Schmerztherapie 2 / 2010 - Schmerz Therapie Deutsche ...
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escheide nicht einmal die von den geprüften<br />
Ärzten im Vorfeld geltend gemachten Praxisbesonderheiten<br />
berücksichtigt. Die Prüfung erfolgt<br />
zunächst in der Regel rein schematisch.<br />
Es ist daher zumeist erforderlich, dass der Arzt<br />
im Widerspruchsverfahren die aufgrund der<br />
speziellen <strong><strong>Schmerz</strong>therapie</strong> entstehenden Verordnungskosten<br />
und gegebenenfalls weitere<br />
Praxisbesonderheiten substanziiert darlegt<br />
und soweit dies möglich ist, den darauf entfallenden<br />
Mehrbedarf beziffert.<br />
Es empfiehlt sich, z.B. die durchschnittlichen<br />
Verordnungskosten aller <strong>Schmerz</strong>patienten<br />
der Praxis zu ermitteln und den durchschnittlichen<br />
Verordnungskosten der Fachgruppe gegenüberzustellen.<br />
Dies sollte mit einem vertretbaren<br />
Aufwand möglich sein, da die Patienten<br />
anhand der Ziff. 30700 ff. EBM leicht zu identifizieren<br />
sind.<br />
Verordnungskosten von 300 w pro<br />
<strong>Schmerz</strong>patient<br />
Unsere Erfahrungen zeigen, dass durchschnittliche<br />
Verordnungskosten in Höhe von 300 F<br />
pro <strong>Schmerz</strong>patient durchaus im Rahmen liegen.<br />
Die Prüfgremien sind oft bereit, Kosten in<br />
entsprechender Höhe als Mehrbedarf zu akzeptieren.<br />
Erst in einem zweiten Schritt sollte<br />
– soweit dies im Einzelfall erforderlich ist – zum<br />
Einsatz einzelner Medikamente insbesondere<br />
zu deren Wirtschaftlichkeit und medizinischer<br />
Notwendigkeit vorgetragen werden, da diese<br />
Fragen in der Regel von Sachverständigen entschieden<br />
werden müssen.<br />
Wichtig sowohl für den Einwand fehlerhafter<br />
Verordnungsdaten als auch für die Darlegung<br />
von Praxisbesonderheiten ist es, diese bereits<br />
im Rahmen des Widerspruchsverfahrens<br />
substanziiert und nachvollziehbar darzulegen.<br />
Im sozialgerichtlichen Verfahren kann ein entsprechender<br />
Sachvortrag nicht mehr nachgeholt<br />
werden.<br />
Nachbesetzung von angestellten<br />
Vertragsarztsitzen<br />
Angesichts des zunehmenden Ärztemangels<br />
sehen sich immer mehr Vertragsärzte und Betreiber<br />
von Medizinischen Versorgungszentren<br />
(MVZ) mit dem Problem konfrontiert, dass sie<br />
Vertragsarztsitze, die mit angestellten Ärzten<br />
besetzt sind, nicht nachbesetzen können. In<br />
gesperrten Planungsbereichen droht in diesen<br />
Fällen nach spätestens sechsmonatiger Vakanz<br />
der Verlust des Vertragsarztsitzes. Mangels<br />
einer entsprechenden gesetzlichen Regelung<br />
weigern sich die Zulassungsausschüsse<br />
derzeit noch, diese Sitze zu reaktivieren,<br />
d.h. als selbstständigen Vertragsarztsitz im<br />
Wege der Nachbesetzung auf einen anderen<br />
Vertragsarzt bzw. ein MVZ zu übertragen. Für<br />
SCHMERZTHERAPIE 2/<strong>2010</strong> (26. Jg.)<br />
© Erik Liebermann<br />
MVZ verschärft sich die Situation, wenn der<br />
wegzufallen drohende Vertragsarztsitz für den<br />
Fachübergriff des MVZ zwingend erforderlich<br />
ist.<br />
Ausschreibungspflicht?<br />
Das Hessische Landessozialgericht hat nun in<br />
seiner Entscheidung vom 10.02.<strong>2010</strong> (L 4 KA<br />
33/09) die Auffassung vertreten, dass die allgemeine<br />
Nachbesetzungsvorschrift des § 103<br />
Abs. 4 SGB V aufgrund des eigentumsrechtlich<br />
geschützten Verwertungsinteresses auf diejenigen<br />
Fälle entsprechend anzuwenden sei, in<br />
denen ein MVZ auf seine Zulassung im ganzen<br />
verzichtet und aufgelöst werden soll. Man darf<br />
dies als ersten Lichtblick am Ende des Tunnels<br />
werten.<br />
Die Frage, ob und inwieweit eine entsprechende<br />
