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Schutzlos hinter Gittern Abschiebungshaft in Deutschland - Pro Asyl

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17<br />

Übersicht über die Bewegungsfreiheit <strong>in</strong> <strong>Abschiebungshaft</strong>anstalten<br />

Haftanstalt: Offene(r) Flur/Abteilung: Aufenthalt im Freien<br />

Berl<strong>in</strong> 24 Stunden 2 Stunden<br />

Eisenhüttenstadt 15 Stunden 1 Stunde<br />

Bremen 15 Stunden Etwa 7 ½ Stunden, dabei besteht die Möglichkeit,<br />

eigenständig <strong>in</strong>s Freie zu kommen und sich dort<br />

aufzuhalten.<br />

Ingelheim 15 Stunden 8 Stunden, dabei besteht die Möglichkeit,<br />

eigenständig <strong>in</strong>s Freie zu kommen und sich dort<br />

aufzuhalten.<br />

Chemnitz 15 Stunden (<strong>in</strong> der Woche), 1 ½ Stunden<br />

8 Stunden (Wochenende)<br />

Hannover 14 Stunden (<strong>in</strong> der Woche), 1 Stunde<br />

13 Stunden (Wochenende)<br />

Büren 13 ½ Stunden (Frauen), 2 Stunden<br />

4 Stunden (Männer<br />

Frankfurt 13 Stunden 2 Stunden<br />

Rendsburg 12 Stunden 2 Stunden<br />

Hamburg 7 ½ Stunden Knapp 3 Stunden, dabei besteht die Möglichkeit,<br />

eigenständig <strong>in</strong>s Freie zu kommen und sich dort<br />

aufzuhalten.<br />

Bützow 7 Stunden 1 Stunde<br />

Dresden 6 ½ Stunden (<strong>in</strong> der Woche), 1 Stunde<br />

4 ½ Stunden (Wochenende)<br />

Mannheim Es gibt ke<strong>in</strong>en offenen Flur, 1 ½ Stunde<br />

es besteht nur die Möglichkeit<br />

des Umschlusses.<br />

4.3 Bewegungsfreiheit<br />

Die <strong>in</strong>dividuelle Bewegungsfreiheit <strong>in</strong>nerhalb der Abteilungen<br />

bzw. Flure wird <strong>in</strong> den jeweiligen Haftanstalten äußerst<br />

unterschiedlich und zum Teil unverhältnismäßig restriktiv gehandhabt.<br />

Die <strong>in</strong>dividuelle Bewegungsfreiheit <strong>in</strong>nerhalb der Abteilung<br />

bzw. auf dem Flur ist e<strong>in</strong>e der wenigen verbliebenen Freiheiten.<br />

Dass zeitlich umfassender E<strong>in</strong>schluss, wie z.B. <strong>in</strong> Mannheim<br />

oder Büren (bei den männlichen Inhaftierten) nicht mit<br />

Sicherheitsargumenten gerechtfertigt werden kann, zeigen<br />

andere Haftanstalten, wie z.B. Berl<strong>in</strong>. Auch die überwiegend<br />

äußerst restriktiv gehandhabten Möglichkeiten des <strong>in</strong>dividuellen<br />

und zeitlich großzügigen Aufenthaltes im Freien könnten<br />

anders gestaltet werden, wie die Beispiele der <strong>Abschiebungshaft</strong>anstalten<br />

<strong>in</strong> Bremen, Ingelheim und Hamburg (Justizvollzugsanstalt)<br />

zeigen.<br />

Vielfach wird gerade der Aufenthalt im Freien entsprechend<br />

der strafgesetzlichen Regelungen umgesetzt, d.h. e<strong>in</strong> bis<br />

maximal zwei Stunden „Hofgang“. Beim Vollzug der <strong>Abschiebungshaft</strong><br />

<strong>in</strong> Justizvollzugsanstalten hat diese Reglementierung<br />

oftmals den Grund, dass nur sehr begrenzt Hofgangflächen<br />

zur Verfügung stehen und allen Inhaftierten der<br />

Aufenthalt im Freien ermöglicht werden muss. Warum aber<br />

z.B. die Hofgangzeiten <strong>in</strong> den Haftanstalten Berl<strong>in</strong>, Eisenhüttenstadt,<br />

Rendsburg und lange Zeit auch Ingelheim als eigenständige<br />

<strong>Abschiebungshaft</strong>anstalten, und Mannheim, mit<br />

e<strong>in</strong>em eigenen Außenbereich für Abschiebungshäftl<strong>in</strong>ge, so<br />

restriktive Vorgaben im H<strong>in</strong>blick auf den Aufenthalt im Freien<br />

haben bzw. hatten, ist nicht nachvollziehbar.

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