01.11.2013 Aufrufe

Ratgeber für Investoren – Polen Hinweise zur Führung der ...

Ratgeber für Investoren – Polen Hinweise zur Führung der ...

Ratgeber für Investoren – Polen Hinweise zur Führung der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gründung<br />

Das dritte Organ, die Gesellschafterversammlung,<br />

wird von den Anteilseignern gebildet.<br />

Das polnische Handelsgesetzbuch unterscheidet<br />

zwischen „ordentlichen“ und „außerordentlichen“<br />

Gesellschafterversammlungen.<br />

Die ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

findet innerhalb von sechs Monaten nach Ende<br />

jedes Rechnungsjahres statt. Das polnische<br />

Recht legt präzise fest, welche Themen auf<br />

<strong>der</strong> Tagesordnung stehen müssen (z. B. Prüfung<br />

und Bestätigung des Vorstandsberichts<br />

und des Finanzberichts). Die außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlung satzungsgemäß<br />

dann einberufen, wenn die <strong>zur</strong> Einberufung<br />

einer Gesellschafterversammlung berechtigten<br />

Personen o<strong>der</strong> Organe dies <strong>für</strong> notwendig<br />

erachten. Die Anteilseigner können entwe<strong>der</strong><br />

persönlich an <strong>der</strong> Versammlung teilnehmen<br />

o<strong>der</strong> Bevollmächtigte mit <strong>der</strong> Teilnahme beauftragen.<br />

Dazu muss eine schriftliche Vollmacht<br />

vorgelegt werden.<br />

Haftung einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung<br />

Die Anteilseigner einer Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung haften we<strong>der</strong> <strong>für</strong> <strong>der</strong>en<br />

Schulden noch die Verpflichtungen <strong>der</strong> Firma.<br />

Die Anteilseigner können lediglich ihre Investition<br />

verlieren (zum Beispiel, wenn eine Geld<br />

o<strong>der</strong> Sachen investiert wurde, um Anteile am<br />

Stammkapital <strong>der</strong> Firma zu erlangen). Das polnische<br />

Gesetz sieht vor, dass an<strong>der</strong>e Personen<br />

<strong>für</strong> die Verpflichtungen einer Firma haften. Bei<br />

einer beschränkten Haftung einer Organisation<br />

(vor <strong>der</strong> Registrierung im Unternehmensregister)<br />

wird die Haftung <strong>für</strong> die Verpflichtungen<br />

<strong>der</strong> Firma gemeinschaftlich von <strong>der</strong> Firma und<br />

<strong>der</strong> in ihrem Namen handelnden Personen getragen.<br />

Um die wirtschaftlichen Beziehungen<br />

zwischen den Unternehmen mit beschränkter<br />

Haftung und öffentlichen Institutionen (z. B.<br />

Finanzamt) zu schützen, sieht das polnische<br />

Recht vor, dass unter bestimmten Umständen<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Vorstands <strong>für</strong> die Schulden <strong>der</strong><br />

Firma haftbar gemacht werden können.<br />

III.1.3. Aktiengesellschaft<br />

Eine Aktiengesellschaft ist bezüglich <strong>der</strong> Haftung<br />

ihrer Anteilseigener, <strong>der</strong> Verwaltungsorgane<br />

und <strong>der</strong> Besteuerung einer Gesellschaft mit<br />

beschränkter Haftung sehr ähnlich. Ungeachtet<br />

dessen sind die Bestimmungen des Handelsgesellschaftengesetzbuchs<br />

eher formal und sehen<br />

zusätzliche Verpflichtungen vor, die von den<br />

Organen <strong>der</strong> Firmen erfüllt werden müssen.<br />

Dies hat direkten Einfluss auf die Kosten <strong>zur</strong><br />

Gründung und Betreibung einer Firma. Eigentlich<br />

wird diese Geschäftsform <strong>zur</strong> Vorbereitung<br />

eines Börsengangs genutzt, um Privaty Equity/Venture<br />

Kapital-<strong>Investoren</strong> zu finden o<strong>der</strong><br />

wenn diese Form nach dem polnischen Gesetz<br />

vorgeschrieben ist (z. B. Banken, Rentenfonds<br />

und an<strong>der</strong>e Finanzinstitutionen).<br />

Wie im Falle <strong>der</strong> GmbH ist eine Aktiengesellschaft<br />

gegenüber ihren Anteilseignern eine<br />

separate Rechtsperson. Die AG kann von einer<br />

o<strong>der</strong> mehreren Personen gegründet werden.<br />

Keine Aktiengesellschaft kann von einem<br />

Anteilseigner an an<strong>der</strong>en Gesellschaften mit<br />

beschränkter Haftung von einem an<strong>der</strong>en Alleinanteilseigner<br />

we<strong>der</strong> nach polnischem noch<br />

ausländischem Recht gegründet werden. Die<br />

Einschränkungen betreffen nur den Registrierungsprozess.<br />

Die Satzung einer Aktiengesellschaft<br />

muss vor einem polnischen Notar unterzeichnet<br />

werden. Trotzdem kann eine Firma<br />

von Vertretern kraft einer Vollmacht durch ausländische<br />

<strong>Investoren</strong> gegründet werden. Die<br />

Firma kommt durch Inkrafttreten <strong>der</strong> Satzung<br />

zustande. Erst die Registrierung im Unternehmensregister<br />

verleiht <strong>der</strong> Aktiengesellschaft ihren<br />

vollen rechtlichen Status.<br />

Die Satzung muss enthalten:<br />

• Firmennamen einschließlich <strong>der</strong> zusätzlichen<br />

Beschreibung „Spó³ka akcyjna“<br />

(Aktiengesellschaft) o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Abkürzung<br />

