Ratgeber für Investoren – Polen Hinweise zur Führung der ...
Ratgeber für Investoren – Polen Hinweise zur Führung der ...
Ratgeber für Investoren – Polen Hinweise zur Führung der ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Steuern<br />
Eine Son<strong>der</strong>befreiung bezieht sich auf Lizenzgebühren<br />
und Dividenden, die von einer polnischen<br />
Kapitalgesellschaft an eine an<strong>der</strong>e<br />
Kapitalgesellschaft außerhalb <strong>Polen</strong>s o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
EU gezahlt werden. Bezüglich Lizenzgebühren<br />
trifft die Befreiung zu, wenn:<br />
• eine EU-Kapitalgesellschaft direkt mind.<br />
25 % <strong>der</strong> Anteile einer polnischen Kapitalgesellschaft<br />
hält,<br />
• eine polnische Kapitalgesellschaft direkt<br />
mind. 25 % <strong>der</strong> Anteile einer Kapitalgesellschaft<br />
eines EU-Landes hält,<br />
• an<strong>der</strong>e Kapitalgesellschaften, <strong>der</strong>en Einnahmen<br />
in einem EU-Land besteuert werden,<br />
direkt mind. 25 % an beiden vorgenannten<br />
Kapitalgesellschaften halten.<br />
In Bezug auf die Dividenden trifft die Befreiung<br />
dann zu, wenn eine Kapitalgesellschaft eines<br />
EU-Landes direkt mind. 10 % <strong>der</strong> Anteile einer<br />
polnischen Kapitalgesellschaft über einen<br />
fortlaufenden Zeitraum von wenigstens zwei<br />
Jahren hält. Beide Gesetze (CIT und PIT) erlauben<br />
einige Steuerbefreiungen o<strong>der</strong> Senkungen<br />
von Steuersätzen auf Einkommen/Gewinne,<br />
die in <strong>Polen</strong> von Nicht-Residenten erwirtschaftet<br />
wurden. Daher müssen <strong>der</strong> Wohnort eines<br />
Nicht-Residenten und die Regelungen zu Doppelbesteuerungsabkommen,<br />
die <strong>Polen</strong> abgeschlossen<br />
hat, bei <strong>der</strong> Festsetzung des endgültigen<br />
Steuerbetrages berücksichtigt werden.<br />
Verpflichtungen<br />
zenzgebühren und immaterielle Leistungen. In<br />
diesem Fall ist die Steuer binnen sieben Tagen<br />
nach Ablauf des Monats, in dem die Steuerverpflichtung<br />
entstanden ist, zu zahlen.<br />
III.2.2.2. Mehrwertsteuergesetz<br />
Das „Gesetz über die Steuer auf Waren und<br />
Dienstleistungen“ (Mehrwertsteuergesetz,<br />
nach dem engl. Value Added Tax im Weiteren<br />
„VAT“ genannt) benutzt folgende Begriffe:<br />
• Ausgangssteuer <strong>–</strong> wenn diese aus einem<br />
Verkauf resultiert, ist <strong>der</strong> Verkäufer verpflichtet,<br />
eine Rechnung vorzulegen und die<br />
Steuer dem Finanzamt gutzuschreiben;<br />
• Eingangssteuer <strong>–</strong> Steuer, die <strong>der</strong> Erwerber<br />
von Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen dem<br />
Verkäufer zahlen muss, wobei er jedoch<br />
die Möglichkeit hat, diese von seiner<br />
eigenen Ausgangssteuer abzuziehen o<strong>der</strong><br />
sie vom Finanzamt erstattet zu bekommen.<br />
• Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit<br />
• Natürliche Personen, die einer individuellen<br />
gewerblichen Tätigkeit nachgehen<br />
• (Das VAT-Gesetz definiert eine gewerbliche<br />
Tätigkeit im Beson<strong>der</strong>en, weshalb<br />
diese von Fall zu Fall zu entscheiden ist.)<br />
Körperschaften sind dann VAT-Zahler, wenn sie:<br />
• innergemeinschaftliche Lieferungen neuer<br />
Transportmittel erbringen,<br />
• innergemeinschaftlichen in <strong>Polen</strong> Waren<br />
erwerben,<br />
• Empfänger von erbrachten Leistungen<br />
o<strong>der</strong> Waren sind, die von Steuerzahlern<br />
erbracht bzw. geliefert werden, <strong>der</strong>en<br />
registrierter Firmensitz, festgelegter Ort<br />
<strong>der</strong> Gewerbeausübung bzw. Wohnsitz<br />
