Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz
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E Vorübergehend und unvermeidbar<br />
neben dem vorübergehenden Charakter, d. h. dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit<br />
in absehbarer Zeit der übergang zur Vollarbeit möglich ist (dies<br />
gilt für die Gesamtdauer des Bezuges!), muss der arbeitsausfall unvermeidbar<br />
sein und im jeweiligen Kalendermonat muss ein Entgeltausfall von mehr als 10 %<br />
des monatlichen Bruttoentgeltes für mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten<br />
(Mindesterfordernis) eintreten.<br />
Grundsätzlich gilt, dass die Betriebsparteien eine Schadensminderungspflicht<br />
haben, d. h. sämtliche (sich aus ihrer Funktion ableitenden) geeigneten und wirtschaftlich<br />
zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um den arbeitsausfall<br />
abzuwenden bzw. zu verringern.<br />
Wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen, die von betrieblicher<br />
Seite zur Vermeidung/Verminderung des<br />
arbeitsausfalls zu ergreifen sind, können sein:<br />
• der abbau von arbeitszeitguthaben<br />
• die nutzung von arbeitszeitschwankungen<br />
• Urlaubsgewährung<br />
• Gewinnung neuer Kunden<br />
• arbeit auf lager<br />
• Durchführung von aufräum-, Instandsetzungsoder<br />
Füllarbeiten<br />
• Personalumsetzungen.<br />
Soweit im Rahmen der Flexibilisierung der arbeitszeit arbeitszeitkonten geführt<br />
werden, sind die darin eingestellten arbeitszeitguthaben vor bzw. während<br />
der <strong>Kurzarbeit</strong> zur Vermeidung von arbeitsausfällen einzubringen. Die<br />
auflösung eines arbeitszeitguthabens kann vom arbeitnehmer nicht verlangt<br />
werden, soweit es<br />
• vertraglich ausschließlich zur überbrückung von arbeitsausfällen außerhalb<br />
der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt,<br />
• ausschließlich für eine vorzeitige Freistellung des arbeitnehmers vor einer<br />
altersbedingten Beendigung des arbeitsverhältnisses oder, bei Regelung in<br />
einem tarifvertrag oder aufgrund eines tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung,<br />
zum Zwecke der <strong>Qualifizierung</strong> bestimmt ist,<br />
• zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-<strong>Kurzarbeit</strong>ergeld angespart<br />
worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,<br />
16 GRUnDlaGEn DES KURZaRBEItERGElDES