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Ratgeber für Investoren – Polen Hinweise zur Führung der ...

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Gründung<br />

Statt eine Körperschaft in <strong>Polen</strong> zu gründen,<br />

kann eine ausländische Firma eine Nie<strong>der</strong>lassung<br />

o<strong>der</strong> Vertretung in <strong>Polen</strong> gründen. Die<br />

Nie<strong>der</strong>lassung ist bei <strong>der</strong> Gewerbeausübung<br />

nur durch den Rahmen <strong>der</strong> Muttergesellschaft<br />

beschränkt. Der Registrierungsprozess ist dem<br />

<strong>für</strong> eine GmbH ähnlich, da sie beim Wirtschaftsgericht<br />

(Unternehmerregister, im Weiteren KRS)<br />

eingetragen werden und ihre eigene KRS-Nummer<br />

verwenden muss<br />

Des Weiteren darf die Vertretung nur im Bereich<br />

Werbung bzw. Marketing <strong>für</strong> die Muttergesellschaft<br />

auftreten. Umso mehr sind solche Körperschaften<br />

verpflichtet, alle ihre Tätigkeiten in<br />

Konformität zum polnischen Gesetz bzw. dem<br />

polnischen Gesetz über die Rechnungslegung<br />

auszuüben. Das Register <strong>der</strong> Vertretungen wird<br />

vom Wirtschaftsministerium in Warschau geführt.<br />

Die Vertretung wie auch die Nie<strong>der</strong>lassung<br />

sollten <strong>für</strong> jede Körperschaft einen Bevollmächtigten<br />

benennen.<br />

Das polnische Gesetz erlaubt es inländischen<br />

und ausländischen Unternehmen, in einer<br />

ganzen Bandbreite von Rechtsformen tätig zu<br />

sein. Neben <strong>der</strong> Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung, die möglicherweise die attraktivste<br />

Rechtsform <strong>für</strong> ausländische <strong>Investoren</strong> bezüglich<br />

einer Geschäftstätigkeit in <strong>Polen</strong> ist, gibt es<br />

eine ganze Zahl an<strong>der</strong>er Formen <strong>der</strong> Gewerbeausübung.<br />

Das polnische Handelsgesellschaftengesetzbuch<br />

(Kodeks spó³ek handlowych) sieht sechs<br />

Formen <strong>der</strong> Gewerbeausübung vor:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Offene Handelsgesellschaft,<br />

Partnerschaftsgesellschaft,<br />

Kommanditgesellschaft,<br />

Kommanditgesellschaft auf Aktien,<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

(GmbH),<br />

Aktiengesellschaft.<br />

•<br />

Neben dem polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuch<br />

sieht das polnische Recht wei-<br />

tere Rechtsformen <strong>für</strong> die Ausübung einer Geschäftstätigkeit<br />

vor. Im Weiteren möchten wir<br />

Ihnen eine Kurzbeschreibung und die charakteristischen<br />

Merkmale je<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuvor erwähnten<br />

Formen vorstellen. Insbeson<strong>der</strong>e werden wir<br />

uns darauf konzentrieren, die Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung ausführlicher darzustellen,<br />

da sie die von ausländischen <strong>Investoren</strong> am<br />

häufigsten gewählte Rechtsform ist.<br />

III.1.2. Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung<br />

Wie bereits erwähnt, ist die Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung (Sp. z o.o.) die beliebteste<br />

Rechtsform <strong>für</strong> ausländische <strong>Investoren</strong><br />

in <strong>Polen</strong>.<br />

Wortwörtlich übersetzt, wurde das Konzept<br />

einer polnischen GmbH vom deutschen Recht<br />

inspiriert, und die polnische Sp. z o.o. ist <strong>der</strong><br />

deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

sehr ähnlich. Der Name <strong>der</strong> GmbH betont,<br />

dass die Anteilseigner <strong>der</strong> Körperschaft nicht<br />

persönlich <strong>für</strong> die Schulden <strong>der</strong> Firma haften.<br />

Die Hauptaufgabe <strong>der</strong> GmbH ist es, sicherzustellen,<br />

dass die GmbH als Körperschaft separat<br />

von ihren Anteilseigner behandelt wird.<br />

Offensichtliche Vorteile einer GmbH im Vergleich<br />

zu an<strong>der</strong>en polnischen Rechtsformen<br />

sind:<br />

• relativ geringe Kosten <strong>für</strong> eine<br />

Firmengründung,<br />

• Tatsache, dass die Firma durch Inkrafttreten<br />

<strong>der</strong> Satzung zustande kommt<br />

und ihre Geschäftstätigkeit sofort aufnehmen<br />

kann,<br />

• schnelles Registrierungsproze<strong>der</strong>e im<br />

Unternehmerregister (KRS),<br />

• beschränkte Haftung und geringes minimales<br />

Aktienkapital,<br />

• klare Regeln <strong>für</strong> alltägliche Pflichten <strong>der</strong><br />

