Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz
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§ 2 Information des Betriebsrats<br />
1. Der Betriebsrat wird in wöchentlichen Besprechungen über die Entwicklung<br />
des auftragsbestandes umfassend anhand von Unterlagen informiert. Dem<br />
Betriebsrat werden dabei insbesondere nachfolgende Unterlagen vorgelegt:<br />
Beschäftigungsstand, auftragsbestand, lagerbestand, Umsatz, Personalplanung,<br />
Produktion im Vergleich zu den letzten Monaten und den gleichen<br />
Monaten der beiden letzten Jahre.<br />
2. nach Beendigung der <strong>Kurzarbeit</strong>speriode erfolgt die Information entsprechend<br />
Ziff. 1 einmal monatlich. auf den termin haben sich Geschäftsleitung<br />
und Betriebsrat zu verständigen.<br />
§ 3 Unterrichtung der Arbeitnehmer<br />
1. Vor Beginn der <strong>Kurzarbeit</strong> werden alle betroffenen arbeitnehmer durch geeignete<br />
Maßnahmen vom arbeitgeber mit Unterstützung der agentur für<br />
arbeit über die Form, auswirkungen und begleitende Bestimmungen der<br />
<strong>Kurzarbeit</strong> informiert. Die Personalabteilung hat die Möglichkeit zur Beantwortung<br />
individueller Fragen Sprechzeiten einzurichten.<br />
2. Jeder von der <strong>Kurzarbeit</strong> betroffene arbeitnehmer erhält eine schriftliche Zusammenfassung<br />
über die Regelungen während der <strong>Kurzarbeit</strong>.<br />
3. Einmal im Monat findet eine verbindliche Besprechung aller von der <strong>Kurzarbeit</strong><br />
betroffenen arbeitnehmer im Betrieb statt. Die teilnahme ist für alle arbeitnehmer<br />
verpflichtend. Davon ausgenommen sind Urlaubs-, Krankheits-<br />
und <strong>Qualifizierung</strong>szeiten oder der Einsatz für andere arbeiten im Konzern.<br />
§ 4 Zahlung des <strong>Kurzarbeit</strong>ergeldes<br />
1. Die Geschäftsleitung stellt unverzüglich bei der zuständigen arbeitsagentur<br />
die erforderlichen anträge zur Gewährung von <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld.<br />
2. Das <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld wird vom Betrieb bei der<br />
üblichen lohnabrechnung im voraus gezahlt.<br />
Sollte die arbeitsagentur die Zahlung von <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld<br />
aus irgendeinem Grunde ablehnen,<br />
wird der volle lohn vom Betrieb für die <strong>Kurzarbeit</strong>szeit<br />
gewährt. Das gilt auch, wenn sich durch<br />
die anrechnung von überstundenleistungen das<br />
<strong>Kurzarbeit</strong>ergeld verringert.<br />
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