Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz
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abschließend noch einige Bemerkungen zur <strong>Mitbestimmung</strong> bei <strong>Qualifizierung</strong>smaßnahmen.<br />
Grundsätzlich hat der Betriebsrat in angelegenheiten der Berufsbildung nach<br />
§§ 96 und 97 BetrVG lediglich ein Beratungs- und Vorschlagsrecht. Die <strong>Mitbestimmung</strong><br />
„erstarkt“ jedoch dann, wenn der arbeitgeber<br />
E Maßnahmen geplant oder durchgeführt hat, „die dazu führen, dass sich die<br />
tätigkeit der betroffenen arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse<br />
und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer ausgaben nicht mehr ausreichen“<br />
(§ 97 abs. 2), oder<br />
E Maßnahmen der betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsbildung durchführt<br />
(§ 98).<br />
In diesen Fällen kann der Betriebsrat<br />
E bei der Einführung von Berufsbildungsmaßnahmen für die betroffenen Beschäftigten<br />
mitbestimmen (§ 97 abs. 2),<br />
E Personen, die mit der Durchführung der Bildungsmaßnahmen beauftragt<br />
werden sollen, widersprechen oder ablehnen (§ 98 abs. 2),<br />
E Beschäftigte oder Beschäftigtengruppen für die teilnahme vorschlagen (§ 98<br />
abs. 3).<br />
Die <strong>Mitbestimmung</strong> des Betriebsrats bei <strong>Qualifizierung</strong> bezieht sich also nicht<br />
auf das „Ob“, sondern auf das „Wie“ der Maßnahmen.<br />
Einen indirekten Zwang zur Durchführung von <strong>Qualifizierung</strong>smaßnahmen<br />
für einzelne arbeitnehmer kann der Betriebsrat über sein Widerspruchrecht bei<br />
Kündigungen ausüben. nach § 102 abs. 3 nr. 4 BetrVG kann er einer Kündigung<br />
widersprechen, wenn „die Weiterbeschäftigung des arbeitnehmers nach<br />
zumutbaren Umschuldungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist“.<br />
Bei <strong>Kurzarbeit</strong>, deren Einführung der Betriebsrat zustimmen muss, kann er<br />
seine Zustimmung davon abhängig machen, dass während der <strong>Kurzarbeit</strong> <strong>Qualifizierung</strong>smaßnahmen<br />
für die betroffenen arbeitnehmer durchgeführt werden.<br />
Damit hierbei mehr als nur allgemeine absichten erklärt werden, sollte sich der<br />
Betriebsrat frühzeitig ein Bild von dem Weiterbildungsbedarf und der -bereitschaft<br />
der Beschäftigten machen, um in die Verhandlungen konkrete Vorschläge<br />
einbringen zu können.<br />
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen (worauf Frau Birk bereits hingewiesen<br />
hat), dass es nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht möglich ist, während der<br />
<strong>Kurzarbeit</strong> WeGebaU-geförderte <strong>Qualifizierung</strong>smaßnahmen für ältere oder<br />
gering qualifizierte Beschäftigte durchzuführen. <strong>Qualifizierung</strong>smaßnahmen<br />
32 MItBEStIMMUnG BEI KURZaRBEIt UnD QUalIFIZIERUnG