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Kurzarbeit, Qualifizierung & Mitbestimmung - TBS Rheinland-Pfalz

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§ 5 Sonstige Gehaltsansprüche<br />

1. Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, vermögenswirksame<br />

leistungen, lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung<br />

im Krankheitsfall, Entgeltzahlung für tarifvertragliche<br />

Freischichten, hinterbliebenenbezüge,<br />

entschädiungspflichtige arbeitsverhinderungen,<br />

Beiträge zur betrieblichen und<br />

tariflichen altersversorgung, Geldzahlungen<br />

für Freischichten und die tarifliche Jahresleistung<br />

(tarifliche Sonderzahlung) sowie das Entgelt an gesetzlichen Feiertagen<br />

während der <strong>Kurzarbeit</strong>sphase werden so berechnet, als wäre normal gearbeitet<br />

worden. Der anspruch auf tarifvertragliche Freischichten wird durch<br />

die <strong>Kurzarbeit</strong> nicht reduziert.<br />

2. Soweit nach Beendigung der <strong>Kurzarbeit</strong> die höhe der leistungen (z.B. Urlaubsentgelt,<br />

Entgeltfortzahlung) von Zeiträumen abhängt, in denen <strong>Kurzarbeit</strong><br />

geleistet wurde, werden die leistungen berechnet, als wenn keine <strong>Kurzarbeit</strong><br />

eingeführt worden wäre.<br />

§ 6 Ausgleichszahlung<br />

1. Die von der <strong>Kurzarbeit</strong> betroffenen arbeitnehmer erhalten eine ausgleichszahlung<br />

(aufstockung) in höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren<br />

bisherigen durchschnittlichen nettoeinkommen und dem nettoeinkommen<br />

bei <strong>Kurzarbeit</strong> einschließlich <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld.<br />

alternative 1: Die von der <strong>Kurzarbeit</strong> betroffenen arbeitnehmer erhalten eine<br />

ausgleichszahlung in höhe von ……… pro <strong>Kurzarbeit</strong>sstunde.<br />

alternative 2: an die von der <strong>Kurzarbeit</strong> betroffenen arbeitnehmer wird eine<br />

ausgleichszahlung in höhe von 95 % des Unterschiedsbetrages zwischen<br />

ihrem bisherigen durchschnittlichen netto-Stundenlohn und dem netto-<br />

Stundenlohn bei <strong>Kurzarbeit</strong> einschließlich <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld für jede Stunde<br />

gezahlt, die wegen <strong>Kurzarbeit</strong> ausfällt. (Oder die entsprechende tarifvertragliche<br />

Regelung)<br />

2. Der Zuschuss zum <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung<br />

gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch<br />

die agentur für arbeit.<br />

3. aus jeder lohn-/Gehaltsabrechnung müssen sich die Zusammensetzung<br />

des lohnes/Gehalts nach <strong>Kurzarbeit</strong>ergeld, ausgleichszahlung und normalem<br />

lohn/Gehalt und die höhe der jeweiligen abzüge (Sozialversicherung,<br />

arbeitslosenversicherung, Steuern) ergeben.<br />

MUStER-BEtRIEBSVEREInBaRUnG<br />

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