Ratgeber für Investoren – Polen Hinweise zur Führung der ...
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II.1. Politische und rechtliche<br />
Stabilität<br />
II.1.1. Politisches System<br />
<strong>Polen</strong> ist eine demokratische Mehrparteienrepublik,<br />
die eine Mischung aus parlamentarischen<br />
und präsidialen Modellen darstellt. Das<br />
Regierungssystem beruht auf <strong>der</strong> Gewaltenteilung<br />
zwischen Legislative (Parlament bzw.<br />
Nationalversammlung), Exekutive (Präsident<br />
und Ministerrat) und Judikative (Gerichte und<br />
Gerichtshöfe).<br />
Das oberste Recht <strong>der</strong> Republik <strong>Polen</strong> ist die im<br />
Jahre 1997 überarbeitete Verfassung, die am 2.<br />
April 1997 verabschiedet und per Volksabstimmung<br />
ratifiziert worden ist. Die Verfassung garantiert<br />
die Freiheit <strong>der</strong> Geschäftsausübung, <strong>der</strong>en<br />
Einschränkung nur auf gesetzlichem Wege<br />
zulässig ist.<br />
II.1.1.1. Das Parlament<br />
Das Parlament besteht aus zwei Kammern:<br />
Dem Unterhaus, bestehend aus dem Sejm, <strong>der</strong><br />
460 Abgeordnete umfasst, die durch allgemeines<br />
Verhältniswahlrecht auf vier Jahre gewählt<br />
werden und dem Oberhaus, das aus dem Senat<br />
besteht, <strong>der</strong> 100 per Mehrheitswahlrecht auf<br />
vier Jahre gewählte Senatoren umfasst. Wenn<br />
sie sich zu einer gemeinsamen Sitzung einfinden,<br />
bilden die Mitglie<strong>der</strong> des Sejms und des<br />
Senats die Nationalversammlung, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Sejm-<br />
Marschall vorsteht. Die Nationalversammlung<br />
tritt in drei Fällen zusammen, um eine neue Verfassung<br />
zu verabschieden, den Eid eines neugewählten<br />
Präsidenten entgegenzunehmen,<br />
o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> Republik vor dem<br />
Staatsgerichtshof angeklagt wird.<br />
Der Senat hat das Recht, Gesetzgebung und<br />
Korrekturen zu initiieren, aus dem Sejm kommende<br />
Gesetzesvorlagen zu bestätigen o<strong>der</strong><br />
<strong>zur</strong>ückweisen bzw. Än<strong>der</strong>ungen zu diesen<br />
Gesetzen vorzuschlagen. Nichtsdestotrotz<br />
kann das Veto des Senats durch eine absolute<br />
Mehrheit des Sejms überstimmt werden. Es ist<br />
letztendlich <strong>der</strong> Sejm, <strong>der</strong> über die endgültige<br />
Version je<strong>der</strong> Gesetzesvorlage entscheidet. Die<br />
Gesetzgebungsinitiative wird auch dem Präsidenten,<br />
dem Ministerrat o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Gruppe von<br />
mindestens 100.000 Bürgern, die einen Gesetzesvorschlag<br />
einbringen, gewährt.<br />
Mit Bestätigung durch den Senat ernennt <strong>der</strong><br />
Sejm außerdem den Bürgerbeauftragten (Ombudsmann;<br />
Rzecznik Praw Obywatelskich) <strong>für</strong><br />
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