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konzernjahresabschluss und konzernlagebericht 2002 - Infineon

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INFINEON TECHNOLOGIES AG<br />

ANHANG ZUM KONZERNABSCHLUSS<br />

(Euro in Millionen, wenn nicht anders angegeben)<br />

Kapitalerhöhungen von Tochtergesellschaften oder assoziierten Unternehmen<br />

Gewinne oder Verluste aus der Durchführung von Kapitalerhöhungen bei Tochtergesellschaften oder<br />

assoziierten Unternehmen führen entsprechend der Veränderung der Anteilshöhe zu sonstigen Erträgen<br />

oder Aufwendungen entsprechend der Regelungen des SAB Topic 5:H „Bilanzierung bei Anteilsverkäufen<br />

von Tochtergesellschaften“ (siehe Anhang Nr. 12).<br />

Schätzungen <strong>und</strong> Annahmen<br />

Die Aufstellung des Konzernabschlusses erfordert Schätzungen <strong>und</strong> Annahmen des Managements.<br />

Diese haben Einfluss auf den Ausweis von Vermögensgegenständen <strong>und</strong> Verbindlichkeiten, die Angabe von<br />

Eventualverbindlichkeiten zum Bilanzstichtag sowie den Ausweis von Erträgen <strong>und</strong> Aufwendungen der<br />

Berichtsperiode. Die tatsächlichen Beträge können wesentlich von den Schätzungen des Managements<br />

abweichen.<br />

Aktuelle Verlautbarungen zur Bilanzierung<br />

Im Juni 2001 gab das Financial Accounting Standards Board das SFAS Nr. 143 „Bilanzierung von<br />

Verpflichtungen aus der Stilllegung von Vermögensgegenständen“ heraus, welches sich auf die Rechnungslegung<br />

für Verpflichtungen aus Stilllegungen von langlebigen Vermögensgegenständen <strong>und</strong> den<br />

zugehörigen Stilllegungskosten bezieht. Dieser Standard ist anwendbar auf die Verpflichtungen aus der<br />

Stilllegung von langlebigen Vermögensgegenständen, die aus Kauf, Konstruktion, Entwicklung <strong>und</strong>/oder<br />

normaler Benutzung des Vermögensgegenstands resultieren. SFAS Nr. 143 verlangt, dass die Stilllegungs-<br />

Verpflichtung in dem Berichtszeitraum erfasst wird, in dem sie entsteht, sofern eine angemessene Beurteilung<br />

des Marktwerts möglich ist. Der Marktwert der Verpflichtung wird zum Buchwert des entsprechenden<br />

Vermögensgegenstands addiert, <strong>und</strong> der zusätzliche Buchwert aus dieser Verpflichtung wird über die<br />

voraussichtliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands abgeschrieben. Die Verpflichtung wird am<br />

Ende jeder Periode zu Lasten der Betriebsaufwendungen angepasst. Falls die Verpflichtung zu einem<br />

anderen als dem Buchwert abgerechnet wird, resultiert daraus ein Abrechnungsgewinn oder -verlust.<br />

<strong>Infineon</strong> wird das SFAS Nr. 143 zum 1. Oktober <strong>2002</strong> einführen. Um dies zu erreichen, muss die Gesellschaft<br />

alle eventuellen Verpflichtungen identifizieren <strong>und</strong> deren Marktwerte zum Zeitpunkt der Erstanwendung<br />

des Standards bestimmen. Die Wertbestimmung ist komplex <strong>und</strong> erfordert die Erhebung von<br />

Marktdaten <strong>und</strong> die Entwicklung von Cash-Flow-Modellen. Zusätzlich müssen Prozesse entwickelt werden,<br />

um diese Verpflichtungen zukünftig zu identifizieren <strong>und</strong> zu verfolgen. Die Anwendung von SFAS<br />

Nr. 143 wird voraussichtlich keine materiellen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- <strong>und</strong> Ertragslage<br />

der Gesellschaft haben.<br />

Im August 2001 veröffentlichte das FASB das SFAS Nr. 144 „Bilanzierung von Wertberichtigungen<br />

oder von Veräußerungen von Anlagegütern“. SFAS Nr. 144 hält an der bestehenden Regelung fest, nur<br />

dann Wertberichtigungen vorzunehmen, wenn die zukünftigen, nicht diskontierten Einnahmeüberschüsse<br />

den Restbuchwert der Anlagegüter nicht abdecken. Geschäfts- <strong>und</strong> Firmenwerte werden in diese Betrachtung<br />

nicht einbezogen. Für den Fall, dass Anlagegüter aufgegeben, ausgetauscht oder im Verlauf einer<br />

Ausgründung an die Eigentümer abgegeben werden sollen, fordert SFAS Nr. 144, dass ein derartiges<br />

Anlagegut so lange zum Anlagevermögen gehört, bis das Anlagegut tatsächlich aus dem Betrieb ausscheidet.<br />

Die Nutzungsdauer eines Anlageguts, das aufgegeben werden soll, muss jedoch angepasst werden.<br />

SFAS Nr. 144 fordert, dass alle Anlagegüter, die verkauft werden sollen, zum Restbuchwert oder zum<br />

niedrigeren Marktwert abzüglich Veräußerungskosten <strong>und</strong> noch zu berücksichtigender Abschreibungen<br />

ausgewiesen werden. Deshalb werden nicht mehr fortgeführte Aktivitäten nicht länger auf Basis des zu<br />

erzielenden Marktwerts bemessen, <strong>und</strong> zukünftige Verluste werden erst dann ausgewiesen, wenn sie<br />

eintreten. Die Gesellschaft muss SFAS Nr. 144 ab dem 1. Oktober <strong>2002</strong> anwenden. Die Anwendung von<br />

SFAS Nr. 144 wird voraussichtlich keine materiellen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- <strong>und</strong><br />

Ertragslage der Gesellschaft haben.<br />

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