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Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz

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Persönliche Voraussetzungen<br />

Fortsetzen der versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

Die arbeitsmarktpolitische Zielsetzung der Erhaltung des Beschäftigungsverhält<br />

nis ses muss verwirklicht werden. D.h. das versicherungspflichtige arbeitsverhältnis<br />

darf weder vom arbeitgeber oder arbeitnehmer gekündigt oder<br />

durch aufhebungsvertrag gelöst sein. Das Versicherungspflichtverhältnis besteht<br />

während des Kug-Bezugs fort (§ 24 abs. 3 SGB III).<br />

Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

Die aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist unschädlich,<br />

wenn sie<br />

• aufgrund betrieblicher oder vertraglicher art oder<br />

• für die Weiterführung des Betriebes unumgänglich ist oder<br />

• aus zwingenden Gründen erfolgt.<br />

Die zwingenden Gründe sind vom Betrieb nachzuweisen. Ein zwingender<br />

Grund liegt z.B. vor bei arbeitsaufnahme nach ableistung des Grundwehrdienstes/Zivildienstes<br />

beim ehemaligen Betrieb.<br />

Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Berufsausbildung<br />

Bei arbeitsaufnahme nach abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses<br />

(befristet oder unbefristet) beim selben oder einem anderen arbeitgeber ist eine<br />

Kug-Zahlung ohne Prüfung, ob zwingende Gründe für die Beschäftigungsaufnahme<br />

vorliegen, möglich.<br />

Vom Kug-Bezug ausgeschlossene Personen<br />

Vom Kug-Bezug sind folgende Personen ausgeschlossen:<br />

• Bezieher von arbeitslosengeld bei beruflicher<br />

Weiterbildung<br />

• Bezieher von übergangsgeld bei beruflicher<br />

Weiterbildung<br />

• Bezieher von Krankengeld.<br />

Maßgebend ist nicht die tatsächliche Zahlung, sondern<br />

der grundsätzliche anspruch auf die leistung.<br />

GRUnDlaGEn DES KURZaRBEItERGElDES<br />

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