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Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz

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<strong>Mitbestimmung</strong> bei <strong>Kurzarbeit</strong><br />

und <strong>Qualifizierung</strong><br />

mine takkaci-grOS, facHanWältin für arBeitSrecHt, kOBlenz<br />

<strong>Kurzarbeit</strong> ist ein Instrument zur Erhaltung des arbeitsplatzes um den Preis<br />

eines vorübergehenden Einkommensverzichts der betroffenen Beschäftigten.<br />

Der zeitweilige Einkommensverzicht wird durch leistungen der arbeitslosenversicherung<br />

und damit der Beitragszahler teilweise ausgeglichen. Daher stellt<br />

zum einen der Gesetzgeber im SGB III, §§ 169 ff. Mindestanforderungen an den<br />

Umfang des arbeitsausfalls und unterwirft zum anderen die Einführung von<br />

<strong>Kurzarbeit</strong> der <strong>Mitbestimmung</strong> des Betriebsrats (§ 87 abs. 1 nr. 3 BetrVG).<br />

Bei einem arbeitsausfall unterhalb der Mindestschwellen – ein Drittel der<br />

Beschäftigten und mindestens 10 % Entgeltausfall – wird keine hilfe gewährt;<br />

die Betriebe müssen das Beschäftigungsproblem mit „Bordmitteln“ lösen (Betriebsrisiko).<br />

Soweit diese lösungen Personalmaßnahmen betreffen, greifen die<br />

entsprechenden kollektivrechtlichen oder individualrechtlichen Regelungen.<br />

Die <strong>Mitbestimmung</strong> des Betriebsrats bei <strong>Kurzarbeit</strong> ergibt sich daraus, dass<br />

bei Einführung von <strong>Kurzarbeit</strong> „über die Köpfe der Mitarbeiter hinweg“ in deren<br />

tarif- bzw. arbeitsrechtliche ansprüche eingegriffen wird. Die Beschäftigten<br />

haben gegenüber dem arbeitgeber einen lohn- oder Gehaltsanspruch, der nun<br />

aus Gründen, die die Beschäftigten in aller Regel nicht zu vertreten haben, vorübergehend<br />

gekürzt werden soll. Dies aber würde ja nichts anderes als einen Ein-<br />

MItBEStIMMUnG BEI KURZaRBEIt UnD QUalIFIZIERUnG<br />

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