Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz
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E Entgeltausfall<br />
Der erhebliche arbeitsausfall muss also zwingend auch einen Entgeltausfall<br />
zur Folge haben. aber nicht jeder arbeitsausfall zieht einen Entgeltausfall nach<br />
sich. Es ist daher immer zu prüfen, ob weiterhin Entgeltansprüche existieren,<br />
die z. B. auf gesetzlicher, tarifvertraglicher oder auf betrieblicher Vereinbarung<br />
beruhen können. Wurden z.B. bestehende Vorschriften bei der Einführung von<br />
<strong>Kurzarbeit</strong> nicht beachtet, so besteht gemäß § 615 BGB ein anspruch auf arbeitsentgelt<br />
wegen des entstandenen annahmeverzuges.<br />
E Anzeige des Arbeitsausfalls<br />
Die anzeige über arbeitsausfall ist eine<br />
Willenserklärung, zugleich aber auch eine<br />
materiell-rechtliche anspruchsvoraussetzung.<br />
Sie bedarf der Schriftform und sollte<br />
auf dem anzeige-Vordruck der Ba (Kug<br />
101) erfolgen (Vordruck, telefax, eingescannt<br />
per E-Mail); mündliche oder fernmündliche<br />
anzeigen erfüllen dagegen die<br />
gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Mit<br />
der anzeige sind grundsätzlich das Vorliegen<br />
des erheblichen arbeitsausfalls und<br />
der betrieblichen Voraussetzungen glaubhaft<br />
zu machen. Eine rechtswirksame anzeigenstellung<br />
ist durch den arbeitgeber<br />
oder den Betriebsrat, nicht aber durch einzelne<br />
an oder an-Gruppen möglich.<br />
Betriebliche Voraussetzungen<br />
Die Gewährung von Kug ist nur in den Betrieben oder Betriebsabteilungen<br />
zulässig, in denen mindestens ein arbeitnehmer beschäftigt ist. Eine regelmäßige<br />
Beschäftigung von arbeitnehmern ist nicht erforderlich. Damit können auch<br />
Betriebe gefördert werden, die nur zeitweise arbeitnehmer beschäftigen.<br />
18 GRUnDlaGEn DES KURZaRBEItERGElDES