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Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz

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E Entgeltausfall<br />

Der erhebliche arbeitsausfall muss also zwingend auch einen Entgeltausfall<br />

zur Folge haben. aber nicht jeder arbeitsausfall zieht einen Entgeltausfall nach<br />

sich. Es ist daher immer zu prüfen, ob weiterhin Entgeltansprüche existieren,<br />

die z. B. auf gesetzlicher, tarifvertraglicher oder auf betrieblicher Vereinbarung<br />

beruhen können. Wurden z.B. bestehende Vorschriften bei der Einführung von<br />

<strong>Kurzarbeit</strong> nicht beachtet, so besteht gemäß § 615 BGB ein anspruch auf arbeitsentgelt<br />

wegen des entstandenen annahmeverzuges.<br />

E Anzeige des Arbeitsausfalls<br />

Die anzeige über arbeitsausfall ist eine<br />

Willenserklärung, zugleich aber auch eine<br />

materiell-rechtliche anspruchsvoraussetzung.<br />

Sie bedarf der Schriftform und sollte<br />

auf dem anzeige-Vordruck der Ba (Kug<br />

101) erfolgen (Vordruck, telefax, eingescannt<br />

per E-Mail); mündliche oder fernmündliche<br />

anzeigen erfüllen dagegen die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Mit<br />

der anzeige sind grundsätzlich das Vorliegen<br />

des erheblichen arbeitsausfalls und<br />

der betrieblichen Voraussetzungen glaubhaft<br />

zu machen. Eine rechtswirksame anzeigenstellung<br />

ist durch den arbeitgeber<br />

oder den Betriebsrat, nicht aber durch einzelne<br />

an oder an-Gruppen möglich.<br />

Betriebliche Voraussetzungen<br />

Die Gewährung von Kug ist nur in den Betrieben oder Betriebsabteilungen<br />

zulässig, in denen mindestens ein arbeitnehmer beschäftigt ist. Eine regelmäßige<br />

Beschäftigung von arbeitnehmern ist nicht erforderlich. Damit können auch<br />

Betriebe gefördert werden, die nur zeitweise arbeitnehmer beschäftigen.<br />

18 GRUnDlaGEn DES KURZaRBEItERGElDES

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