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Verwaltung und Finanzen<br />

14<br />

AbwAsserAbgAbe<br />

der Verband hat für das einleiten von<br />

Schmutz- und niederschlagswasser in die<br />

gewässer eine abwasserabgabe nach den<br />

Vorschriften des abwasserabgabengesetzes<br />

(abwag) zu entrichten, die durch das<br />

land nordrhein-westfalen erhoben wird.<br />

zuständige Behörde zur Festsetzung der<br />

abwasserabgabe ist die Bezirksregierung<br />

düsseldorf. in den einzelnen Festsetzungsverfahren<br />

ist seitens des Fachbereichs<br />

Recht und Verwaltung der abteilung<br />

Verwaltung und Finanzen jeweils sicherzustellen,<br />

dass der niersverband als abgabepfl<br />

ichtiger seinen sich aus dem Abwasserabgabengesetz<br />

und den ergänzenden<br />

Bestimmungen des landeswassergesetzes<br />

ergebenden Verpfl ichtungen nachkommt.<br />

gleichzeitig sind die vom abwasserabgabengesetz<br />

vorgesehenen Möglichkeiten<br />

zur abgabenreduzierung zu gunsten der<br />

genossenschaft und ihrer Mitglieder<br />

soweit wie möglich auszuschöpfen.<br />

im Bereich der niederschlagswasserabgabe<br />

besteht die Möglichkeit, die Befreiung<br />

von der abgabe gem. § 73 abs. 2 lwg zu<br />

erreichen, wenn sämtliche gesetzlichen<br />

anforderungen an die Kanalisationsnetze,<br />

die Sonderbauwerke und die abwasserreinigung<br />

erfüllt sind. Bei einem jährlichen<br />

abgabevolumen von ca. 1,3 Mio. € wird die<br />

einleitung ins gewässer<br />

Schaffung der Voraussetzungen zur erlangung<br />

der abgabebefreiung vorangetrieben.<br />

So wurde für das Berichtsjahr in sechs Fällen<br />

die abgabenbefreiung bereits gewährt.<br />

weitere fünf abgabebefreiungen und damit<br />

verbunden insgesamt eine Minderzahlung<br />

in Höhe von insgesamt rund 250.000 €<br />

stehen in erwartung.<br />

Für die Berechnung der abwasserabgabe<br />

für Schmutzwasser sieht das abwasserabgabengesetz<br />

eine Halbierung des abgabesatzes<br />

vor, sofern die Kläranlage die anforderungen<br />

der abwasserverordnung erfüllt<br />

und die im erlaubnisbescheid vorgegebenen<br />

Überwachungswerte eingehalten sind.<br />

diese Maßgabe erfüllt jede Kläranlage des<br />

Verbandes für alle abgaberelevanten Parameter.<br />

weiterhin macht der Verband nach<br />

wie vor von der Möglichkeit der Heraberklärung<br />

von Überwachungswerten gem. § 4<br />

abs. 5 abwag intensiv gebrauch. Hierdurch<br />

kann die sich auf grundlage der in den jeweiligen<br />

einleitungserlaubnissen festgelegten<br />

Überwachungswerte ergebende abgabe<br />

von rund 2,5 Mio. € nach Kalkulation auf<br />

grundlage der heraberklärten werte auch<br />

in diesem Jahr wieder um ca. 900 t€ auf<br />

rund 1,6 Mio. € gesenkt werden.<br />

das seit 2007 eingeführte und inzwischen<br />

etablierte Verfahren zum Vollzug des<br />

§ 66 abs. 7 lwg, der es in das ermessen<br />

des Verbandes stellt, unter § 10 absätze<br />

3 und 4 abwag fallende aufwendungen<br />

seiner Mitglieder für die errichtung oder

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