31.05.2013 Aufrufe

Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz

Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz

Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

E Vorübergehend und unvermeidbar<br />

neben dem vorübergehenden Charakter, d. h. dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit<br />

in absehbarer Zeit der übergang zur Vollarbeit möglich ist (dies<br />

gilt für die Gesamtdauer des Bezuges!), muss der arbeitsausfall unvermeidbar<br />

sein und im jeweiligen Kalendermonat muss ein Entgeltausfall von mehr als 10 %<br />

des monatlichen Bruttoentgeltes für mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten<br />

(Mindesterfordernis) eintreten.<br />

Grundsätzlich gilt, dass die Betriebsparteien eine Schadensminderungspflicht<br />

haben, d. h. sämtliche (sich aus ihrer Funktion ableitenden) geeigneten und wirtschaftlich<br />

zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um den arbeitsausfall<br />

abzuwenden bzw. zu verringern.<br />

Wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen, die von betrieblicher<br />

Seite zur Vermeidung/Verminderung des<br />

arbeitsausfalls zu ergreifen sind, können sein:<br />

• der abbau von arbeitszeitguthaben<br />

• die nutzung von arbeitszeitschwankungen<br />

• Urlaubsgewährung<br />

• Gewinnung neuer Kunden<br />

• arbeit auf lager<br />

• Durchführung von aufräum-, Instandsetzungsoder<br />

Füllarbeiten<br />

• Personalumsetzungen.<br />

Soweit im Rahmen der Flexibilisierung der arbeitszeit arbeitszeitkonten geführt<br />

werden, sind die darin eingestellten arbeitszeitguthaben vor bzw. während<br />

der <strong>Kurzarbeit</strong> zur Vermeidung von arbeitsausfällen einzubringen. Die<br />

auflösung eines arbeitszeitguthabens kann vom arbeitnehmer nicht verlangt<br />

werden, soweit es<br />

• vertraglich ausschließlich zur überbrückung von arbeitsausfällen außerhalb<br />

der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt,<br />

• ausschließlich für eine vorzeitige Freistellung des arbeitnehmers vor einer<br />

altersbedingten Beendigung des arbeitsverhältnisses oder, bei Regelung in<br />

einem tarifvertrag oder aufgrund eines tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung,<br />

zum Zwecke der <strong>Qualifizierung</strong> bestimmt ist,<br />

• zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-<strong>Kurzarbeit</strong>ergeld angespart<br />

worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,<br />

16 GRUnDlaGEn DES KURZaRBEItERGElDES

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!