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Ratgeber für Investoren – Polen Hinweise zur Führung der ...

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II.1. Politische und rechtliche<br />

Stabilität<br />

II.1.1. Politisches System<br />

<strong>Polen</strong> ist eine demokratische Mehrparteienrepublik,<br />

die eine Mischung aus parlamentarischen<br />

und präsidialen Modellen darstellt. Das<br />

Regierungssystem beruht auf <strong>der</strong> Gewaltenteilung<br />

zwischen Legislative (Parlament bzw.<br />

Nationalversammlung), Exekutive (Präsident<br />

und Ministerrat) und Judikative (Gerichte und<br />

Gerichtshöfe).<br />

Das oberste Recht <strong>der</strong> Republik <strong>Polen</strong> ist die im<br />

Jahre 1997 überarbeitete Verfassung, die am 2.<br />

April 1997 verabschiedet und per Volksabstimmung<br />

ratifiziert worden ist. Die Verfassung garantiert<br />

die Freiheit <strong>der</strong> Geschäftsausübung, <strong>der</strong>en<br />

Einschränkung nur auf gesetzlichem Wege<br />

zulässig ist.<br />

II.1.1.1. Das Parlament<br />

Das Parlament besteht aus zwei Kammern:<br />

Dem Unterhaus, bestehend aus dem Sejm, <strong>der</strong><br />

460 Abgeordnete umfasst, die durch allgemeines<br />

Verhältniswahlrecht auf vier Jahre gewählt<br />

werden und dem Oberhaus, das aus dem Senat<br />

besteht, <strong>der</strong> 100 per Mehrheitswahlrecht auf<br />

vier Jahre gewählte Senatoren umfasst. Wenn<br />

sie sich zu einer gemeinsamen Sitzung einfinden,<br />

bilden die Mitglie<strong>der</strong> des Sejms und des<br />

Senats die Nationalversammlung, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Sejm-<br />

Marschall vorsteht. Die Nationalversammlung<br />

tritt in drei Fällen zusammen, um eine neue Verfassung<br />

zu verabschieden, den Eid eines neugewählten<br />

Präsidenten entgegenzunehmen,<br />

o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> Republik vor dem<br />

Staatsgerichtshof angeklagt wird.<br />

Der Senat hat das Recht, Gesetzgebung und<br />

Korrekturen zu initiieren, aus dem Sejm kommende<br />

Gesetzesvorlagen zu bestätigen o<strong>der</strong><br />

<strong>zur</strong>ückweisen bzw. Än<strong>der</strong>ungen zu diesen<br />

Gesetzen vorzuschlagen. Nichtsdestotrotz<br />

kann das Veto des Senats durch eine absolute<br />

Mehrheit des Sejms überstimmt werden. Es ist<br />

letztendlich <strong>der</strong> Sejm, <strong>der</strong> über die endgültige<br />

Version je<strong>der</strong> Gesetzesvorlage entscheidet. Die<br />

Gesetzgebungsinitiative wird auch dem Präsidenten,<br />

dem Ministerrat o<strong>der</strong> je<strong>der</strong> Gruppe von<br />

mindestens 100.000 Bürgern, die einen Gesetzesvorschlag<br />

einbringen, gewährt.<br />

Mit Bestätigung durch den Senat ernennt <strong>der</strong><br />

Sejm außerdem den Bürgerbeauftragten (Ombudsmann;<br />

Rzecznik Praw Obywatelskich) <strong>für</strong><br />

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