Besondere Prüfungsordnung des Fachbereichs ... - Hochschule Fulda
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§ 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung<br />
(1) Studierende, die trotz krankheitsbedingter oder selbst verschuldeter Einschränkung ihrer<br />
Leistungsfähigkeit an einer Prüfung teilnehmen und somit das Risiko eines Misserfolgs bewusst<br />
in Kauf nehmen, können das Prüfungsergebnis nicht nachträglich unter Hinweis auf<br />
ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit anfechten.<br />
(2) Wurde die Prüfungsleistung einer oder eines Studierenden wegen Täuschung oder Benutzung<br />
nicht zugelassener Hilfsmittel mit „nicht ausreichend“ bewertet, so sind Prüfungsamt<br />
und Prüfungsausschuss hierüber zu unterrichten.<br />
(3) Beim zweiten Versuch einer oder eines Studierenden, das Ergebnis einer Prüfungsleistung<br />
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die<br />
Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden, und der Studierende wird exmatrikuliert.<br />
Dabei ist es unerheblich, ob die Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel in<br />
der gleichen oder einer anderen Prüfungsleistung erfolgt ist.<br />
(4) Studierende <strong>des</strong> <strong>Fachbereichs</strong> Angewandte Informatik, die anderen Studierenden bei einem<br />
Täuschungsversuch oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel behilflich sind, können<br />
in schwerwiegenden Fällen exmatrikuliert werden. Die Entscheidung über die Exmatrikulation<br />
trifft der Prüfungsausschuss.<br />
§ 9 Wiederholung von Modulen, Freiversuch<br />
(1) Bestandene Module können nicht wiederholt werden.<br />
(2) Modul BA (Abschlussarbeit) kann höchstens einmal, alle anderen Module können höchstens<br />
zweimal wiederholt werden.<br />
(3) Eine Wiederholungsprüfung muss jeweils innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe <strong>des</strong> Ergebnisses<br />
der vorangegangenen nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden.<br />
(4) Bei einer Fristüberschreitung nach Abs. (3) gilt die betreffende Wiederholungsprüfung als<br />
nicht bestanden, es sei denn, dass die oder der Studierende die Überschreitung nicht zu vertreten<br />
hat. Die oder der Studierende hat die Gründe für die Fristüberschreitung unverzüglich<br />
schriftlich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Bei krankheitsbedingter<br />
Fristüberschreitung ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe anerkannt,<br />
so ist die Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzulegen.<br />
(5) Abweichend von den Absätzen (2) bis (4) gilt bei den Modulprüfungen BW1 bis BW5,<br />
BT1 bis BT5, BM1 bis BM5 und BE1 bis BE5 die zeitlich erste nicht bestandene Prüfungsleistung<br />
als nicht unternommen, wenn diese in der Regelstudienzeit abgelegt worden ist.<br />
Falls mehrere Prüfungsleistungen gemäß Satz 1 gleichzeitig nicht bestanden worden sind, so<br />
bestimmt die oder der Studierende, welche dieser Leistungen als erste nicht bestandene Prüfungsleistung<br />
anzusehen ist. Die Wahl ist beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen.<br />
§ 10 Zulassung zu Prüfungsleistungen<br />
(1) Die Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungsleistungen der einzelnen Module sind in<br />
den Modulbeschreibungen festgelegt (s. Anlage 3). Insbesondere erfordert die Zulassung<br />
zum Praxisprojekt das erfolgreiche Bestehen der Module BG1 bis BG25. Zur Abschlussarbeit<br />
wird nur zugelassen, wer die Module BG1 bis BG25 sowie min<strong>des</strong>tens drei der in § 5<br />
Abs.(3) angegebenen Module der gewählten Vertiefung erfolgreich bestanden hat.<br />
(2) Die Teilnahme an Prüfungsleistungen ist nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung beim<br />
Prüfungsamt möglich. Die verbindlichen Termine zur Anmeldung werden rechtzeitig durch<br />
Aushang bekannt gegeben.