Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz
Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz
Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 5 Sonstige Gehaltsansprüche<br />
1. Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, vermögenswirksame<br />
leistungen, lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung<br />
im Krankheitsfall, Entgeltzahlung für tarifvertragliche<br />
Freischichten, hinterbliebenenbezüge,<br />
entschädiungspflichtige arbeitsverhinderungen,<br />
Beiträge zur betrieblichen und<br />
tariflichen altersversorgung, Geldzahlungen<br />
für Freischichten und die tarifliche Jahresleistung<br />
(tarifliche Sonderzahlung) sowie das Entgelt an gesetzlichen Feiertagen<br />
während der <strong>Kurzarbeit</strong>sphase werden so berechnet, als wäre normal gearbeitet<br />
worden. Der anspruch auf tarifvertragliche Freischichten wird durch<br />
die <strong>Kurzarbeit</strong> nicht reduziert.<br />
2. Soweit nach Beendigung der <strong>Kurzarbeit</strong> die höhe der leistungen (z.B. Urlaubsentgelt,<br />
Entgeltfortzahlung) von Zeiträumen abhängt, in denen <strong>Kurzarbeit</strong><br />
geleistet wurde, werden die leistungen berechnet, als wenn keine <strong>Kurzarbeit</strong><br />
eingeführt worden wäre.<br />
§ 6 Ausgleichszahlung<br />
1. Die von der <strong>Kurzarbeit</strong> betroffenen arbeitnehmer erhalten eine ausgleichszahlung<br />
(aufstockung) in höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren<br />
bisherigen durchschnittlichen nettoeinkommen und dem nettoeinkommen<br />
bei <strong>Kurzarbeit</strong> einschließlich <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld.<br />
alternative 1: Die von der <strong>Kurzarbeit</strong> betroffenen arbeitnehmer erhalten eine<br />
ausgleichszahlung in höhe von ……… pro <strong>Kurzarbeit</strong>sstunde.<br />
alternative 2: an die von der <strong>Kurzarbeit</strong> betroffenen arbeitnehmer wird eine<br />
ausgleichszahlung in höhe von 95 % des Unterschiedsbetrages zwischen<br />
ihrem bisherigen durchschnittlichen netto-Stundenlohn und dem netto-<br />
Stundenlohn bei <strong>Kurzarbeit</strong> einschließlich <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld für jede Stunde<br />
gezahlt, die wegen <strong>Kurzarbeit</strong> ausfällt. (Oder die entsprechende tarifvertragliche<br />
Regelung)<br />
2. Der Zuschuss zum <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung<br />
gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch<br />
die agentur für arbeit.<br />
3. aus jeder lohn-/Gehaltsabrechnung müssen sich die Zusammensetzung<br />
des lohnes/Gehalts nach <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld, ausgleichszahlung und normalem<br />
lohn/Gehalt und die höhe der jeweiligen abzüge (Sozialversicherung,<br />
arbeitslosenversicherung, Steuern) ergeben.<br />
MUStER-BEtRIEBSVEREInBaRUnG<br />
53