Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz
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• den Umfang von 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit<br />
eines arbeitnehmers übersteigt (d. h. Zeitguthaben ist auf jeden Fall bis zur<br />
höhe von 10 % der geschuldeten Jahresarbeitszeit einzubringen),<br />
• länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.<br />
Darüber hinaus gilt ein arbeitsausfall als vermeidbar, der<br />
• überwiegend branchen-/betriebsüblich oder saisonbedingt ist (z. B. Freizeitpark,<br />
Eisdiele) oder<br />
• ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht (z. B. Fehlplanung<br />
bei Materialbeschaffung).<br />
arbeitsausfälle, die dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind, können<br />
nicht durch die Gewährung von <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld überbrückt werden (z. B. Beschäftigungsrisiko<br />
eines leiharbeitnehmers in einem Zeitarbeitsunternehmen).<br />
Bei Zeitarbeitsunternehmen kann Kug jedoch bei nicht nur kurzfristiger auftragsschwankung<br />
in Betracht kommen, wenn die Beschäftigungsmöglichkeiten<br />
bei den Entleihern wegen Produktionseinschränkungen enden und insbesondere<br />
wegen der nicht vorhersehbaren krisenhaften Entwicklung im Finanzsektor<br />
in absehbarer Zeit (laut Rechtsprechung über drei Monate) kein Folgeauftrag<br />
zu erwarten ist.<br />
E Mindesterfordernis<br />
anspruchszeitraum auf Kug ist der jeweilige Kalendermonat.<br />
als Mindesterfordernis für die Feststellung eines erheblichen arbeitsausfalls<br />
muss im anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten<br />
arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres<br />
monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sein.<br />
Zweck der Regelung ist es, das Kug nur zu gewähren, wenn eine Mindestzahl<br />
aller arbeitsverhältnisse eines Betriebes wegen des arbeitsausfalls (gemessen<br />
am Entgeltausfall) gefährdet ist. arbeitsausfälle, die unter der Grenze der Mindesterfordernisse<br />
im Betrieb eintreten, können durch Kug nicht ausgeglichen<br />
werden, sondern sollen durch innerbetriebliche Maßnahmen<br />
vermieden werden. Die Mindesterfordernisse<br />
sind als „betriebliche Größe“ zu verstehen, d. h.<br />
werden diese erfüllt, haben auch andere arbeitnehmer<br />
des Betriebes, die mit ihrem individuellen Entgeltausfall<br />
die Mindesterfordernisse nicht erreichen, anspruch<br />
auf Kug.<br />
GRUnDlaGEn DES KURZaRBEItERGElDES<br />
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