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Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz

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Rechtsgrundlage des Leistungsrechts<br />

Von der ausgestaltung her ist das Kug eine Pflichtleistung, auf die bei Vorliegen<br />

der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht. Die leistung wird aus<br />

Beitragsmitteln der Versichertengemeinschaft erbracht. anspruchsberechtigte<br />

arbeitnehmer im Sinne der Kug-Vorschriften sind neben angestellten und gewerblichen<br />

arbeitnehmern grundsätzlich auch auszubildende, soweit ein Entgeltausfall<br />

eintritt. In anlehnung an den arbeitsrechtlichen Begriff ist arbeitnehmer,<br />

wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen<br />

zur leistung von arbeit verpflichtet ist.<br />

Dem sozialen Auftrag Rechnung tragend, müssen folgende Regelvoraussetzungen<br />

erfüllt sein:<br />

E Anspruch auf Kug<br />

• Es muss erheblicher arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen,<br />

• die nach dem Gesetz geforderten betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen<br />

müssen erfüllt sein und<br />

• der arbeitsausfall muss bei der zuständigen agentur (maßgebend ist der<br />

Betriebssitz) angezeigt sein.<br />

E Arbeitsausfall mit Entgeltausfall<br />

Der arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren<br />

Ereignis beruhen. Ursachen können sein:<br />

• auftragsmangel oder absatzschwierigkeiten,<br />

• fehlende Betriebs- oder Werkstoffe sowie<br />

• durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingte betriebliche Strukturveränderungen<br />

(nicht ausschließlich betriebsorganisatorischer natur).<br />

als unabwendbare Ereignisse gelten:<br />

• nicht durch eine Versicherung abgedeckte Unglücksfälle (z. B. hochwasser),<br />

• außergewöhnliche Witterungsverhältnisse,<br />

• eine behördlich veranlasste oder anerkannte Maßnahme, die vom arbeitgeber<br />

nicht zu vertreten ist (z. B. Einschränkungen der Energieversorgung,<br />

Straßensperrungen oder behördliche Baumaßnahmen).<br />

Beispiel: Bei tiefbauarbeiten werden überreste eines historischen Bauwerkes<br />

entdeckt. Die Behörde verhängt daraufhin einen Baustopp. Es entfallen<br />

sämtliche arbeitsmöglichkeiten auf der betroffenen Baustelle. Umsetzungen<br />

auf andere Baustellen sind nicht möglich.<br />

GRUnDlaGEn DES KURZaRBEItERGElDES<br />

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