Ratgeber für Investoren – Polen Hinweise zur Führung der ...
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Gründung<br />
Statt eine Körperschaft in <strong>Polen</strong> zu gründen,<br />
kann eine ausländische Firma eine Nie<strong>der</strong>lassung<br />
o<strong>der</strong> Vertretung in <strong>Polen</strong> gründen. Die<br />
Nie<strong>der</strong>lassung ist bei <strong>der</strong> Gewerbeausübung<br />
nur durch den Rahmen <strong>der</strong> Muttergesellschaft<br />
beschränkt. Der Registrierungsprozess ist dem<br />
<strong>für</strong> eine GmbH ähnlich, da sie beim Wirtschaftsgericht<br />
(Unternehmerregister, im Weiteren KRS)<br />
eingetragen werden und ihre eigene KRS-Nummer<br />
verwenden muss<br />
Des Weiteren darf die Vertretung nur im Bereich<br />
Werbung bzw. Marketing <strong>für</strong> die Muttergesellschaft<br />
auftreten. Umso mehr sind solche Körperschaften<br />
verpflichtet, alle ihre Tätigkeiten in<br />
Konformität zum polnischen Gesetz bzw. dem<br />
polnischen Gesetz über die Rechnungslegung<br />
auszuüben. Das Register <strong>der</strong> Vertretungen wird<br />
vom Wirtschaftsministerium in Warschau geführt.<br />
Die Vertretung wie auch die Nie<strong>der</strong>lassung<br />
sollten <strong>für</strong> jede Körperschaft einen Bevollmächtigten<br />
benennen.<br />
Das polnische Gesetz erlaubt es inländischen<br />
und ausländischen Unternehmen, in einer<br />
ganzen Bandbreite von Rechtsformen tätig zu<br />
sein. Neben <strong>der</strong> Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung, die möglicherweise die attraktivste<br />
Rechtsform <strong>für</strong> ausländische <strong>Investoren</strong> bezüglich<br />
einer Geschäftstätigkeit in <strong>Polen</strong> ist, gibt es<br />
eine ganze Zahl an<strong>der</strong>er Formen <strong>der</strong> Gewerbeausübung.<br />
Das polnische Handelsgesellschaftengesetzbuch<br />
(Kodeks spó³ek handlowych) sieht sechs<br />
Formen <strong>der</strong> Gewerbeausübung vor:<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Offene Handelsgesellschaft,<br />
Partnerschaftsgesellschaft,<br />
Kommanditgesellschaft,<br />
Kommanditgesellschaft auf Aktien,<br />
Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
(GmbH),<br />
Aktiengesellschaft.<br />
•<br />
Neben dem polnischen Handelsgesellschaftengesetzbuch<br />
sieht das polnische Recht wei-<br />
tere Rechtsformen <strong>für</strong> die Ausübung einer Geschäftstätigkeit<br />
vor. Im Weiteren möchten wir<br />
Ihnen eine Kurzbeschreibung und die charakteristischen<br />
Merkmale je<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuvor erwähnten<br />
Formen vorstellen. Insbeson<strong>der</strong>e werden wir<br />
uns darauf konzentrieren, die Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung ausführlicher darzustellen,<br />
da sie die von ausländischen <strong>Investoren</strong> am<br />
häufigsten gewählte Rechtsform ist.<br />
III.1.2. Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung<br />
Wie bereits erwähnt, ist die Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung (Sp. z o.o.) die beliebteste<br />
Rechtsform <strong>für</strong> ausländische <strong>Investoren</strong><br />
in <strong>Polen</strong>.<br />
Wortwörtlich übersetzt, wurde das Konzept<br />
einer polnischen GmbH vom deutschen Recht<br />
inspiriert, und die polnische Sp. z o.o. ist <strong>der</strong><br />
deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
sehr ähnlich. Der Name <strong>der</strong> GmbH betont,<br />
dass die Anteilseigner <strong>der</strong> Körperschaft nicht<br />
persönlich <strong>für</strong> die Schulden <strong>der</strong> Firma haften.<br />
Die Hauptaufgabe <strong>der</strong> GmbH ist es, sicherzustellen,<br />
dass die GmbH als Körperschaft separat<br />
von ihren Anteilseigner behandelt wird.<br />
Offensichtliche Vorteile einer GmbH im Vergleich<br />
zu an<strong>der</strong>en polnischen Rechtsformen<br />
sind:<br />
• relativ geringe Kosten <strong>für</strong> eine<br />
Firmengründung,<br />
• Tatsache, dass die Firma durch Inkrafttreten<br />
<strong>der</strong> Satzung zustande kommt<br />
und ihre Geschäftstätigkeit sofort aufnehmen<br />
kann,<br />
• schnelles Registrierungsproze<strong>der</strong>e im<br />
Unternehmerregister (KRS),<br />
• beschränkte Haftung und geringes minimales<br />
Aktienkapital,<br />
• klare Regeln <strong>für</strong> alltägliche Pflichten <strong>der</strong><br />
Firmenleitung,<br />
• geringe Kosten <strong>für</strong> die Firmenführung<br />
