Ratgeber für Investoren – Polen Hinweise zur Führung der ...
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Gründung<br />
Das dritte Organ, die Gesellschafterversammlung,<br />
wird von den Anteilseignern gebildet.<br />
Das polnische Handelsgesetzbuch unterscheidet<br />
zwischen „ordentlichen“ und „außerordentlichen“<br />
Gesellschafterversammlungen.<br />
Die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
findet innerhalb von sechs Monaten nach Ende<br />
jedes Rechnungsjahres statt. Das polnische<br />
Recht legt präzise fest, welche Themen auf<br />
<strong>der</strong> Tagesordnung stehen müssen (z. B. Prüfung<br />
und Bestätigung des Vorstandsberichts<br />
und des Finanzberichts). Die außerordentliche<br />
Gesellschafterversammlung satzungsgemäß<br />
dann einberufen, wenn die <strong>zur</strong> Einberufung<br />
einer Gesellschafterversammlung berechtigten<br />
Personen o<strong>der</strong> Organe dies <strong>für</strong> notwendig<br />
erachten. Die Anteilseigner können entwe<strong>der</strong><br />
persönlich an <strong>der</strong> Versammlung teilnehmen<br />
o<strong>der</strong> Bevollmächtigte mit <strong>der</strong> Teilnahme beauftragen.<br />
Dazu muss eine schriftliche Vollmacht<br />
vorgelegt werden.<br />
Haftung einer Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung<br />
Die Anteilseigner einer Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung haften we<strong>der</strong> <strong>für</strong> <strong>der</strong>en<br />
Schulden noch die Verpflichtungen <strong>der</strong> Firma.<br />
Die Anteilseigner können lediglich ihre Investition<br />
verlieren (zum Beispiel, wenn eine Geld<br />
o<strong>der</strong> Sachen investiert wurde, um Anteile am<br />
Stammkapital <strong>der</strong> Firma zu erlangen). Das polnische<br />
Gesetz sieht vor, dass an<strong>der</strong>e Personen<br />
<strong>für</strong> die Verpflichtungen einer Firma haften. Bei<br />
einer beschränkten Haftung einer Organisation<br />
(vor <strong>der</strong> Registrierung im Unternehmensregister)<br />
wird die Haftung <strong>für</strong> die Verpflichtungen<br />
<strong>der</strong> Firma gemeinschaftlich von <strong>der</strong> Firma und<br />
<strong>der</strong> in ihrem Namen handelnden Personen getragen.<br />
Um die wirtschaftlichen Beziehungen<br />
zwischen den Unternehmen mit beschränkter<br />
Haftung und öffentlichen Institutionen (z. B.<br />
Finanzamt) zu schützen, sieht das polnische<br />
Recht vor, dass unter bestimmten Umständen<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands <strong>für</strong> die Schulden <strong>der</strong><br />
Firma haftbar gemacht werden können.<br />
III.1.3. Aktiengesellschaft<br />
Eine Aktiengesellschaft ist bezüglich <strong>der</strong> Haftung<br />
ihrer Anteilseigener, <strong>der</strong> Verwaltungsorgane<br />
und <strong>der</strong> Besteuerung einer Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung sehr ähnlich. Ungeachtet<br />
dessen sind die Bestimmungen des Handelsgesellschaftengesetzbuchs<br />
eher formal und sehen<br />
zusätzliche Verpflichtungen vor, die von den<br />
Organen <strong>der</strong> Firmen erfüllt werden müssen.<br />
Dies hat direkten Einfluss auf die Kosten <strong>zur</strong><br />
Gründung und Betreibung einer Firma. Eigentlich<br />
wird diese Geschäftsform <strong>zur</strong> Vorbereitung<br />
eines Börsengangs genutzt, um Privaty Equity/Venture<br />
Kapital-<strong>Investoren</strong> zu finden o<strong>der</strong><br />
wenn diese Form nach dem polnischen Gesetz<br />
vorgeschrieben ist (z. B. Banken, Rentenfonds<br />
und an<strong>der</strong>e Finanzinstitutionen).<br />
Wie im Falle <strong>der</strong> GmbH ist eine Aktiengesellschaft<br />
gegenüber ihren Anteilseignern eine<br />
separate Rechtsperson. Die AG kann von einer<br />
o<strong>der</strong> mehreren Personen gegründet werden.<br />
Keine Aktiengesellschaft kann von einem<br />
Anteilseigner an an<strong>der</strong>en Gesellschaften mit<br />
beschränkter Haftung von einem an<strong>der</strong>en Alleinanteilseigner<br />
we<strong>der</strong> nach polnischem noch<br />
ausländischem Recht gegründet werden. Die<br />
Einschränkungen betreffen nur den Registrierungsprozess.<br />
Die Satzung einer Aktiengesellschaft<br />
muss vor einem polnischen Notar unterzeichnet<br />
werden. Trotzdem kann eine Firma<br />
von Vertretern kraft einer Vollmacht durch ausländische<br />
<strong>Investoren</strong> gegründet werden. Die<br />
Firma kommt durch Inkrafttreten <strong>der</strong> Satzung<br />
zustande. Erst die Registrierung im Unternehmensregister<br />
