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Ratgeber für Investoren – Polen Hinweise zur Führung der ...

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Steuern<br />

Eine Son<strong>der</strong>befreiung bezieht sich auf Lizenzgebühren<br />

und Dividenden, die von einer polnischen<br />

Kapitalgesellschaft an eine an<strong>der</strong>e<br />

Kapitalgesellschaft außerhalb <strong>Polen</strong>s o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

EU gezahlt werden. Bezüglich Lizenzgebühren<br />

trifft die Befreiung zu, wenn:<br />

• eine EU-Kapitalgesellschaft direkt mind.<br />

25 % <strong>der</strong> Anteile einer polnischen Kapitalgesellschaft<br />

hält,<br />

• eine polnische Kapitalgesellschaft direkt<br />

mind. 25 % <strong>der</strong> Anteile einer Kapitalgesellschaft<br />

eines EU-Landes hält,<br />

• an<strong>der</strong>e Kapitalgesellschaften, <strong>der</strong>en Einnahmen<br />

in einem EU-Land besteuert werden,<br />

direkt mind. 25 % an beiden vorgenannten<br />

Kapitalgesellschaften halten.<br />

In Bezug auf die Dividenden trifft die Befreiung<br />

dann zu, wenn eine Kapitalgesellschaft eines<br />

EU-Landes direkt mind. 10 % <strong>der</strong> Anteile einer<br />

polnischen Kapitalgesellschaft über einen<br />

fortlaufenden Zeitraum von wenigstens zwei<br />

Jahren hält. Beide Gesetze (CIT und PIT) erlauben<br />

einige Steuerbefreiungen o<strong>der</strong> Senkungen<br />

von Steuersätzen auf Einkommen/Gewinne,<br />

die in <strong>Polen</strong> von Nicht-Residenten erwirtschaftet<br />

wurden. Daher müssen <strong>der</strong> Wohnort eines<br />

Nicht-Residenten und die Regelungen zu Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

die <strong>Polen</strong> abgeschlossen<br />

hat, bei <strong>der</strong> Festsetzung des endgültigen<br />

Steuerbetrages berücksichtigt werden.<br />

Verpflichtungen<br />

zenzgebühren und immaterielle Leistungen. In<br />

diesem Fall ist die Steuer binnen sieben Tagen<br />

nach Ablauf des Monats, in dem die Steuerverpflichtung<br />

entstanden ist, zu zahlen.<br />

III.2.2.2. Mehrwertsteuergesetz<br />

Das „Gesetz über die Steuer auf Waren und<br />

Dienstleistungen“ (Mehrwertsteuergesetz,<br />

nach dem engl. Value Added Tax im Weiteren<br />

„VAT“ genannt) benutzt folgende Begriffe:<br />

• Ausgangssteuer <strong>–</strong> wenn diese aus einem<br />

Verkauf resultiert, ist <strong>der</strong> Verkäufer verpflichtet,<br />

eine Rechnung vorzulegen und die<br />

Steuer dem Finanzamt gutzuschreiben;<br />

• Eingangssteuer <strong>–</strong> Steuer, die <strong>der</strong> Erwerber<br />

von Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen dem<br />

Verkäufer zahlen muss, wobei er jedoch<br />

die Möglichkeit hat, diese von seiner<br />

eigenen Ausgangssteuer abzuziehen o<strong>der</strong><br />

sie vom Finanzamt erstattet zu bekommen.<br />

• Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit<br />

• Natürliche Personen, die einer individuellen<br />

gewerblichen Tätigkeit nachgehen<br />

• (Das VAT-Gesetz definiert eine gewerbliche<br />

Tätigkeit im Beson<strong>der</strong>en, weshalb<br />

diese von Fall zu Fall zu entscheiden ist.)<br />

Körperschaften sind dann VAT-Zahler, wenn sie:<br />

• innergemeinschaftliche Lieferungen neuer<br />

Transportmittel erbringen,<br />

• innergemeinschaftlichen in <strong>Polen</strong> Waren<br />

erwerben,<br />

• Empfänger von erbrachten Leistungen<br />

o<strong>der</strong> Waren sind, die von Steuerzahlern<br />

erbracht bzw. geliefert werden, <strong>der</strong>en<br />

registrierter Firmensitz, festgelegter Ort<br />

<strong>der</strong> Gewerbeausübung bzw. Wohnsitz<br />

außerhalb von <strong>Polen</strong> liegt.<br />

Körperschaften, <strong>der</strong>en registrierter Firmensitz,<br />

festgelegter Ort <strong>der</strong> Gewerbeausübung bzw.<br />

Wohnsitz außerhalb von <strong>Polen</strong> liegt und die als<br />

VAT-Steuerzahler in <strong>Polen</strong> registriert sind, sind<br />

verpflichtet, einen Steuerbevollmächtigten zu<br />

ernennen. Diese Verpflichtung betrifft keine<br />

Körperschaften aus EU-Mitgliedsstaaten.<br />

Körperschaften, die geschäftliche Tätigkeiten<br />

ausüben, die in „Besteuerungsgegenstand“<br />

erwähnt sind, sind verpflichtet, sich als aktive<br />

VAT-Steuerzahler registrieren zu lassen, bevor<br />

sie die erste steuerbare Tätigkeit aufnehmen. Ab<br />

<strong>der</strong> ersten Tätigkeit müssen sie Rechnungen mit<br />

dem korrekten VAT-Steuersatz, entsprechend<br />

den Son<strong>der</strong>regelungen, ausstellen.<br />

Ein Ausschluss aus dem VAT-System ist möglich,<br />

wenn die betreffende Körperschaft keinen<br />

Jahresumsatz über 50.000 PLN zu erzielen beabsichtigt.<br />

In diesem Fall ist die Körperschaft<br />

nicht verpflichtet, ihren Umsatz zu besteuern;<br />

im Gegenzug darf sie gegenüber Käufern keine<br />

Eingangssteuern erheben.<br />

Innergemeinschaftliche Erwerbungen und Lieferungen<br />

sind nur Körperschaften gestattet,<br />

die als EU-Umsatzsteuerzahler registriert sind.<br />

Konsignationslager<br />

In einem Konsignationslager werden Rohstoffe<br />

aus Warenlagern an<strong>der</strong>er EU-Staaten als <strong>Polen</strong><br />

von Lieferanten gelagert, die VAT-Steuerzahler<br />

in einem an<strong>der</strong>en EU-Land als <strong>Polen</strong> sind. Ein<br />

solches Konsignationslager befindet sich in <strong>Polen</strong><br />

und wird von einem polnischen VAT-Steuerzahler<br />

verwaltet.<br />

Dieses Verfahren bietet einem Lieferanten die<br />

vereinfachte Möglichkeiten, sich nicht <strong>für</strong> VAT<br />

in <strong>Polen</strong> registrieren zu lassen, da alle mit <strong>der</strong><br />

Besteuerung und den Steuerberichten verbundenen<br />

Formalitäten von dem jeweiligen polnischen<br />

VAT-Steuerzahler erledigt werden.<br />

Steuersätze<br />

Generell schuldet <strong>der</strong> Einkommensteuerpflichtige<br />

die Zahlung <strong>der</strong> Steuer im Voraus bis zum 20. des<br />

Monats, <strong>der</strong> dem Monat folgt, in dem die Steuerverbindlichkeit<br />

entstanden ist; sog. „kleine“ Steuerzahler<br />

entrichten ihre Steuerverbindlichkeiten<br />

vor dem 20. des Monats, <strong>der</strong> dem Quartal folgt,<br />

in dem die Steuerverpflichtung entstanden ist.<br />

Darüber muss <strong>der</strong> Steuerpflichtige eine jährliche<br />

Steuererklärung innerhalb von drei Monaten nach<br />

Ablauf des Jahres, in dem die Steuerverpflichtung<br />

entstanden ist, einreichen.<br />

Eine Befreiung bezieht sich auf Dividenden, Li-<br />

Besteuerungsgegenstand<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Zahlungspflichtige Warenlieferungen o<strong>der</strong><br />

in <strong>Polen</strong> erbrachte Leistungen,<br />

Export von Waren,<br />

Import von Waren,<br />

Innergemeinschaftlicher Warenerwerb mit<br />

Vergütung in <strong>Polen</strong>,<br />

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen .<br />

•<br />

Zu besteuernde Körperschaften:<br />

• Juristische Personen<br />

Tätigkeiten<br />

Steuersatz<br />

Alle außer <strong>der</strong> unten genannten Tätigkeiten 22%<br />

Einige Waren und Leistungen, die im Gesetz<br />

bestimmt sind:<br />

3% and 7%<br />

- Export von Waren,<br />

- Innergemeinschaftliche Warenlieferungen,<br />

- Internationaler Transport.<br />

0%<br />

- Einige verbrauchte Waren,<br />

- Finanzielle Leistungen.<br />

befreit<br />

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