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atw - International Journal for Nuclear Power | 2.2024

Internationale Entwicklungen und Trends

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Spotlight on <strong>Nuclear</strong> Law<br />

auf Kontamination bzw. Aktivierung prüfen muss.<br />

Werden die Werte der spezifischen Aktivität bzw. der<br />

Oberflächenkontamination, auf die § 58 Abs. 2 Satz 2<br />

StrlSchV Bezug nimmt, überschritten, darf der Gegenstand<br />

nicht aus dem Kontrollbereich herausgebracht<br />

werden. Praktisch ist dann eine Dekontamination<br />

angesagt.<br />

Die Freigabe ist <strong>for</strong>mal aufwendiger; deshalb erscheint<br />

das Herausbringen, wenn es anwendbar ist, auch<br />

als einfacheres und gewissermaßen „privilegiertes“<br />

Instrument. Die Freigabe erfolgt auf der Grundlage<br />

eines Verwaltungsaktes, den der Inhaber der Anlage<br />

beantragen muss: des Freigabebescheides (§ 33 Abs. 2<br />

StrlSchV). Die Freimessung, die bestimmten Verfahrens-<br />

und Dokumentationspflichten unterliegt,<br />

erfolgt grundsätzlich durch den SSB (§ 42 StrlSchV);<br />

Gutachter und Behörde können sich aber eine Mitwirkung/Kontrolle/Bestätigung<br />

vorbehalten (siehe<br />

etwa § 33 Abs. 3 StrlSchV).<br />

Die Freigabewerte (für die uneingeschränkte Freigabe)<br />

und die Werte der spezifischen Aktivität, auf die § 58<br />

Abs. 2 Satz 2 StrlSchV für das Herausbringen verweist,<br />

sind identisch: es sind die nuklidspezifischen Werte der<br />

Anlage 4, Tabelle 1, Spalte 3 StrlSchV. Insofern erfüllen<br />

beide Instrumente den Zweck, Mensch und Umwelt vor<br />

der schädigenden Wirkung ionisierender Strahlen –<br />

in Gestalt von Kontaminationsverschleppungen und<br />

aktivierten Gegenständen – zu schützen, im selben<br />

Maße. Die Abgrenzung zwischen Herausbringen und<br />

Freigabe ist also keine Frage von „mehr oder weniger<br />

Strahlenschutz“; auch das mag ein Grund sein,<br />

warum sie in der Praxis nicht ganz einheitlich gehandhabt<br />

wird. Dennoch ist das Herausbringen an<br />

einen ganz bestimmten Tatbestand gebunden und der<br />

Rechts anwender hat diesen Anwendungsbereich zu<br />

beachten.<br />

Kontamination oder Aktivierung nicht vorfallen kann;<br />

hier kann die Behörde eine Ausnahme vom Freigabeer<strong>for</strong>dernis<br />

erteilen, wenn beweissichernde Messungen<br />

– ein typisches Instrument der Herausgabe –<br />

die Annahme der ausgeschlossenen Kontamination<br />

bestätigen. Vor dem Hintergrund dieser Regelungsabsicht<br />

ist in diesen – atypischen – Fällen dann wohl<br />

auch keine Überprüfung/Messung von Gegenständen<br />

im Sinne des Herausbringens nach § 58 Abs. 2 StrlSchV<br />

er<strong>for</strong>derlich.<br />

Wann ist nun genau das Herausbringen angesagt?<br />

Der Tatbestand in § 58 Abs. 2 StrlSchV erfasst „bewegliche<br />

Gegenstände, insbesondere Werkzeuge,<br />

Messgeräte, Messvorrichtungen, sonstige Apparate,<br />

Anlagenteile oder Kleidungsstücke, die zum Zweck der<br />

Handhabung, zum Zweck der Nutzung oder zum Zweck<br />

einer sonstigen Verwendung mit dem Ziel einer<br />

Wiederverwendung oder Reparatur außerhalb eines<br />

Strahlenschutzbereichs aus einem Kontrollbereich<br />

herausgebracht werden“. Zur Auslegung dieses Wortlauts<br />

kann man ergänzend die amtliche Begründung<br />

zur weitgehend übereinstimmenden Vorgängernorm,<br />

dem § 44 Abs. 3 StrlSchV 2001, heranziehen (die<br />

amtliche Begründung der heutigen StrlSchV von 2018<br />

enthält dazu keine neueren Ausführungen).<br />

Die erste grobe Abschichtung ist klar: es geht um<br />

weitere Handhabung, Nutzung, Wiederverwendung,<br />

Reparatur. Das Herausbringen dient jedenfalls nicht<br />

dazu, Abfallströme aus dem Kontrollbereich – betriebliche<br />

Abfälle oder gar ausgebaute Anlagenteile – der<br />

Entsorgung zuzuführen.<br />

Schaut man sich den Wortlaut im Einzelnen an, so wird<br />

es dann schon schwieriger. Mit etwas gutem Willen<br />

kann man zwei Fallgruppen unterscheiden.<br />

Abgrenzung zur Herausgabe<br />

Angesichts der ähnlichen, ja verwechslungsanfälligen<br />

Begriffe „Herausbringen“ und „Herausgabe“ scheint<br />

auch hier eine eingehende Unterscheidung angesagt.<br />

Tatsächlich ist der Anwendungsbereich beider Instrumente<br />

aber (theoretisch) leicht und klar abgrenzbar.<br />

Denn die Herausgabe – die gesetzlich nicht geregelt ist<br />

– kann nur dort überhaupt Anwendung finden, wo<br />

der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht eine Freigabe<br />

bzw. ein Herausbringen angeordnet hat, also im<br />

Wesentlichen außerhalb des Kontrollbereichs (siehe<br />

dazu den Beitrag des Verfassers in <strong>atw</strong> 2023 Heft 1,<br />

S. 15 ff.).<br />

Etwas verwischt wird diese klare örtliche Abgrenzung<br />

durch die 2018 neu in das Strahlenschutzrecht eingeführte<br />

Regelung des § 31 Abs. 5 StrlSchV, die<br />

ausnahmsweise auch für bestimmte Kontrollbereiche<br />

oder Teile von Kontrollbereichen gilt, in denen eine<br />

Vorübergehend eingebrachte Gegenstände<br />

Zum einen geht es um Werkzeuge, Messgeräte,<br />

Apparate etc., die – arbeitstäglich oder vorübergehend<br />

– in den Kontrollbereich hineingebracht und<br />

wieder herausgebracht werden. Typische Beispiele:<br />

der Hammer des Handwerkers, das Messgerät des<br />

Prüfingenieurs. Hier war das Motiv des Verordnungsgebers<br />

offensichtlich, dass man diese arbeitstäglich<br />

wiederkehrenden Vorgänge nicht unnötig erschweren<br />

wollte. Man kann auch die Überlegung anstellen,<br />

dass diese Gegenstände nicht speziell dem Betrieb<br />

der Anlage gewidmet sind.<br />

Unter diesem Blickwinkel kann es nicht darauf ankommen,<br />

ob die Gegenstände tatsächlich noch einmal<br />

woanders eingesetzt werden (können). Auch der<br />

Hammer des Handwerkers, der im Kontrollbereich<br />

kaputtgeht, kann nach § 58 Abs. 2 StrlSchV herausgebracht<br />

und anschließend weggeworfen werden.<br />

Ausgabe 2 › März

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