konzernjahresabschluss und konzernlagebericht 2002 - Infineon
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INFINEON TECHNOLOGIES AG<br />
ANHANG ZUM KONZERNABSCHLUSS<br />
(Euro in Millionen, wenn nicht anders angegeben)<br />
Mit Ausnahme von Verkäufen an Siemens, die in Anhang Nr. 19 erläutert sind, entfielen in den<br />
Geschäftsjahren 2000, 2001 <strong>und</strong> <strong>2002</strong> auf keinen Einzelk<strong>und</strong>en mehr als 10% der Gesamtumsatzerlöse. Die<br />
Umsatzerlöse mit Siemens resultieren insbesondere aus den Geschäftsbereichen Mobile Kommunikation<br />
<strong>und</strong> Automobil- <strong>und</strong> Industrieelektronik.<br />
Ergänzende Erläuterungen für den nach US-GAAP aufgestellten Anhang zum Konzernabschluss<br />
entsprechend den Anforderungen nach § 292a HGB<br />
Die Gesellschaft hat für das zum 30. September <strong>2002</strong> beendete Geschäftsjahr einen Konzernabschluss<br />
<strong>und</strong> einen Konzernlagebericht in Übereinstimmung mit dem deutschen Handelsgesetzbuch aufgestellt. Sie<br />
hat sich dabei gemäß den handelsrechtlichen Regelungen dafür entschieden, über den Konzernabschluss<br />
auf der Gr<strong>und</strong>lage der international anerkannten US-amerikanischen Rechnungslegungsgr<strong>und</strong>sätze<br />
(„US-GAAP“) zu berichten. Die Berichterstattung nach dem deutschen Handelsrecht umfasst neben dem<br />
Konzernabschluss nach US-GAAP zusätzliche Angaben sowie den Konzernlagebericht.<br />
Wesentliche Unterschiede zwischen deutscher <strong>und</strong> US-Rechnungslegung<br />
Vorbemerkung<br />
Die <strong>Infineon</strong> Technologies AG muss als deutsches Mutterunternehmen gr<strong>und</strong>sätzlich einen Konzernabschluss<br />
nach den Rechnungslegungsvorschriften des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) aufstellen.<br />
§ 292a HGB befreit jedoch von dieser Pflicht, wenn ein Konzernabschluss nach international anerkannten<br />
Rechnungslegungsgr<strong>und</strong>sätzen aufgestellt <strong>und</strong> offen gelegt wird (wie z.B. US-GAAP). Die <strong>Infineon</strong> Technologies<br />
AG stellt den Konzernabschluss nach US-GAAP auf. Im Folgenden werden die von den deutschen<br />
Rechnungslegungsvorschriften abweichenden Bilanzierungs-, Bewertungs- <strong>und</strong> Konsolidierungsmethoden<br />
erläutert.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzliche Unterschiede<br />
Die Rechnungslegung nach US-GAAP unterscheidet sich von der nach dem deutschen HGB hinsichtlich<br />
ihrer Zielsetzung. Während US-GAAP den Schwerpunkt auf die Bereitstellung von entscheidungsrelevanten<br />
Informationen für die Investoren legt, ist die HGB-Rechnungslegung von einer stärkeren<br />
Betonung des Gläubigerschutzes <strong>und</strong> Vorsichtsprinzips geprägt. Weiterhin sind Gesellschaften mit einer<br />
Börsennotierung in den USA verpflichtet, den Bilanzierungs- <strong>und</strong> Berichterstattungsanforderungen der<br />
US-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) zu entsprechen.<br />
Gliederungsvorschriften<br />
Die Bilanzgliederung nach US-GAAP orientiert sich an der geplanten Liquidation der Vermögensgegenstände<br />
<strong>und</strong> der Fristigkeit der Schulden im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Die Bilanzgliederung<br />
für deutsche handelsrechtliche Zwecke ist für Kapitalgesellschaften gr<strong>und</strong>sätzlich in § 266<br />
HGB definiert. Die Gliederung orientiert sich hier an der geplanten Verweildauer von Vermögensgegenständen<br />
bzw. Finanzierungsquellen wie Schulden <strong>und</strong> Eigenkapital im Unternehmen.<br />
Umsatzrealisierung<br />
Die Umsatzrealisierung erfolgt nach HGB <strong>und</strong> US-GAAP gr<strong>und</strong>sätzlich nach gleichen Gr<strong>und</strong>sätzen,<br />
sofern die Leistung erbracht <strong>und</strong> die Einzahlung erfolgt ist. Unterschiede können bezüglich des Zeitpunkts<br />
der Vereinnahmung auftreten, wenn die leistende Gesellschaft weitere finanzielle, operative oder leistungsbezogene<br />
Verpflichtungen gegenüber der leistungsempfangenden Gesellschaft übernommen hat oder<br />
die vereinbarten Beträge nicht hinreichend objektivierbar sind.<br />
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