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Schmerztherapie 2 / 2010 - Schmerz Therapie Deutsche ...

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escheide nicht einmal die von den geprüften<br />

Ärzten im Vorfeld geltend gemachten Praxisbesonderheiten<br />

berücksichtigt. Die Prüfung erfolgt<br />

zunächst in der Regel rein schematisch.<br />

Es ist daher zumeist erforderlich, dass der Arzt<br />

im Widerspruchsverfahren die aufgrund der<br />

speziellen <strong><strong>Schmerz</strong>therapie</strong> entstehenden Verordnungskosten<br />

und gegebenenfalls weitere<br />

Praxisbesonderheiten substanziiert darlegt<br />

und soweit dies möglich ist, den darauf entfallenden<br />

Mehrbedarf beziffert.<br />

Es empfiehlt sich, z.B. die durchschnittlichen<br />

Verordnungskosten aller <strong>Schmerz</strong>patienten<br />

der Praxis zu ermitteln und den durchschnittlichen<br />

Verordnungskosten der Fachgruppe gegenüberzustellen.<br />

Dies sollte mit einem vertretbaren<br />

Aufwand möglich sein, da die Patienten<br />

anhand der Ziff. 30700 ff. EBM leicht zu identifizieren<br />

sind.<br />

Verordnungskosten von 300 w pro<br />

<strong>Schmerz</strong>patient<br />

Unsere Erfahrungen zeigen, dass durchschnittliche<br />

Verordnungskosten in Höhe von 300 F<br />

pro <strong>Schmerz</strong>patient durchaus im Rahmen liegen.<br />

Die Prüfgremien sind oft bereit, Kosten in<br />

entsprechender Höhe als Mehrbedarf zu akzeptieren.<br />

Erst in einem zweiten Schritt sollte<br />

– soweit dies im Einzelfall erforderlich ist – zum<br />

Einsatz einzelner Medikamente insbesondere<br />

zu deren Wirtschaftlichkeit und medizinischer<br />

Notwendigkeit vorgetragen werden, da diese<br />

Fragen in der Regel von Sachverständigen entschieden<br />

werden müssen.<br />

Wichtig sowohl für den Einwand fehlerhafter<br />

Verordnungsdaten als auch für die Darlegung<br />

von Praxisbesonderheiten ist es, diese bereits<br />

im Rahmen des Widerspruchsverfahrens<br />

substanziiert und nachvollziehbar darzulegen.<br />

Im sozialgerichtlichen Verfahren kann ein entsprechender<br />

Sachvortrag nicht mehr nachgeholt<br />

werden.<br />

Nachbesetzung von angestellten<br />

Vertragsarztsitzen<br />

Angesichts des zunehmenden Ärztemangels<br />

sehen sich immer mehr Vertragsärzte und Betreiber<br />

von Medizinischen Versorgungszentren<br />

(MVZ) mit dem Problem konfrontiert, dass sie<br />

Vertragsarztsitze, die mit angestellten Ärzten<br />

besetzt sind, nicht nachbesetzen können. In<br />

gesperrten Planungsbereichen droht in diesen<br />

Fällen nach spätestens sechsmonatiger Vakanz<br />

der Verlust des Vertragsarztsitzes. Mangels<br />

einer entsprechenden gesetzlichen Regelung<br />

weigern sich die Zulassungsausschüsse<br />

derzeit noch, diese Sitze zu reaktivieren,<br />

d.h. als selbstständigen Vertragsarztsitz im<br />

Wege der Nachbesetzung auf einen anderen<br />

Vertragsarzt bzw. ein MVZ zu übertragen. Für<br />

SCHMERZTHERAPIE 2/<strong>2010</strong> (26. Jg.)<br />

© Erik Liebermann<br />

MVZ verschärft sich die Situation, wenn der<br />

wegzufallen drohende Vertragsarztsitz für den<br />

Fachübergriff des MVZ zwingend erforderlich<br />

ist.<br />

Ausschreibungspflicht?<br />

Das Hessische Landessozialgericht hat nun in<br />

seiner Entscheidung vom 10.02.<strong>2010</strong> (L 4 KA<br />

33/09) die Auffassung vertreten, dass die allgemeine<br />

Nachbesetzungsvorschrift des § 103<br />

Abs. 4 SGB V aufgrund des eigentumsrechtlich<br />

geschützten Verwertungsinteresses auf diejenigen<br />

Fälle entsprechend anzuwenden sei, in<br />

denen ein MVZ auf seine Zulassung im ganzen<br />

verzichtet und aufgelöst werden soll. Man darf<br />

dies als ersten Lichtblick am Ende des Tunnels<br />

werten.<br />

