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konzernjahresabschluss und konzernlagebericht 2002 - Infineon

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INFINEON TECHNOLOGIES AG<br />

ANHANG ZUM KONZERNABSCHLUSS<br />

(Euro in Millionen, wenn nicht anders angegeben)<br />

bedarf. Die Einkaufsverträge werden regelmäßig auf drohende Verluste überprüft, die eintreten können,<br />

falls die voraussichtlichen Bedarfsmengen unter die Bestellmengen bzw. die Marktpreise unter die Vertragspreise<br />

fallen. ALTIS <strong>und</strong> ProMOS bilden einen wichtigen Teil im Produktbeschaffungsprozess der<br />

Gesellschaft.<br />

Im Mai <strong>2002</strong> schloss die Gesellschaft mit Winbond Electronics Corp. („Winbond“) eine Lizenz- <strong>und</strong><br />

Produktabnahmevereinbarung. Gemäß den Bedingungen der Lizenzvereinbarung wird die Gesellschaft<br />

Know-how über spezielle DRAM-Technologien an Winbond übertragen. Die Lizenzvereinbarung sieht<br />

innerhalb ihrer Laufzeit von fünf Jahren auch die Zahlung von Lizenzgebühren für bestimmte Produkte<br />

vor, die seitens Winbond an Dritte verkauft werden. Die Lizenzgebühren werden abgegrenzt <strong>und</strong> über die<br />

Laufzeit des Produktabnahmevertrags linear erfolgswirksam vereinnahmt. Nach den Bedingungen des<br />

Produktabnahmevertrags wird die Gesellschaft bestimmte Mengen von DRAM-Produkten zu Preisen,<br />

welche teilweise auf Marktpreisen basieren, abnehmen. Zuzüglich wird die Gesellschaft über die Laufzeit<br />

der Vereinbarung die Verantwortung für die Belieferung eines wesentlichen K<strong>und</strong>en von Winbond mit<br />

DRAM-Produkten übernehmen.<br />

Im Zuge der Gründung des UMCi-Gemeinschaftsunternehmens („UMCi“) hat die Gesellschaft<br />

zugestimmt, in den Geschäftsjahren nach dem 30. September <strong>2002</strong> spezielle Technologie- <strong>und</strong> Bareinlagen<br />

im Wert von insgesamt USD 405 Mio. einzubringen. Zusätzlich hat die Gesellschaft eine Abnahmevereinbarung<br />

mit dem Gemeinschaftsunternehmen abgeschlossen, die eine Mindestabnahmeverpflichtung<br />

enthält, welche etwa 30% der Produktionskapazität des Werkes darstellt.<br />

Im Mai <strong>2002</strong> gründeten die Gesellschaft, AMD <strong>und</strong> DuPont ein Joint Venture, um ein Werk zur<br />

Herstellung von Fotomasken in Dresden zu errichten <strong>und</strong> zu betreiben. Es ist absehbar, dass in der zweiten<br />

Hälfte des Kalenderjahrs 2003 der Bau der Anlage beendet <strong>und</strong> der Betrieb aufgenommen wird. Im<br />

Zusammenhang mit diesem Abkommen traf die Gesellschaft ein Zehnjahres-Lieferabkommen mit<br />

DuPont, das das Produktionsvolumen aus dem Dresdner Werk einschließt. Der Vertrag enthält jährliche<br />

Mindestabnahmemengen <strong>und</strong> ist nicht kündbar.<br />

Die gesamten Aufwendungen für Operating-Lease-Verträge betrugen in den Geschäftsjahren 2000<br />

Q 131, 2001 Q 181 <strong>und</strong> <strong>2002</strong> Q 193. Die zukünftigen Mindestleasingraten für unkündbare Operating-Lease-<br />

Verträge mit Laufzeiten oder Restlaufzeiten von über einem Jahr betragen zum 30. September <strong>2002</strong><br />

jeweils: 2003 Q 83; 2004 Q 78; 2005 Q 67; 2006 Q 46; 2007 Q 18 <strong>und</strong> für die Folgejahre Q 84.<br />

32. Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />

Nach der notwendigen Zustimmung der Kartellbehörden gründeten <strong>Infineon</strong>, Agere Systems Inc.<br />

<strong>und</strong> Motorola Inc. am 1. Oktober <strong>2002</strong> das Joint Venture StarCore LLC. StarCore wird Basistechnologien<br />

für Digitalsignal-Prozessoren (DSP) entwickeln, vereinheitlichen <strong>und</strong> vermarkten. Die Gesellschaft wird<br />

geistiges Eigentum, ihr Entwicklungszentrum in Tel Aviv sowie Bargeld im Gesamtwert von Q 25 in die<br />

Gründung von StarCore einbringen.<br />

Am 4. Oktober <strong>2002</strong> gab die Gesellschaft bekannt, dass sie den Aktionärsvertrag mit MVI über ihr<br />

Gemeinschaftsunternehmen ProMOS auf Gr<strong>und</strong> schwer wiegender Verletzungen des Aktionärsvertrags<br />

durch MVI zum 1. Januar 2003 gekündigt hat. Die Gesellschaft hat weder das im Aktionärsvertrag vereinbarte<br />

Recht zur Ausübung einer Call-Option zum Kauf der von MVI gehaltenen ProMOS-Aktien noch<br />

das einer Put-Option, die MVI verpflichtet, die von <strong>Infineon</strong> gehaltenen Anteile an ProMOS zu erwerben,<br />

in Anspruch genommen. Die Kapazitäts- <strong>und</strong> Liefervereinbarung, die sowohl das Recht als auch die<br />

Pflicht zur Abnahme von Produkten von ProMOS für beide Anteilseigner beinhaltet, erlischt mit der<br />

Beendigung des Aktionärsvertrags. Die Gesellschaft überprüft verschiedene Handlungsalternativen,<br />

darunter die Verhandlung einer neuen Liefervereinbarung mit ProMOS, welche gemäß dem Gesellschaftervertrag<br />

von ProMOS für die Genehmigung eine Dreiviertelmehrheit im Aufsichtsrat <strong>und</strong> damit die<br />

Zustimmung der Vertreter von MVI benötigt. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass eine<br />

solche Vereinbarung getroffen oder vom ProMOS-Aufsichtsrat genehmigt wird. Die Materialbezüge von<br />

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