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Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz

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Die höhe dieser vom arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge wird bestimmt<br />

durch 80 v. h. des Unterschiedsbetrages zwischen dem ungerundeten Sollentgelt<br />

und dem ungerundeten Ist-Entgelt sowie den allgemeinen Beitragssatz der<br />

Krankenkasse bzw. der Pflegeversicherung, in der der Kug-Empfänger Mitglied<br />

ist, und den Beitragssatz der zuständigen Rentenversicherung.<br />

Kosten des Arbeitgebers<br />

Die <strong>Kurzarbeit</strong> ermöglicht dem Unternehmen Einsparungen, da für die ausfallzeiten<br />

keine lohnkosten entstehen. Diesen Einsparungen stehen allerdings<br />

die Beiträge für die Sozialversicherung gegenüber. Somit ist die konjunkturelle<br />

<strong>Kurzarbeit</strong> nicht kostenneutral, sondern verursacht aus arbeitgebersicht aufwendungen<br />

für unproduktive Zeiten.<br />

Ruhen des Anspruchs beim Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen<br />

ab Zuerkennung folgender leistungen ruht der anspruch auf Kug (§§ 180<br />

Satz 1 i. V. m. 142 abs. 1 nr. 4 SGB III):<br />

• Vollrente wegen alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

• Knappschaftsausgleichsleistung (Kal)<br />

• ähnliche leistungen öffentlich-rechtlicher art (z. B. Ruhegehälter für<br />

ehemalige Beamte).<br />

Verfahren<br />

Bearbeitung der Anzeige<br />

Der Betrieb, der <strong>Kurzarbeit</strong> einführen will, erhält von der arbeitsagentur<br />

• das Merkblatt 8a für den aG<br />

• die Merkblätter 8b für die an<br />

• anzeige-Vordrucke (Kug 101).<br />

Grundsätzlich soll die Prüfung der anzeige innerhalb von acht tagen im Betrieb<br />

hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 169, 170 SGB III<br />

erfolgen und ein Bescheid innerhalb von 15 tagen nach Eingang der anzeige.<br />

Dadurch soll der Betrieb Planungssicherheit auch im hinblick auf ggf. auszusprechende<br />

Kündigungen erhalten.<br />

GRUnDlaGEn DES KURZaRBEItERGElDES<br />

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