steht.<br />
2. Die Bestandnehmerin übernimmt auch für die gesamte Bestandfläche sämtliche<br />
erforderliche Verkehrssicherungspflichten, sie hat die Bestandgeberin diesbezüglich<br />
vollkommen schad- und klagslos zu halten.<br />
VIII. UNTERBESTANDGABE<br />
1. Die in Bestandgabe der Bestandfläche an Dritte durch die Bestandnehmerin ist der<br />
Bestandnehmerin nur gegen vorherige schriftliche Zustimmung der Bestandgeberin<br />
und der Kärnten Tourismusholding G.m.b.H. zulässig.<br />
IX. ZUTRITTSRECHT DER BESTANDGEBERIN<br />
1. Die Bestandgeberin bzw. die von ihr beauftragen Personen ist/sind berechtigt, die<br />
Bestandflächen gegen entsprechende Vorankündigung im Beisein des<br />
Geschäftsführers der Bestandnehmerin oder eines Beauftragten zu betreten, um sich<br />
dort von der Einhaltung der Bestimmungen des gegenständlichen Bestandvertrages<br />
zu überzeugen.<br />
X. RÜCKSTELLUNG DES BESTANDOBJEKTES<br />
1. Bei Beendigung des Bestandverhältnisses ist die Bestandfläche von der<br />
Bestandnehmerin in ordnungsgemäßem Zustand zurückzustellen.<br />
2. Auf der Bestandfläche errichtete Baulichkeiten gehen entschädigungslos in das<br />
Eigentum der Verpächterin über.<br />
XI. EINTRITTSRECHT DER KÄRNTEN TOURISMUS HOLDING G.M.B.H. (KTH)<br />
1. Die Bestandnehmerin ist in Kenntnis sämtlicher zwischen der Bestandgeberin und<br />
der Kärnten Tourismus Holding G.M.B.H. (FN 98961 g), Bahnhofstraße 6/3, 9020<br />
Klagenfurt am Wörthersee abgeschlossenen Verträge, insbesondere das Angebot<br />
der Bestandnehmerin vom 08.09.2011 (Angebot über die Errichtung und den Betrieb<br />
des „Badehauses Kärnten I“ im Bundesland Kärnten) samt Auftragsschreiben vom<br />
27.09.2011 denen die Bestandnehmerin auch beigetreten ist.<br />
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