Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz
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30 MItBEStIMMUnG BEI KURZaRBEIt<br />
griff in die Rechte eines anderen bedeuten und wäre<br />
ohne Zustimmung des Betroffenen (Änderungskündigung)<br />
unzulässig. Würde der betroffene Mitarbeiter<br />
gegen die lohn- oder Gehaltskürzung klagen, bekäme<br />
er vor jedem arbeitsgericht Recht.<br />
In Betrieben ohne Betriebsrat kann der arbeitgeber<br />
<strong>Kurzarbeit</strong> nur auf einzelvertraglicher Grundlage<br />
(Änderungsvereinbarung oder -kündigung) einführen.<br />
Die <strong>Mitbestimmung</strong> des Betriebsrats verhindert<br />
genau das, indem er stellvertretend für die Beschäftigten<br />
sich einen eigenen Eindruck von dem arbeitsausfall<br />
und der Eignung und dem erforderlichen Umfang<br />
der <strong>Kurzarbeit</strong> verschafft. Dieser fließt in eine<br />
Vereinbarung mit dem arbeitgeber ein, die zusammen mit dem antrag auf<br />
<strong>Kurzarbeit</strong> bei der arbeitsagentur einzureichen ist. auf der Grundlage der Vereinbarung<br />
mit dem Betriebsrat ist es dann erlaubt – zur abwendung eines anderenfalls<br />
drohenden arbeitsplatzverlustes – in die Rechte aus den jeweiligen<br />
arbeitsverträgen einzugreifen.<br />
Damit die Vereinbarung über <strong>Kurzarbeit</strong> ihre zwingende Wirkung gegenüber<br />
den betroffenen Mitarbeitern entfalten kann, muss sie den Vorschriften des § 77<br />
BetrVG genügen. Eine formlose Regelungsabrede reicht dazu nicht aus.<br />
Beispielsweise genügt die Formulierung „Die von der <strong>Kurzarbeit</strong> betroffenen<br />
Mitarbeiter werden auf listen an den üblichen anschlagstafeln namentlich<br />
ausgehängt. Die ausfallzeiten sind daraus ersichtlich“ allenfalls den <strong>Mitbestimmung</strong>srechten<br />
nach § 87 abs. 1 BetrVG, hebt aber nicht die arbeitspflicht und<br />
den Vergütungsanspruch solcher Beschäftigter auf, die der <strong>Kurzarbeit</strong> widersprechen.<br />
Unwirksam ist auch, wenn der Betriebsrat den arbeitgeber ermächtigt, den<br />
Umfang der <strong>Kurzarbeit</strong> und den davon betroffenen Personenkreis eigenständig<br />
zu bestimmen. Unwirksam ist ferner<br />
eine Betriebsvereinbarung, die die<br />
tarifvertraglich festgelegte ansagefrist<br />
missachtet. laut Manteltarifvertrag<br />
beträgt die ansagefrist sieben<br />
tage. <strong>Kurzarbeit</strong> kann also nicht für<br />
den nächsten tag erklärt werden.