Download pdf 8,4 MB - Niersverband
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Verwaltung und Finanzen<br />
14<br />
AbwAsserAbgAbe<br />
der Verband hat für das einleiten von<br />
Schmutz- und niederschlagswasser in die<br />
gewässer eine abwasserabgabe nach den<br />
Vorschriften des abwasserabgabengesetzes<br />
(abwag) zu entrichten, die durch das<br />
land nordrhein-westfalen erhoben wird.<br />
zuständige Behörde zur Festsetzung der<br />
abwasserabgabe ist die Bezirksregierung<br />
düsseldorf. in den einzelnen Festsetzungsverfahren<br />
ist seitens des Fachbereichs<br />
Recht und Verwaltung der abteilung<br />
Verwaltung und Finanzen jeweils sicherzustellen,<br />
dass der niersverband als abgabepfl<br />
ichtiger seinen sich aus dem Abwasserabgabengesetz<br />
und den ergänzenden<br />
Bestimmungen des landeswassergesetzes<br />
ergebenden Verpfl ichtungen nachkommt.<br />
gleichzeitig sind die vom abwasserabgabengesetz<br />
vorgesehenen Möglichkeiten<br />
zur abgabenreduzierung zu gunsten der<br />
genossenschaft und ihrer Mitglieder<br />
soweit wie möglich auszuschöpfen.<br />
im Bereich der niederschlagswasserabgabe<br />
besteht die Möglichkeit, die Befreiung<br />
von der abgabe gem. § 73 abs. 2 lwg zu<br />
erreichen, wenn sämtliche gesetzlichen<br />
anforderungen an die Kanalisationsnetze,<br />
die Sonderbauwerke und die abwasserreinigung<br />
erfüllt sind. Bei einem jährlichen<br />
abgabevolumen von ca. 1,3 Mio. € wird die<br />
einleitung ins gewässer<br />
Schaffung der Voraussetzungen zur erlangung<br />
der abgabebefreiung vorangetrieben.<br />
So wurde für das Berichtsjahr in sechs Fällen<br />
die abgabenbefreiung bereits gewährt.<br />
weitere fünf abgabebefreiungen und damit<br />
verbunden insgesamt eine Minderzahlung<br />
in Höhe von insgesamt rund 250.000 €<br />
stehen in erwartung.<br />
Für die Berechnung der abwasserabgabe<br />
für Schmutzwasser sieht das abwasserabgabengesetz<br />
eine Halbierung des abgabesatzes<br />
vor, sofern die Kläranlage die anforderungen<br />
der abwasserverordnung erfüllt<br />
und die im erlaubnisbescheid vorgegebenen<br />
Überwachungswerte eingehalten sind.<br />
diese Maßgabe erfüllt jede Kläranlage des<br />
Verbandes für alle abgaberelevanten Parameter.<br />
weiterhin macht der Verband nach<br />
wie vor von der Möglichkeit der Heraberklärung<br />
von Überwachungswerten gem. § 4<br />
abs. 5 abwag intensiv gebrauch. Hierdurch<br />
kann die sich auf grundlage der in den jeweiligen<br />
einleitungserlaubnissen festgelegten<br />
Überwachungswerte ergebende abgabe<br />
von rund 2,5 Mio. € nach Kalkulation auf<br />
grundlage der heraberklärten werte auch<br />
in diesem Jahr wieder um ca. 900 t€ auf<br />
rund 1,6 Mio. € gesenkt werden.<br />
das seit 2007 eingeführte und inzwischen<br />
etablierte Verfahren zum Vollzug des<br />
§ 66 abs. 7 lwg, der es in das ermessen<br />
des Verbandes stellt, unter § 10 absätze<br />
3 und 4 abwag fallende aufwendungen<br />
seiner Mitglieder für die errichtung oder