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Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz

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§ 2 Information des Betriebsrats<br />

1. Der Betriebsrat wird in wöchentlichen Besprechungen über die Entwicklung<br />

des auftragsbestandes umfassend anhand von Unterlagen informiert. Dem<br />

Betriebsrat werden dabei insbesondere nachfolgende Unterlagen vorgelegt:<br />

Beschäftigungsstand, auftragsbestand, lagerbestand, Umsatz, Personalplanung,<br />

Produktion im Vergleich zu den letzten Monaten und den gleichen<br />

Monaten der beiden letzten Jahre.<br />

2. nach Beendigung der <strong>Kurzarbeit</strong>speriode erfolgt die Information entsprechend<br />

Ziff. 1 einmal monatlich. auf den termin haben sich Geschäftsleitung<br />

und Betriebsrat zu verständigen.<br />

§ 3 Unterrichtung der Arbeitnehmer<br />

1. Vor Beginn der <strong>Kurzarbeit</strong> werden alle betroffenen arbeitnehmer durch geeignete<br />

Maßnahmen vom arbeitgeber mit Unterstützung der agentur für<br />

arbeit über die Form, auswirkungen und begleitende Bestimmungen der<br />

<strong>Kurzarbeit</strong> informiert. Die Personalabteilung hat die Möglichkeit zur Beantwortung<br />

individueller Fragen Sprechzeiten einzurichten.<br />

2. Jeder von der <strong>Kurzarbeit</strong> betroffene arbeitnehmer erhält eine schriftliche Zusammenfassung<br />

über die Regelungen während der <strong>Kurzarbeit</strong>.<br />

3. Einmal im Monat findet eine verbindliche Besprechung aller von der <strong>Kurzarbeit</strong><br />

betroffenen arbeitnehmer im Betrieb statt. Die teilnahme ist für alle arbeitnehmer<br />

verpflichtend. Davon ausgenommen sind Urlaubs-, Krankheits-<br />

und <strong>Qualifizierung</strong>szeiten oder der Einsatz für andere arbeiten im Konzern.<br />

§ 4 Zahlung des <strong>Kurzarbeit</strong>ergeldes<br />

1. Die Geschäftsleitung stellt unverzüglich bei der zuständigen arbeitsagentur<br />

die erforderlichen anträge zur Gewährung von <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld.<br />

2. Das <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld wird vom Betrieb bei der<br />

üblichen lohnabrechnung im voraus gezahlt.<br />

Sollte die arbeitsagentur die Zahlung von <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld<br />

aus irgendeinem Grunde ablehnen,<br />

wird der volle lohn vom Betrieb für die <strong>Kurzarbeit</strong>szeit<br />

gewährt. Das gilt auch, wenn sich durch<br />

die anrechnung von überstundenleistungen das<br />

<strong>Kurzarbeit</strong>ergeld verringert.<br />

52 MUStER-BEtRIEBSVEREInBaRUnG

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