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Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz

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• den Umfang von 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit<br />

eines arbeitnehmers übersteigt (d. h. Zeitguthaben ist auf jeden Fall bis zur<br />

höhe von 10 % der geschuldeten Jahresarbeitszeit einzubringen),<br />

• länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.<br />

Darüber hinaus gilt ein arbeitsausfall als vermeidbar, der<br />

• überwiegend branchen-/betriebsüblich oder saisonbedingt ist (z. B. Freizeitpark,<br />

Eisdiele) oder<br />

• ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht (z. B. Fehlplanung<br />

bei Materialbeschaffung).<br />

arbeitsausfälle, die dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind, können<br />

nicht durch die Gewährung von <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld überbrückt werden (z. B. Beschäftigungsrisiko<br />

eines leiharbeitnehmers in einem Zeitarbeitsunternehmen).<br />

Bei Zeitarbeitsunternehmen kann Kug jedoch bei nicht nur kurzfristiger auftragsschwankung<br />

in Betracht kommen, wenn die Beschäftigungsmöglichkeiten<br />

bei den Entleihern wegen Produktionseinschränkungen enden und insbesondere<br />

wegen der nicht vorhersehbaren krisenhaften Entwicklung im Finanzsektor<br />

in absehbarer Zeit (laut Rechtsprechung über drei Monate) kein Folgeauftrag<br />

zu erwarten ist.<br />

E Mindesterfordernis<br />

anspruchszeitraum auf Kug ist der jeweilige Kalendermonat.<br />

als Mindesterfordernis für die Feststellung eines erheblichen arbeitsausfalls<br />

muss im anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten<br />

arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres<br />

monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sein.<br />

Zweck der Regelung ist es, das Kug nur zu gewähren, wenn eine Mindestzahl<br />

aller arbeitsverhältnisse eines Betriebes wegen des arbeitsausfalls (gemessen<br />

am Entgeltausfall) gefährdet ist. arbeitsausfälle, die unter der Grenze der Mindesterfordernisse<br />

im Betrieb eintreten, können durch Kug nicht ausgeglichen<br />

werden, sondern sollen durch innerbetriebliche Maßnahmen<br />

vermieden werden. Die Mindesterfordernisse<br />

sind als „betriebliche Größe“ zu verstehen, d. h.<br />

werden diese erfüllt, haben auch andere arbeitnehmer<br />

des Betriebes, die mit ihrem individuellen Entgeltausfall<br />

die Mindesterfordernisse nicht erreichen, anspruch<br />

auf Kug.<br />

GRUnDlaGEn DES KURZaRBEItERGElDES<br />

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