Studie als PDF - LASA Brandenburg GmbH
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Zieht man zum Vergleich die entsprechenden Anteilswerte der sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigten des Gastgewerbes in Deutschland insgesamt - Vollzeitbeschäftigte<br />
86,1 Prozent, Teilzeitbeschäftigte 13,9 Prozent - heran, wird offensichtlich, daß<br />
die Teilzeitbeschäftigung unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des<br />
Gastgewerbes der drei Landkreise unterdurchschnittlich - und zwar teilweise nur halb<br />
so hoch wie im Bundesdurchschnitt - verbreitet ist. Hierfür gibt es zwei<br />
Erklärungsansätze: Entweder ist die Teilzeitbeschäftigung im Gastgewerbe der drei<br />
Landkreise generell unterdurchschnittlich ausgeprägt oder die Teilzeitbeschäftigung ist<br />
in den drei Landkreisen überdurchschnittlich <strong>als</strong> geringfügige Beschäftigung verbreitet.<br />
In beiden Fällen ergeben sich Entwicklungsmöglichkeiten in Richtung einer stärkeren<br />
Ausprägung sozialversicherungspflichtiger Teilzeitbeschäftigung.<br />
Dabei sind die betriebsartenspezifischen Bedarfsdifferenzierungen zu berücksichtigen.<br />
Vom DWIF wurden für die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes im früheren<br />
Bundesgebiet im Jahr 1990 folgende Vollzeit-Teilzeitrelationen ermittelt: Hotels<br />
("echte Vollhotelbetriebe") 90/10 Prozent, Gasthöfe 80/15 Prozent (5 Prozent<br />
Beschäftigung nach Bedarf), Pensionen 64/30 Prozent (6 Prozent Beschäftigung nach<br />
Bedarf), Hotels garnis 60/35 Prozent (5 Prozent Beschäftigung nach Bedarf),<br />
Kurortunternehmen 83/15 Prozent (2 Prozent Beschäftigung nach Bedarf). 30<br />
Eine weitere Besonderheit des Gastgewerbes ist der jahreszeitliche Beschäftigungsrhythmus<br />
der Arbeitskräfte. Ein erheblicher Teil gastgewerblicher Leistungen ist<br />
saisonabhängig. Insbesondere die Nutzung der Beherbergungskapazitäten unterliegt<br />
sehr starken saisonalen Schwankungen. "In den neuen Bundesländern ist der relative<br />
Unterschied zwischen den einzelnen monatlichen Übernachtungswerten etwas größer<br />
<strong>als</strong> im früheren Bundesgebiet, wobei in <strong>Brandenburg</strong> der Saisoncharakter besonders<br />
ausgeprägt ist." 31 Im Tourismus <strong>Brandenburg</strong>s hat in den vergangenen Jahren die<br />
Saisonalität der Leistungen sogar noch zugenommen. Die Differenz zwischen dem<br />
Monat mit dem niedrigsten Übernachtungsaufkommen und dem Monat mit dem<br />
höchsten Übernachtungsaufkommen ist größer geworden. Die Bemühungen zur<br />
Ausdehnung und damit zur Entzerrung der Saison haben bisher noch keine<br />
Breitenwirkung.<br />
Diese Entwicklung ist auch in den Landkreisen Oder-Spree, Potsdam-Mittelmark und<br />
Prignitz nachvollziehbar. Die in den Tabellen 5, 11 und 16 enthaltenen Monatszahlen<br />
1997 der Gästeankünfte und Übernachtungen zeigen starke Schwankungen zwischen<br />
Haupt- und Nebensaison.<br />
Diese Schwankungen haben entsprechende Wirkungen auf die Leistungsanforderungen<br />
an das Gastgewerbe - bis hin zu der Konsequenz, daß einige gastgewerbliche Arbeitsstätten<br />
nur <strong>als</strong> Saisonbetriebe existieren können (in der Regel zwischen März und<br />
November geöffnet). Entsprechend gestaltet sich der jahreszeitliche Beschäftigungszyklus<br />
für einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte des Gaststätten- und<br />
Beherbergungsgewerbes. Nach Betriebsarten differenziert schwanken die Anteile<br />
zwischen ganzjährig und saisonal beschäftigtem Personal. Im Rahmen der DWIF-<br />
Untersuchungsergebnisse überragte bei den Vollhotelbetrieben das ganzjährig<br />
beschäftigte Personal die anderen Beschäftigungsformen, während bei den<br />
Pensionen/Gästehäusern etwas mehr <strong>als</strong> die Hälfte des Person<strong>als</strong> nur saisonal<br />
beschäftigt war.<br />
30<br />
31<br />
Vgl. Koch, A., Zeiner, M., Harrer, B.: Strukturanalyse des touristischen Arbeitsmarktes, a.a.O.<br />
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik <strong>Brandenburg</strong>, Fremdenverkehr im Land <strong>Brandenburg</strong>,<br />
Daten und Analysen 3/1997, S. 15.<br />
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