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Besondere Prüfungsordnung des Fachbereichs ... - Hochschule Fulda

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§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung<br />

(1) Studierende, die trotz krankheitsbedingter oder selbst verschuldeter Einschränkung ihrer<br />

Leistungsfähigkeit an einer Prüfung teilnehmen und somit das Risiko eines Misserfolgs bewusst<br />

in Kauf nehmen, können das Prüfungsergebnis nicht nachträglich unter Hinweis auf<br />

ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit anfechten.<br />

(2) Wurde die Prüfungsleistung einer oder eines Studierenden wegen Täuschung oder Benutzung<br />

nicht zugelassener Hilfsmittel mit „nicht ausreichend“ bewertet, so sind Prüfungsamt<br />

und Prüfungsausschuss hierüber zu unterrichten.<br />

(3) Beim zweiten Versuch einer oder eines Studierenden, das Ergebnis einer Prüfungsleistung<br />

durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die<br />

Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden, und der Studierende wird exmatrikuliert.<br />

Dabei ist es unerheblich, ob die Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel in<br />

der gleichen oder einer anderen Prüfungsleistung erfolgt ist.<br />

(4) Studierende <strong>des</strong> <strong>Fachbereichs</strong> Angewandte Informatik, die anderen Studierenden bei einem<br />

Täuschungsversuch oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel behilflich sind, können<br />

in schwerwiegenden Fällen exmatrikuliert werden. Die Entscheidung über die Exmatrikulation<br />

trifft der Prüfungsausschuss.<br />

§ 9 Wiederholung von Modulen, Freiversuch<br />

(1) Bestandene Module können nicht wiederholt werden.<br />

(2) Modul BA (Abschlussarbeit) kann höchstens einmal, alle anderen Module können höchstens<br />

zweimal wiederholt werden.<br />

(3) Eine Wiederholungsprüfung muss jeweils innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe <strong>des</strong> Ergebnisses<br />

der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden.<br />

(4) Bei einer Fristüberschreitung nach Abs. (3) gilt die betreffende Wiederholungsprüfung als<br />

nicht bestanden, es sei denn, dass die oder der Studierende die Überschreitung nicht zu vertreten<br />

hat. Die oder der Studierende hat die Gründe für die Fristüberschreitung unverzüglich<br />

schriftlich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei krankheitsbedingter<br />

Fristüberschreitung ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt,<br />

so ist die Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen.<br />

(5) Abweichend von den Absätzen (2) bis (4) gilt bei den Modulprüfungen BW1 bis BW5,<br />

BT1 bis BT5, BM1 bis BM5 und BE1 bis BE5 die zeitlich erste nicht bestandene Prüfungsleistung<br />

als nicht unternommen, wenn diese in der Regelstudienzeit abgelegt worden ist.<br />

Falls mehrere Prüfungsleistungen gemäß Satz 1 gleichzeitig nicht bestanden worden sind, so<br />

bestimmt die oder der Studierende, welche dieser Leistungen als erste nicht bestandene Prüfungsleistung<br />

anzusehen ist. Die Wahl ist beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen.<br />

§ 10 Zulassung zu Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungsleistungen der einzelnen Module sind in<br />

den Modulbeschreibungen festgelegt (s. Anlage 3). Insbesondere erfordert die Zulassung<br />

zum Praxisprojekt das erfolgreiche Bestehen der Module BG1 bis BG25. Zur Abschlussarbeit<br />

wird nur zugelassen, wer die Module BG1 bis BG25 sowie min<strong>des</strong>tens drei der in § 5<br />

Abs.(3) angegebenen Module der gewählten Vertiefung erfolgreich bestanden hat.<br />

(2) Die Teilnahme an Prüfungsleistungen ist nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung beim<br />

Prüfungsamt möglich. Die verbindlichen Termine zur Anmeldung werden rechtzeitig durch<br />

Aushang bekannt gegeben.

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