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konzernjahresabschluss und konzernlagebericht 2002 - Infineon

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INFINEON TECHNOLOGIES AG<br />

ANHANG ZUM KONZERNABSCHLUSS<br />

(Euro in Millionen, wenn nicht anders angegeben)<br />

Mit Ausnahme von Verkäufen an Siemens, die in Anhang Nr. 19 erläutert sind, entfielen in den<br />

Geschäftsjahren 2000, 2001 <strong>und</strong> <strong>2002</strong> auf keinen Einzelk<strong>und</strong>en mehr als 10% der Gesamtumsatzerlöse. Die<br />

Umsatzerlöse mit Siemens resultieren insbesondere aus den Geschäftsbereichen Mobile Kommunikation<br />

<strong>und</strong> Automobil- <strong>und</strong> Industrieelektronik.<br />

Ergänzende Erläuterungen für den nach US-GAAP aufgestellten Anhang zum Konzernabschluss<br />

entsprechend den Anforderungen nach § 292a HGB<br />

Die Gesellschaft hat für das zum 30. September <strong>2002</strong> beendete Geschäftsjahr einen Konzernabschluss<br />

<strong>und</strong> einen Konzernlagebericht in Übereinstimmung mit dem deutschen Handelsgesetzbuch aufgestellt. Sie<br />

hat sich dabei gemäß den handelsrechtlichen Regelungen dafür entschieden, über den Konzernabschluss<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage der international anerkannten US-amerikanischen Rechnungslegungsgr<strong>und</strong>sätze<br />

(„US-GAAP“) zu berichten. Die Berichterstattung nach dem deutschen Handelsrecht umfasst neben dem<br />

Konzernabschluss nach US-GAAP zusätzliche Angaben sowie den Konzernlagebericht.<br />

Wesentliche Unterschiede zwischen deutscher <strong>und</strong> US-Rechnungslegung<br />

Vorbemerkung<br />

Die <strong>Infineon</strong> Technologies AG muss als deutsches Mutterunternehmen gr<strong>und</strong>sätzlich einen Konzernabschluss<br />

nach den Rechnungslegungsvorschriften des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) aufstellen.<br />

§ 292a HGB befreit jedoch von dieser Pflicht, wenn ein Konzernabschluss nach international anerkannten<br />

Rechnungslegungsgr<strong>und</strong>sätzen aufgestellt <strong>und</strong> offen gelegt wird (wie z.B. US-GAAP). Die <strong>Infineon</strong> Technologies<br />

AG stellt den Konzernabschluss nach US-GAAP auf. Im Folgenden werden die von den deutschen<br />

Rechnungslegungsvorschriften abweichenden Bilanzierungs-, Bewertungs- <strong>und</strong> Konsolidierungsmethoden<br />

erläutert.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliche Unterschiede<br />

Die Rechnungslegung nach US-GAAP unterscheidet sich von der nach dem deutschen HGB hinsichtlich<br />

ihrer Zielsetzung. Während US-GAAP den Schwerpunkt auf die Bereitstellung von entscheidungsrelevanten<br />

Informationen für die Investoren legt, ist die HGB-Rechnungslegung von einer stärkeren<br />

Betonung des Gläubigerschutzes <strong>und</strong> Vorsichtsprinzips geprägt. Weiterhin sind Gesellschaften mit einer<br />

Börsennotierung in den USA verpflichtet, den Bilanzierungs- <strong>und</strong> Berichterstattungsanforderungen der<br />

US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) zu entsprechen.<br />

Gliederungsvorschriften<br />

Die Bilanzgliederung nach US-GAAP orientiert sich an der geplanten Liquidation der Vermögensgegenstände<br />

<strong>und</strong> der Fristigkeit der Schulden im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Die Bilanzgliederung<br />

für deutsche handelsrechtliche Zwecke ist für Kapitalgesellschaften gr<strong>und</strong>sätzlich in § 266<br />

HGB definiert. Die Gliederung orientiert sich hier an der geplanten Verweildauer von Vermögensgegenständen<br />

bzw. Finanzierungsquellen wie Schulden <strong>und</strong> Eigenkapital im Unternehmen.<br />

Umsatzrealisierung<br />

Die Umsatzrealisierung erfolgt nach HGB <strong>und</strong> US-GAAP gr<strong>und</strong>sätzlich nach gleichen Gr<strong>und</strong>sätzen,<br />

sofern die Leistung erbracht <strong>und</strong> die Einzahlung erfolgt ist. Unterschiede können bezüglich des Zeitpunkts<br />

der Vereinnahmung auftreten, wenn die leistende Gesellschaft weitere finanzielle, operative oder leistungsbezogene<br />

Verpflichtungen gegenüber der leistungsempfangenden Gesellschaft übernommen hat oder<br />

die vereinbarten Beträge nicht hinreichend objektivierbar sind.<br />

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