und die Umsetzung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
durch das polnische Recht.<br />
Die GmbH kann von einer o<strong>der</strong> mehreren Personen<br />
gegründet werden. Eine GmbH kann<br />
nicht von einer Alleinanteilseigner-GmbH nach<br />
polnischem o<strong>der</strong> ausländischem Recht gegründet<br />
werden. Trotzdem verbietet das polnische<br />
Gesetz es nicht, dass 100 % <strong>der</strong> Anteile an <strong>der</strong><br />
GmbH von einem an<strong>der</strong>en Alleinanteilseigner<br />
einer GmbH gehalten werden. Darum betrifft<br />
die oben genannte Einschränkung nur den Registrierungsprozess<br />
<strong>der</strong> GmbH.<br />
Die Gründung einer GmbH erfolgt vor einem<br />
polnischen Notar; die Satzung muss notariell<br />
beglaubigt werden. Darüber hinaus können<br />
Firmen von Vertretern auf Grundlage einer<br />
Vollmacht gegründet werden.<br />
Die Satzung muss enthalten:<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Firmenname einschließlich <strong>der</strong> zusätzlichen<br />
Beschreibung „Spó³ka z ograniczon¹<br />
odpowiedzialności¹“ (Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung) o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Abkürzung<br />
„sp. z o.o.“,<br />
Firmensitz,<br />
Unternehmensgegenstand,<br />
Höhe des Stammkapitals,<br />
Information hinsichtlich <strong>der</strong> Zahll und<br />
Nominalwert, Anteilen jedes Anteilseigners,<br />
wenn die Anteilseigner mehr als einen<br />
Anteil halten,<br />
Mögliche Dauer einer Beschränkung <strong>der</strong><br />
Firmentätigkeit.<br />
•<br />
Wie zuvor erwähnt, nennt das Handelsgesellschaftengesetzbuch<br />
den Mindestinhalt <strong>der</strong> Satzung,<br />
aber es ist weit verbreitet, sehr viele zusätzlichen<br />
Regelungen darin aufzunehmen, um<br />
diese Rechtsform sehr flexibel zu halten. Nach<br />
polnischem Recht muss die GmbH ein minimales<br />
Stammkapital von 5.000,00 PLN (fünftausend)<br />
mit einem minimalen Nominalwert eines<br />
Anteils von 50,00 PLN (fünfzig), besitzen. Die<br />
Einzahlungen können in bar o<strong>der</strong> in Sachleistungen<br />
erbracht werden, wobei die Beiträge<br />
in Sachleistungen <strong>zur</strong> freien Verfügung des<br />
Vorstands stehen.<br />
Körperschaften einer Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung<br />
In einer als Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
geführten Firma können drei Verwaltungsorgane<br />
wirken: Vorstand, Gesellschafterversammlung<br />
und Aufsichtsrat. Letzterer<br />
ist nur erfor<strong>der</strong>lich, wenn die Firma mehr als<br />
25 Anteilseigner hat und das Stammkapital<br />
500.000,00 PLN übersteigt. Das polnische System<br />
<strong>der</strong> Unternehmensführung ist dem Grunde<br />
nach ein zweigeteiltes System. Die Trennung<br />
von Vorstand und Aufsichtsfunktionen,<br />
die vom Aufsichtsrat wahrgenommen werden,<br />
ist gesetzlich vorgeschrieben.<br />
Der Vorstand ist ein Organ, das <strong>für</strong> die Geschäftsführung<br />
<strong>der</strong> Firma verantwortlich ist<br />
und die Firma gegenüber Dritten vertritt. Die<br />
Pflichten und Privilegien des Vorstands unterscheiden<br />
sich deutlich von denen <strong>der</strong> Aufsichtsgremien<br />
in an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n. Im Vorstand<br />
können polnische Staatsbürger und/o<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong><br />
wirken. Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands können<br />
von Anteilseignern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Personen<br />
bestimmt werden. Solange die Satzung nichts<br />
an<strong>der</strong>es vorsieht, werden Vorstandsmitglie<strong>der</strong><br />
durch Beschluss <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung<br />
ernannt und entlassen.<br />
Wie oben bereits erwähnt, ist <strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />
nicht nur ein obligatorisches Organ. Er führt<br />
ständige Aufsicht über alle Bereiche <strong>der</strong> Firmentätigkeit.<br />
Dennoch ist <strong>der</strong> Vorstand nicht<br />
an die Anweisungen des Aufsichtsrates gebunden.<br />
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens<br />
drei Mitglie<strong>der</strong>n, die durch Beschluss <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung<br />
bestimmt werden.<br />
Ausländische <strong>Investoren</strong> bestimmen in ihren<br />
polnischen Nie<strong>der</strong>lassungen meist keinen Aufsichtsrat.<br />
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