verleiht <strong>der</strong> Aktiengesellschaft ihren<br />
vollen rechtlichen Status.<br />
Die Satzung muss enthalten:<br />
• Firmennamen einschließlich <strong>der</strong> zusätzlichen<br />
Beschreibung „Spó³ka akcyjna“<br />
(Aktiengesellschaft) o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Abkürzung<br />
„S.A..“,<br />
• Firmensitz,<br />
•<br />
•<br />
Umfang <strong>der</strong> Geschäftstätigkeit,<br />
mögliche Dauer einer Beschränkung <strong>der</strong><br />
Firmentätigkeit,<br />
Höhe des Grundkapitals <strong>der</strong> Firma und<br />
Höhe des Betrags, <strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Registrierung<br />
einbezahlt wurde, um das Grundkapital<br />
zu decken,<br />
Nominalwert <strong>der</strong> Aktien und <strong>der</strong>en Zahl<br />
sowie Angabe dessen, ob sie Anteilsscheine<br />
o<strong>der</strong> Inhaberstammaktien sind,<br />
Informationen über die verschiedenen<br />
Aktientypen, sofern solche vorhanden<br />
sind, die Zahl <strong>der</strong> Aktien eines bestimmten<br />
Typs und <strong>der</strong>en Leistungsschutzrechte,<br />
Namen <strong>der</strong> Grün<strong>der</strong>,<br />
Zahl <strong>der</strong> Personen im Vorstand und Aufsichtsrat<br />
(die Mindest- und Höchstzahl <strong>der</strong><br />
Mitglie<strong>der</strong> dieser Organe mit Angabe dessen,<br />
welche Körperschaft berechtigt ist, über<br />
die Besetzung zu entscheiden).<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Nach polnischem Recht muss eine Aktiengesellschaft<br />
ein Grundkapital von mindestens<br />
100.000,00 PLN vorweisen. Dabei darf Nominalwert<br />
einer Aktie 0,01 PLN betragen. Beiträge<br />
können in bar o<strong>der</strong> in Sachleistungen erbracht<br />
werden. Über Sachleistungen muss <strong>der</strong><br />
Vorstand verfügen dürfen.<br />
Rechtspersonen einer Aktiengesellschaft<br />
Die Aktiengesellschaft verfügt über drei verwaltende<br />
Gremien: Vorstand, Gesellschafterversammlung<br />
und Aufsichtsrat, dessen Vorhandensein<br />
Pflicht ist. Eigenschaften, Pflichten und Haftung<br />
des Aufsichtsrats und des Vorstands sind fast mit<br />
denen einer GmbH identisch.<br />
Die Gesellschafterhauptversammlung ist das<br />
Organ, das von den Aktieninhabern gebildet<br />
wird, die so ihre im Handelsgesellschaftengesetzbuch<br />
und in <strong>der</strong> Satzung festgelegten<br />
Rechte ausüben können. Eine Jahreshauptversammlung<br />
muss binnen sechs Monaten nach<br />
Abschluss des Geschäftsjahrs einer Firma einberufen<br />
werden; die Tagesordnungspunkte<br />
sind gesetzlich vorgegeben.<br />
Haftung in einer Aktiengesellschaft<br />
Wie bei einer GmbH haften die Aktieninhaber<br />
einer Aktiengesellschaft nicht <strong>für</strong> Schulden<br />
o<strong>der</strong> Verpflichtungen einer Firma; das polnische<br />
Gesetz sieht keine Ausnahmen hinsichtlich dieses<br />
Prinzips vor. Die Aktieninhaber können nur<br />
ihre Investition verlieren (d. h. die von ihnen<br />
<strong>für</strong> den Erwerb von Anteilen am Grundkapital<br />
investierten Geld- und Sacheinlagen). Um die<br />
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den<br />
Unternehmen mit beschränkter Haftung und<br />
öffentlichen Institutionen (z. B. Finanzamt) zu<br />
schützen, sieht das polnische Recht vor, dass<br />
unter bestimmten Umständen Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Vorstands <strong>für</strong> die Schulden <strong>der</strong> Firma haftbar<br />
gemacht werden können.<br />
III.1.4. An<strong>der</strong>e Gesellschaftsformen<br />
III.1.4.1. Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts<br />
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />
wird <strong>für</strong> kleine Firmen verwendet. Eine GbR<br />
hat keine Rechtspersönlichkeit und wird vom<br />
polnischen Gesetz als Vereinbarung zwischen<br />
mindestens zwei natürlichen o<strong>der</strong> juristischen<br />
Personen angesehen. Die Partner in einer GbR<br />
haften gesamtschuldnerisch und persönlich <strong>für</strong><br />
jegliche Schulden, die während <strong>der</strong> Tätigkeit<br />
<strong>der</strong> GbR eingetreten sind. Die Partner werden<br />
im Gewerberegister (ewidencja dzia³alności<br />
gospodarczej) eingetragen. Die Erträge <strong>der</strong><br />
GbR werden nach dem Einkommen versteuert.<br />
Ausländische <strong>Investoren</strong> wählen diese Rechtsform<br />
<strong>für</strong> Investitionen in <strong>Polen</strong> selten.<br />
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