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Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz

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30 MItBEStIMMUnG BEI KURZaRBEIt<br />

griff in die Rechte eines anderen bedeuten und wäre<br />

ohne Zustimmung des Betroffenen (Änderungskündigung)<br />

unzulässig. Würde der betroffene Mitarbeiter<br />

gegen die lohn- oder Gehaltskürzung klagen, bekäme<br />

er vor jedem arbeitsgericht Recht.<br />

In Betrieben ohne Betriebsrat kann der arbeitgeber<br />

<strong>Kurzarbeit</strong> nur auf einzelvertraglicher Grundlage<br />

(Änderungsvereinbarung oder -kündigung) einführen.<br />

Die <strong>Mitbestimmung</strong> des Betriebsrats verhindert<br />

genau das, indem er stellvertretend für die Beschäftigten<br />

sich einen eigenen Eindruck von dem arbeitsausfall<br />

und der Eignung und dem erforderlichen Umfang<br />

der <strong>Kurzarbeit</strong> verschafft. Dieser fließt in eine<br />

Vereinbarung mit dem arbeitgeber ein, die zusammen mit dem antrag auf<br />

<strong>Kurzarbeit</strong> bei der arbeitsagentur einzureichen ist. auf der Grundlage der Vereinbarung<br />

mit dem Betriebsrat ist es dann erlaubt – zur abwendung eines anderenfalls<br />

drohenden arbeitsplatzverlustes – in die Rechte aus den jeweiligen<br />

arbeitsverträgen einzugreifen.<br />

Damit die Vereinbarung über <strong>Kurzarbeit</strong> ihre zwingende Wirkung gegenüber<br />

den betroffenen Mitarbeitern entfalten kann, muss sie den Vorschriften des § 77<br />

BetrVG genügen. Eine formlose Regelungsabrede reicht dazu nicht aus.<br />

Beispielsweise genügt die Formulierung „Die von der <strong>Kurzarbeit</strong> betroffenen<br />

Mitarbeiter werden auf listen an den üblichen anschlagstafeln namentlich<br />

ausgehängt. Die ausfallzeiten sind daraus ersichtlich“ allenfalls den <strong>Mitbestimmung</strong>srechten<br />

nach § 87 abs. 1 BetrVG, hebt aber nicht die arbeitspflicht und<br />

den Vergütungsanspruch solcher Beschäftigter auf, die der <strong>Kurzarbeit</strong> widersprechen.<br />

Unwirksam ist auch, wenn der Betriebsrat den arbeitgeber ermächtigt, den<br />

Umfang der <strong>Kurzarbeit</strong> und den davon betroffenen Personenkreis eigenständig<br />

zu bestimmen. Unwirksam ist ferner<br />

eine Betriebsvereinbarung, die die<br />

tarifvertraglich festgelegte ansagefrist<br />

missachtet. laut Manteltarifvertrag<br />

beträgt die ansagefrist sieben<br />

tage. <strong>Kurzarbeit</strong> kann also nicht für<br />

den nächsten tag erklärt werden.

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