„S.A..“,<br />

• Firmensitz,<br />

•<br />

•<br />

Umfang <strong>der</strong> Geschäftstätigkeit,<br />

mögliche Dauer einer Beschränkung <strong>der</strong><br />

Firmentätigkeit,<br />

Höhe des Grundkapitals <strong>der</strong> Firma und<br />

Höhe des Betrags, <strong>der</strong> vor <strong>der</strong> Registrierung<br />

einbezahlt wurde, um das Grundkapital<br />

zu decken,<br />

Nominalwert <strong>der</strong> Aktien und <strong>der</strong>en Zahl<br />

sowie Angabe dessen, ob sie Anteilsscheine<br />

o<strong>der</strong> Inhaberstammaktien sind,<br />

Informationen über die verschiedenen<br />

Aktientypen, sofern solche vorhanden<br />

sind, die Zahl <strong>der</strong> Aktien eines bestimmten<br />

Typs und <strong>der</strong>en Leistungsschutzrechte,<br />

Namen <strong>der</strong> Grün<strong>der</strong>,<br />

Zahl <strong>der</strong> Personen im Vorstand und Aufsichtsrat<br />

(die Mindest- und Höchstzahl <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> dieser Organe mit Angabe dessen,<br />

welche Körperschaft berechtigt ist, über<br />

die Besetzung zu entscheiden).<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Nach polnischem Recht muss eine Aktiengesellschaft<br />

ein Grundkapital von mindestens<br />

100.000,00 PLN vorweisen. Dabei darf Nominalwert<br />

einer Aktie 0,01 PLN betragen. Beiträge<br />

können in bar o<strong>der</strong> in Sachleistungen erbracht<br />

werden. Über Sachleistungen muss <strong>der</strong><br />

Vorstand verfügen dürfen.<br />

Rechtspersonen einer Aktiengesellschaft<br />

Die Aktiengesellschaft verfügt über drei verwaltende<br />

Gremien: Vorstand, Gesellschafterversammlung<br />

und Aufsichtsrat, dessen Vorhandensein<br />

Pflicht ist. Eigenschaften, Pflichten und Haftung<br />

des Aufsichtsrats und des Vorstands sind fast mit<br />

denen einer GmbH identisch.<br />

Die Gesellschafterhauptversammlung ist das<br />

Organ, das von den Aktieninhabern gebildet<br />

wird, die so ihre im Handelsgesellschaftengesetzbuch<br />

und in <strong>der</strong> Satzung festgelegten<br />

Rechte ausüben können. Eine Jahreshauptversammlung<br />

muss binnen sechs Monaten nach<br />

Abschluss des Geschäftsjahrs einer Firma einberufen<br />

werden; die Tagesordnungspunkte<br />

sind gesetzlich vorgegeben.<br />

Haftung in einer Aktiengesellschaft<br />

Wie bei einer GmbH haften die Aktieninhaber<br />

einer Aktiengesellschaft nicht <strong>für</strong> Schulden<br />

o<strong>der</strong> Verpflichtungen einer Firma; das polnische<br />

Gesetz sieht keine Ausnahmen hinsichtlich dieses<br />

Prinzips vor. Die Aktieninhaber können nur<br />

ihre Investition verlieren (d. h. die von ihnen<br />

<strong>für</strong> den Erwerb von Anteilen am Grundkapital<br />

investierten Geld- und Sacheinlagen). Um die<br />

wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den<br />

Unternehmen mit beschränkter Haftung und<br />

öffentlichen Institutionen (z. B. Finanzamt) zu<br />

schützen, sieht das polnische Recht vor, dass<br />

unter bestimmten Umständen Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Vorstands <strong>für</strong> die Schulden <strong>der</strong> Firma haftbar<br />

gemacht werden können.<br />

III.1.4. An<strong>der</strong>e Gesellschaftsformen<br />

III.1.4.1. Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts<br />

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />

wird <strong>für</strong> kleine Firmen verwendet. Eine GbR<br />

hat keine Rechtspersönlichkeit und wird vom<br />

polnischen Gesetz als Vereinbarung zwischen<br />

mindestens zwei natürlichen o<strong>der</strong> juristischen<br />

Personen angesehen. Die Partner in einer GbR<br />

haften gesamtschuldnerisch und persönlich <strong>für</strong><br />

jegliche Schulden, die während <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

<strong>der</strong> GbR eingetreten sind. Die Partner werden<br />

im Gewerberegister (ewidencja dzia³alności<br />

gospodarczej) eingetragen. Die Erträge <strong>der</strong><br />

GbR werden nach dem Einkommen versteuert.<br />

Ausländische <strong>Investoren</strong> wählen diese Rechtsform<br />

<strong>für</strong> Investitionen in <strong>Polen</strong> selten.<br />

94 95

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!