Firmenleitung,<br />

• geringe Kosten <strong>für</strong> die Firmenführung<br />

und die Umsetzung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

durch das polnische Recht.<br />

Die GmbH kann von einer o<strong>der</strong> mehreren Personen<br />

gegründet werden. Eine GmbH kann<br />

nicht von einer Alleinanteilseigner-GmbH nach<br />

polnischem o<strong>der</strong> ausländischem Recht gegründet<br />

werden. Trotzdem verbietet das polnische<br />

Gesetz es nicht, dass 100 % <strong>der</strong> Anteile an <strong>der</strong><br />

GmbH von einem an<strong>der</strong>en Alleinanteilseigner<br />

einer GmbH gehalten werden. Darum betrifft<br />

die oben genannte Einschränkung nur den Registrierungsprozess<br />

<strong>der</strong> GmbH.<br />

Die Gründung einer GmbH erfolgt vor einem<br />

polnischen Notar; die Satzung muss notariell<br />

beglaubigt werden. Darüber hinaus können<br />

Firmen von Vertretern auf Grundlage einer<br />

Vollmacht gegründet werden.<br />

Die Satzung muss enthalten:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Firmenname einschließlich <strong>der</strong> zusätzlichen<br />

Beschreibung „Spó³ka z ograniczon¹<br />

odpowiedzialności¹“ (Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung) o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Abkürzung<br />

„sp. z o.o.“,<br />

Firmensitz,<br />

Unternehmensgegenstand,<br />

Höhe des Stammkapitals,<br />

Information hinsichtlich <strong>der</strong> Zahll und<br />

Nominalwert, Anteilen jedes Anteilseigners,<br />

wenn die Anteilseigner mehr als einen<br />

Anteil halten,<br />

Mögliche Dauer einer Beschränkung <strong>der</strong><br />

Firmentätigkeit.<br />

•<br />

Wie zuvor erwähnt, nennt das Handelsgesellschaftengesetzbuch<br />

den Mindestinhalt <strong>der</strong> Satzung,<br />

aber es ist weit verbreitet, sehr viele zusätzlichen<br />

Regelungen darin aufzunehmen, um<br />

diese Rechtsform sehr flexibel zu halten. Nach<br />

polnischem Recht muss die GmbH ein minimales<br />

Stammkapital von 5.000,00 PLN (fünftausend)<br />

mit einem minimalen Nominalwert eines<br />

Anteils von 50,00 PLN (fünfzig), besitzen. Die<br />

Einzahlungen können in bar o<strong>der</strong> in Sachleistungen<br />

erbracht werden, wobei die Beiträge<br />

in Sachleistungen <strong>zur</strong> freien Verfügung des<br />

Vorstands stehen.<br />

Körperschaften einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung<br />

In einer als Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

geführten Firma können drei Verwaltungsorgane<br />

wirken: Vorstand, Gesellschafterversammlung<br />

und Aufsichtsrat. Letzterer<br />

ist nur erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Firma mehr als<br />

25 Anteilseigner hat und das Stammkapital<br />

500.000,00 PLN übersteigt. Das polnische System<br />

<strong>der</strong> Unternehmensführung ist dem Grunde<br />

nach ein zweigeteiltes System. Die Trennung<br />

von Vorstand und Aufsichtsfunktionen,<br />

die vom Aufsichtsrat wahrgenommen werden,<br />

ist gesetzlich vorgeschrieben.<br />

Der Vorstand ist ein Organ, das <strong>für</strong> die Geschäftsführung<br />

<strong>der</strong> Firma verantwortlich ist<br />

und die Firma gegenüber Dritten vertritt. Die<br />

Pflichten und Privilegien des Vorstands unterscheiden<br />

sich deutlich von denen <strong>der</strong> Aufsichtsgremien<br />

in an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n. Im Vorstand<br />

können polnische Staatsbürger und/o<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong><br />

wirken. Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands können<br />

von Anteilseignern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Personen<br />

bestimmt werden. Solange die Satzung nichts<br />

an<strong>der</strong>es vorsieht, werden Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />

durch Beschluss <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung<br />

ernannt und entlassen.<br />

Wie oben bereits erwähnt, ist <strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />

nicht nur ein obligatorisches Organ. Er führt<br />

ständige Aufsicht über alle Bereiche <strong>der</strong> Firmentätigkeit.<br />

Dennoch ist <strong>der</strong> Vorstand nicht<br />

an die Anweisungen des Aufsichtsrates gebunden.<br />

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens<br />

drei Mitglie<strong>der</strong>n, die durch Beschluss <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung<br />

bestimmt werden.<br />

Ausländische <strong>Investoren</strong> bestimmen in ihren<br />

polnischen Nie<strong>der</strong>lassungen meist keinen Aufsichtsrat.<br />

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