Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz
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Persönliche Voraussetzungen<br />
Fortsetzen der versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />
Die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung der Erhaltung des Beschäftigungsverhält<br />
nis ses muss verwirklicht werden. D.h. das versicherungspflichtige arbeitsverhältnis<br />
darf weder vom arbeitgeber oder arbeitnehmer gekündigt oder<br />
durch aufhebungsvertrag gelöst sein. Das Versicherungspflichtverhältnis besteht<br />
während des Kug-Bezugs fort (§ 24 abs. 3 SGB III).<br />
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />
Die aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist unschädlich,<br />
wenn sie<br />
• aufgrund betrieblicher oder vertraglicher art oder<br />
• für die Weiterführung des Betriebes unumgänglich ist oder<br />
• aus zwingenden Gründen erfolgt.<br />
Die zwingenden Gründe sind vom Betrieb nachzuweisen. Ein zwingender<br />
Grund liegt z.B. vor bei arbeitsaufnahme nach ableistung des Grundwehrdienstes/Zivildienstes<br />
beim ehemaligen Betrieb.<br />
Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Berufsausbildung<br />
Bei arbeitsaufnahme nach abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses<br />
(befristet oder unbefristet) beim selben oder einem anderen arbeitgeber ist eine<br />
Kug-Zahlung ohne Prüfung, ob zwingende Gründe für die Beschäftigungsaufnahme<br />
vorliegen, möglich.<br />
Vom Kug-Bezug ausgeschlossene Personen<br />
Vom Kug-Bezug sind folgende Personen ausgeschlossen:<br />
• Bezieher von arbeitslosengeld bei beruflicher<br />
Weiterbildung<br />
• Bezieher von übergangsgeld bei beruflicher<br />
Weiterbildung<br />
• Bezieher von Krankengeld.<br />
Maßgebend ist nicht die tatsächliche Zahlung, sondern<br />
der grundsätzliche anspruch auf die leistung.<br />
GRUnDlaGEn DES KURZaRBEItERGElDES<br />
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