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Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz

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<strong>Kurzarbeit</strong> in Betriebsabteilungen<br />

Gliedert sich ein Betrieb in anerkannte abteilungen (i. S. des § 171 Satz 2 SGB<br />

III), die möglicherweise zu unterschiedlichen Zeiten mit der <strong>Kurzarbeit</strong> beginnen,<br />

so ist für jede Betriebsabteilung eine individuelle Bezugsfrist festzulegen.<br />

Eine wechselseitige anrechnung der Bezugsfrist erfolgt nicht.<br />

Unterbrechung der Bezugsfrist<br />

Der Betrieb kann die <strong>Kurzarbeit</strong> jederzeit unterbrechen. Dies ist nur konsequent,<br />

da der Betrieb die sich während der <strong>Kurzarbeit</strong> bietenden aufträge<br />

oder arbeitsmöglichkeiten annehmen und erledigen muss. nur bei Unterbrechungsphasen<br />

von einem oder mindestens drei Monaten ergeben sich unmittelbare<br />

Rechtsfolgen.<br />

Unterbrechung von mindestens einem Monat<br />

Sofern für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat<br />

(erster bis letzter tag) kein Kug gezahlt wurde, weil z. B. Vollarbeit<br />

geleistet wurde, der arbeitsausfall gering war oder die ausschlussfrist versäumt<br />

wurde, verlängert sich die betriebliche Bezugsfrist.<br />

Unterbrechung von mindestens drei Monaten<br />

Eine neue Bezugsfrist beginnt, wenn die <strong>Kurzarbeit</strong> für einen zusammenhängenden<br />

Zeitraum von mindestens drei Kalendermonaten unterbrochen wird.<br />

Eine anrechnung der bisherigen <strong>Kurzarbeit</strong> auf die (neue) Bezugsfrist erfolgt<br />

in diesem Falle nicht.<br />

<strong>Kurzarbeit</strong> muss allerdings bei Bedarf neu angezeigt werden. Ein entsprechender<br />

hinweis ist im Merkblatt enthalten.<br />

GRUnDlaGEn DES KURZaRBEItERGElDES<br />

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