konzernjahresabschluss und konzernlagebericht 2002 - Infineon
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INFINEON TECHNOLOGIES AG<br />
ANHANG ZUM KONZERNABSCHLUSS<br />
(Euro in Millionen, wenn nicht anders angegeben)<br />
Kapitalerhöhungen von Tochtergesellschaften oder assoziierten Unternehmen<br />
Gewinne oder Verluste aus der Durchführung von Kapitalerhöhungen bei Tochtergesellschaften oder<br />
assoziierten Unternehmen führen entsprechend der Veränderung der Anteilshöhe zu sonstigen Erträgen<br />
oder Aufwendungen entsprechend der Regelungen des SAB Topic 5:H „Bilanzierung bei Anteilsverkäufen<br />
von Tochtergesellschaften“ (siehe Anhang Nr. 12).<br />
Schätzungen <strong>und</strong> Annahmen<br />
Die Aufstellung des Konzernabschlusses erfordert Schätzungen <strong>und</strong> Annahmen des Managements.<br />
Diese haben Einfluss auf den Ausweis von Vermögensgegenständen <strong>und</strong> Verbindlichkeiten, die Angabe von<br />
Eventualverbindlichkeiten zum Bilanzstichtag sowie den Ausweis von Erträgen <strong>und</strong> Aufwendungen der<br />
Berichtsperiode. Die tatsächlichen Beträge können wesentlich von den Schätzungen des Managements<br />
abweichen.<br />
Aktuelle Verlautbarungen zur Bilanzierung<br />
Im Juni 2001 gab das Financial Accounting Standards Board das SFAS Nr. 143 „Bilanzierung von<br />
Verpflichtungen aus der Stilllegung von Vermögensgegenständen“ heraus, welches sich auf die Rechnungslegung<br />
für Verpflichtungen aus Stilllegungen von langlebigen Vermögensgegenständen <strong>und</strong> den<br />
zugehörigen Stilllegungskosten bezieht. Dieser Standard ist anwendbar auf die Verpflichtungen aus der<br />
Stilllegung von langlebigen Vermögensgegenständen, die aus Kauf, Konstruktion, Entwicklung <strong>und</strong>/oder<br />
normaler Benutzung des Vermögensgegenstands resultieren. SFAS Nr. 143 verlangt, dass die Stilllegungs-<br />
Verpflichtung in dem Berichtszeitraum erfasst wird, in dem sie entsteht, sofern eine angemessene Beurteilung<br />
des Marktwerts möglich ist. Der Marktwert der Verpflichtung wird zum Buchwert des entsprechenden<br />
Vermögensgegenstands addiert, <strong>und</strong> der zusätzliche Buchwert aus dieser Verpflichtung wird über die<br />
voraussichtliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands abgeschrieben. Die Verpflichtung wird am<br />
Ende jeder Periode zu Lasten der Betriebsaufwendungen angepasst. Falls die Verpflichtung zu einem<br />
anderen als dem Buchwert abgerechnet wird, resultiert daraus ein Abrechnungsgewinn oder -verlust.<br />
<strong>Infineon</strong> wird das SFAS Nr. 143 zum 1. Oktober <strong>2002</strong> einführen. Um dies zu erreichen, muss die Gesellschaft<br />
alle eventuellen Verpflichtungen identifizieren <strong>und</strong> deren Marktwerte zum Zeitpunkt der Erstanwendung<br />
des Standards bestimmen. Die Wertbestimmung ist komplex <strong>und</strong> erfordert die Erhebung von<br />
Marktdaten <strong>und</strong> die Entwicklung von Cash-Flow-Modellen. Zusätzlich müssen Prozesse entwickelt werden,<br />
um diese Verpflichtungen zukünftig zu identifizieren <strong>und</strong> zu verfolgen. Die Anwendung von SFAS<br />
Nr. 143 wird voraussichtlich keine materiellen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- <strong>und</strong> Ertragslage<br />
der Gesellschaft haben.<br />
Im August 2001 veröffentlichte das FASB das SFAS Nr. 144 „Bilanzierung von Wertberichtigungen<br />
oder von Veräußerungen von Anlagegütern“. SFAS Nr. 144 hält an der bestehenden Regelung fest, nur<br />
dann Wertberichtigungen vorzunehmen, wenn die zukünftigen, nicht diskontierten Einnahmeüberschüsse<br />
den Restbuchwert der Anlagegüter nicht abdecken. Geschäfts- <strong>und</strong> Firmenwerte werden in diese Betrachtung<br />
nicht einbezogen. Für den Fall, dass Anlagegüter aufgegeben, ausgetauscht oder im Verlauf einer<br />
Ausgründung an die Eigentümer abgegeben werden sollen, fordert SFAS Nr. 144, dass ein derartiges<br />
Anlagegut so lange zum Anlagevermögen gehört, bis das Anlagegut tatsächlich aus dem Betrieb ausscheidet.<br />
Die Nutzungsdauer eines Anlageguts, das aufgegeben werden soll, muss jedoch angepasst werden.<br />
SFAS Nr. 144 fordert, dass alle Anlagegüter, die verkauft werden sollen, zum Restbuchwert oder zum<br />
niedrigeren Marktwert abzüglich Veräußerungskosten <strong>und</strong> noch zu berücksichtigender Abschreibungen<br />
ausgewiesen werden. Deshalb werden nicht mehr fortgeführte Aktivitäten nicht länger auf Basis des zu<br />
erzielenden Marktwerts bemessen, <strong>und</strong> zukünftige Verluste werden erst dann ausgewiesen, wenn sie<br />
eintreten. Die Gesellschaft muss SFAS Nr. 144 ab dem 1. Oktober <strong>2002</strong> anwenden. Die Anwendung von<br />
SFAS Nr. 144 wird voraussichtlich keine materiellen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- <strong>und</strong><br />
Ertragslage der Gesellschaft haben.<br />
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