Die Frage, ob und inwieweit eine entsprechende<br />

Anwendung von § 103 Abs. 4 SGB V<br />

bei Verzicht auf nur eine Arztstelle in Betracht<br />

kommt, hat das LSG aber ausdrücklich offen<br />

gelassen. Man wird § 103 Abs. 4 SGB V auch<br />

auf diese Fälle anwenden können. Erforderlich<br />

ist allerdings, dass eigentumsrechtlich geschützte<br />

Werte im Sinne einer „fortführungsfähigen“<br />

Praxis übertragen werden sollen. Die<br />

Zulassung allein ist nicht übertragbar und weder<br />

vom Schutzzweck des § 103 Abs. 4 Satz<br />

1 SGB V noch vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie<br />

des Art. 14 GG umfasst, da es<br />

sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition<br />

handelt, die auf Eigenleistungen des<br />

Berechtigten beruht. Eine Übertragung nach<br />

§ 103 Abs. 4a bzw. Abs. 4b SGB V unter Umgehung<br />

des Nachbesetzungsverfahrens wurde<br />

vom LSG Hessen ausdrücklich abgelehnt. Die<br />

Vertragsarztsitze sind daher in jedem Fall zur<br />

Nachbesetzung gemäß § 103 Abs. 4 SGB V<br />

auszuschreiben. Soweit sich die Zulassungsausschüsse<br />

dem künftig verweigern, kommt<br />

gegebenenfalls ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren<br />

in Betracht. Die Entscheidung<br />

des LSG Hessen ist freilich noch nicht rechts-<br />

Medizin und Recht<br />

kräftig; die Revision ist unter dem Aktenzeichen<br />

B 6 KA 8/10 R beim Bundessozialgericht<br />

anhängig.<br />

Honorarreform: Das ändert sich zum<br />

01.07.<strong>2010</strong><br />

Zahlreiche Fragen beschäftigten sich mit der<br />

jüngsten Honorarreform, insbesondere den<br />

Regelleistungsvolumina. Die Kassenärztliche<br />

Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband<br />

haben sich am 26.03.<strong>2010</strong> im Bewertungsausschuss<br />

nun erneut auf Änderungen<br />

der Honorarverteilung zum 01.07.<strong>2010</strong> geeinigt,<br />

die in erster Linie dazu beitragen sollen,<br />

die Regelleistungsvolumina (RLV) zu stabilisieren.<br />

Zur Mengensteuerung der bislang unbudgetierten<br />

„freien Leistungen“ werden zum<br />

01.07.<strong>2010</strong> arztgruppenspezifische qualifikationsgebundene<br />

Zusatzvolumen eingeführt,<br />

kurz QZV genannt. Jeder Arzt erhält künftig<br />

neben seinem RLV bei Vorliegen der entsprechenden<br />

Voraussetzungen ein QZV.<br />

QZV: unter 75% <strong>Schmerz</strong>patienten<br />

In erster Linie betrifft das die nicht ausschließlich<br />

bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch<br />

tätigen Kollegen, deren Anteil an<br />

<strong>Schmerz</strong>patienten unter 75% liegt. Diese erhalten<br />

künftig ein QZV für die schmerztherapeutische<br />

spezielle Versorgung, das die Ziff.<br />

30700, 30702, 30704, 30706 und 30708 umfasst,<br />

sowie ein QZV für die spezielle schmerztherapeutische<br />

Behandlung mit den Ziffern<br />

30710, 30712, 30720 bis 30724, 30730, 30731,<br />

30740, 30750, 30751 und 30760. Ein weiteres<br />

QZV wird für die Akupunktur Ziff. 30790 und<br />

30791 gebildet. Für ausschließlich bzw. überwiegend<br />

schmerztherapeutisch tätige Ärzte<br />

sind keine QZV vorgesehen; d.h. im Umkehrschluss,<br />

dass künftig alle der morbiditätsbedingten<br />

Gesamtvergütung unterfallenden Leistungen<br />

innerhalb der RLV berücksichtigt werden<br />

müssen. Insbesondere Ärzte, die seit der<br />

Einführung der RLV zum 1. Quartal 2009 ihre<br />

Umsätze auf der Basis „freier Leistungen“ steigern<br />

konnten, müssen aufgrund der Neuregelung<br />

mit Honorarverlusten rechnen. Einzelheiten<br />

und weiterführende Hinweise finden Sie<br />

auf der Homepage der KBV unter dem Link<br />

http://www.kbv.de/26245.html. ■<br />

Dr. Ralf Clement, Sindelfingen<br />

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