Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz
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<strong>Kurzarbeit</strong> in Betriebsabteilungen<br />
Gliedert sich ein Betrieb in anerkannte abteilungen (i. S. des § 171 Satz 2 SGB<br />
III), die möglicherweise zu unterschiedlichen Zeiten mit der <strong>Kurzarbeit</strong> beginnen,<br />
so ist für jede Betriebsabteilung eine individuelle Bezugsfrist festzulegen.<br />
Eine wechselseitige anrechnung der Bezugsfrist erfolgt nicht.<br />
Unterbrechung der Bezugsfrist<br />
Der Betrieb kann die <strong>Kurzarbeit</strong> jederzeit unterbrechen. Dies ist nur konsequent,<br />
da der Betrieb die sich während der <strong>Kurzarbeit</strong> bietenden aufträge<br />
oder arbeitsmöglichkeiten annehmen und erledigen muss. nur bei Unterbrechungsphasen<br />
von einem oder mindestens drei Monaten ergeben sich unmittelbare<br />
Rechtsfolgen.<br />
Unterbrechung von mindestens einem Monat<br />
Sofern für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat<br />
(erster bis letzter tag) kein Kug gezahlt wurde, weil z. B. Vollarbeit<br />
geleistet wurde, der arbeitsausfall gering war oder die ausschlussfrist versäumt<br />
wurde, verlängert sich die betriebliche Bezugsfrist.<br />
Unterbrechung von mindestens drei Monaten<br />
Eine neue Bezugsfrist beginnt, wenn die <strong>Kurzarbeit</strong> für einen zusammenhängenden<br />
Zeitraum von mindestens drei Kalendermonaten unterbrochen wird.<br />
Eine anrechnung der bisherigen <strong>Kurzarbeit</strong> auf die (neue) Bezugsfrist erfolgt<br />
in diesem Falle nicht.<br />
<strong>Kurzarbeit</strong> muss allerdings bei Bedarf neu angezeigt werden. Ein entsprechender<br />
hinweis ist im Merkblatt enthalten.<br />
GRUnDlaGEn DES KURZaRBEItERGElDES<br />
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