Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz
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Die höhe dieser vom arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge wird bestimmt<br />
durch 80 v. h. des Unterschiedsbetrages zwischen dem ungerundeten Sollentgelt<br />
und dem ungerundeten Ist-Entgelt sowie den allgemeinen Beitragssatz der<br />
Krankenkasse bzw. der Pflegeversicherung, in der der Kug-Empfänger Mitglied<br />
ist, und den Beitragssatz der zuständigen Rentenversicherung.<br />
Kosten des Arbeitgebers<br />
Die <strong>Kurzarbeit</strong> ermöglicht dem Unternehmen Einsparungen, da für die ausfallzeiten<br />
keine lohnkosten entstehen. Diesen Einsparungen stehen allerdings<br />
die Beiträge für die Sozialversicherung gegenüber. Somit ist die konjunkturelle<br />
<strong>Kurzarbeit</strong> nicht kostenneutral, sondern verursacht aus arbeitgebersicht aufwendungen<br />
für unproduktive Zeiten.<br />
Ruhen des Anspruchs beim Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen<br />
ab Zuerkennung folgender leistungen ruht der anspruch auf Kug (§§ 180<br />
Satz 1 i. V. m. 142 abs. 1 nr. 4 SGB III):<br />
• Vollrente wegen alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
• Knappschaftsausgleichsleistung (Kal)<br />
• ähnliche leistungen öffentlich-rechtlicher art (z. B. Ruhegehälter für<br />
ehemalige Beamte).<br />
Verfahren<br />
Bearbeitung der Anzeige<br />
Der Betrieb, der <strong>Kurzarbeit</strong> einführen will, erhält von der arbeitsagentur<br />
• das Merkblatt 8a für den aG<br />
• die Merkblätter 8b für die an<br />
• anzeige-Vordrucke (Kug 101).<br />
Grundsätzlich soll die Prüfung der anzeige innerhalb von acht tagen im Betrieb<br />
hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 169, 170 SGB III<br />
erfolgen und ein Bescheid innerhalb von 15 tagen nach Eingang der anzeige.<br />
Dadurch soll der Betrieb Planungssicherheit auch im hinblick auf ggf. auszusprechende<br />
Kündigungen erhalten.<br />
GRUnDlaGEn DES KURZaRBEItERGElDES<br />
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