Anwendung von § 103 Abs. 4 SGB V<br />
bei Verzicht auf nur eine Arztstelle in Betracht<br />
kommt, hat das LSG aber ausdrücklich offen<br />
gelassen. Man wird § 103 Abs. 4 SGB V auch<br />
auf diese Fälle anwenden können. Erforderlich<br />
ist allerdings, dass eigentumsrechtlich geschützte<br />
Werte im Sinne einer „fortführungsfähigen“<br />
Praxis übertragen werden sollen. Die<br />
Zulassung allein ist nicht übertragbar und weder<br />
vom Schutzzweck des § 103 Abs. 4 Satz<br />
1 SGB V noch vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie<br />
des Art. 14 GG umfasst, da es<br />
sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition<br />
handelt, die auf Eigenleistungen des<br />
Berechtigten beruht. Eine Übertragung nach<br />
§ 103 Abs. 4a bzw. Abs. 4b SGB V unter Umgehung<br />
des Nachbesetzungsverfahrens wurde<br />
vom LSG Hessen ausdrücklich abgelehnt. Die<br />
Vertragsarztsitze sind daher in jedem Fall zur<br />
Nachbesetzung gemäß § 103 Abs. 4 SGB V<br />
auszuschreiben. Soweit sich die Zulassungsausschüsse<br />
dem künftig verweigern, kommt<br />
gegebenenfalls ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren<br />
in Betracht. Die Entscheidung<br />
des LSG Hessen ist freilich noch nicht rechts-<br />
Medizin und Recht<br />
kräftig; die Revision ist unter dem Aktenzeichen<br />
B 6 KA 8/10 R beim Bundessozialgericht<br />
anhängig.<br />
Honorarreform: Das ändert sich zum<br />
01.07.<strong>2010</strong><br />
Zahlreiche Fragen beschäftigten sich mit der<br />
jüngsten Honorarreform, insbesondere den<br />
Regelleistungsvolumina. Die Kassenärztliche<br />
Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband<br />
haben sich am 26.03.<strong>2010</strong> im Bewertungsausschuss<br />
nun erneut auf Änderungen<br />
der Honorarverteilung zum 01.07.<strong>2010</strong> geeinigt,<br />
die in erster Linie dazu beitragen sollen,<br />
die Regelleistungsvolumina (RLV) zu stabilisieren.<br />
Zur Mengensteuerung der bislang unbudgetierten<br />
„freien Leistungen“ werden zum<br />
01.07.<strong>2010</strong> arztgruppenspezifische qualifikationsgebundene<br />
Zusatzvolumen eingeführt,<br />
kurz QZV genannt. Jeder Arzt erhält künftig<br />
neben seinem RLV bei Vorliegen der entsprechenden<br />
Voraussetzungen ein QZV.<br />
QZV: unter 75% <strong>Schmerz</strong>patienten<br />
In erster Linie betrifft das die nicht ausschließlich<br />
bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch<br />
tätigen Kollegen, deren Anteil an<br />
<strong>Schmerz</strong>patienten unter 75% liegt. Diese erhalten<br />
künftig ein QZV für die schmerztherapeutische<br />
spezielle Versorgung, das die Ziff.<br />
30700, 30702, 30704, 30706 und 30708 umfasst,<br />
sowie ein QZV für die spezielle schmerztherapeutische<br />
Behandlung mit den Ziffern<br />
30710, 30712, 30720 bis 30724, 30730, 30731,<br />
30740, 30750, 30751 und 30760. Ein weiteres<br />
QZV wird für die Akupunktur Ziff. 30790 und<br />
30791 gebildet. Für ausschließlich bzw. überwiegend<br />
schmerztherapeutisch tätige Ärzte<br />
sind keine QZV vorgesehen; d.h. im Umkehrschluss,<br />
dass künftig alle der morbiditätsbedingten<br />
Gesamtvergütung unterfallenden Leistungen<br />
innerhalb der RLV berücksichtigt werden<br />
müssen. Insbesondere Ärzte, die seit der<br />
Einführung der RLV zum 1. Quartal 2009 ihre<br />
Umsätze auf der Basis „freier Leistungen“ steigern<br />
konnten, müssen aufgrund der Neuregelung<br />
mit Honorarverlusten rechnen. Einzelheiten<br />
und weiterführende Hinweise finden Sie<br />
auf der Homepage der KBV unter dem Link<br />
http://www.kbv.de/26245.html. ■<br />
Dr. Ralf Clement, Sindelfingen<br />
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