außerhalb von <strong>Polen</strong> liegt.<br />
Körperschaften, <strong>der</strong>en registrierter Firmensitz,<br />
festgelegter Ort <strong>der</strong> Gewerbeausübung bzw.<br />
Wohnsitz außerhalb von <strong>Polen</strong> liegt und die als<br />
VAT-Steuerzahler in <strong>Polen</strong> registriert sind, sind<br />
verpflichtet, einen Steuerbevollmächtigten zu<br />
ernennen. Diese Verpflichtung betrifft keine<br />
Körperschaften aus EU-Mitgliedsstaaten.<br />
Körperschaften, die geschäftliche Tätigkeiten<br />
ausüben, die in „Besteuerungsgegenstand“<br />
erwähnt sind, sind verpflichtet, sich als aktive<br />
VAT-Steuerzahler registrieren zu lassen, bevor<br />
sie die erste steuerbare Tätigkeit aufnehmen. Ab<br />
<strong>der</strong> ersten Tätigkeit müssen sie Rechnungen mit<br />
dem korrekten VAT-Steuersatz, entsprechend<br />
den Son<strong>der</strong>regelungen, ausstellen.<br />
Ein Ausschluss aus dem VAT-System ist möglich,<br />
wenn die betreffende Körperschaft keinen<br />
Jahresumsatz über 50.000 PLN zu erzielen beabsichtigt.<br />
In diesem Fall ist die Körperschaft<br />
nicht verpflichtet, ihren Umsatz zu besteuern;<br />
im Gegenzug darf sie gegenüber Käufern keine<br />
Eingangssteuern erheben.<br />
Innergemeinschaftliche Erwerbungen und Lieferungen<br />
sind nur Körperschaften gestattet,<br />
die als EU-Umsatzsteuerzahler registriert sind.<br />
Konsignationslager<br />
In einem Konsignationslager werden Rohstoffe<br />
aus Warenlagern an<strong>der</strong>er EU-Staaten als <strong>Polen</strong><br />
von Lieferanten gelagert, die VAT-Steuerzahler<br />
in einem an<strong>der</strong>en EU-Land als <strong>Polen</strong> sind. Ein<br />
solches Konsignationslager befindet sich in <strong>Polen</strong><br />
und wird von einem polnischen VAT-Steuerzahler<br />
verwaltet.<br />
Dieses Verfahren bietet einem Lieferanten die<br />
vereinfachte Möglichkeiten, sich nicht <strong>für</strong> VAT<br />
in <strong>Polen</strong> registrieren zu lassen, da alle mit <strong>der</strong><br />
Besteuerung und den Steuerberichten verbundenen<br />
Formalitäten von dem jeweiligen polnischen<br />
VAT-Steuerzahler erledigt werden.<br />
Steuersätze<br />
Generell schuldet <strong>der</strong> Einkommensteuerpflichtige<br />
die Zahlung <strong>der</strong> Steuer im Voraus bis zum 20. des<br />
Monats, <strong>der</strong> dem Monat folgt, in dem die Steuerverbindlichkeit<br />
entstanden ist; sog. „kleine“ Steuerzahler<br />
entrichten ihre Steuerverbindlichkeiten<br />
vor dem 20. des Monats, <strong>der</strong> dem Quartal folgt,<br />
in dem die Steuerverpflichtung entstanden ist.<br />
Darüber muss <strong>der</strong> Steuerpflichtige eine jährliche<br />
Steuererklärung innerhalb von drei Monaten nach<br />
Ablauf des Jahres, in dem die Steuerverpflichtung<br />
entstanden ist, einreichen.<br />
Eine Befreiung bezieht sich auf Dividenden, Li-<br />
Besteuerungsgegenstand<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Zahlungspflichtige Warenlieferungen o<strong>der</strong><br />
in <strong>Polen</strong> erbrachte Leistungen,<br />
Export von Waren,<br />
Import von Waren,<br />
Innergemeinschaftlicher Warenerwerb mit<br />
Vergütung in <strong>Polen</strong>,<br />
Innergemeinschaftliche Warenlieferungen .<br />
•<br />
Zu besteuernde Körperschaften:<br />
• Juristische Personen<br />
Tätigkeiten<br />
Steuersatz<br />
Alle außer <strong>der</strong> unten genannten Tätigkeiten 22%<br />
Einige Waren und Leistungen, die im Gesetz<br />
bestimmt sind:<br />
3% and 7%<br />
- Export von Waren,<br />
- Innergemeinschaftliche Warenlieferungen,<br />
- Internationaler Transport.<br />
0%<br />
- Einige verbrauchte Waren,<br />
- Finanzielle Leistungen.<br />
befreit<br />
106 107